Nachtragsliquidator für GmbH & Co KG wegen Grundbuchberichtigung

Dezember 8, 2024

OLG Jena 9 W 258/13 – Beschluss vom 12.08.2013

RA und Notar Krau

Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hat in einem Beschluss vom 12.08.2013 entschieden, dass eine erloschene und im Handelsregister gelöschte Gesellschaft weiterhin Grundbuchberichtigungen bewilligen kann.

Hintergrund war der Fall einer GmbH & Co. KG, die im Grundbuch als Eigentümerin einer Immobilie eingetragen war.

Nach der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister stellte sich heraus, dass eine Grundbuchberichtigung erforderlich war.

Das Gericht stellte fest:

Auch erloschene Gesellschaften können Grundbuchberichtigungen bewilligen.

Der Umstand, dass eine Gesellschaft nicht mehr existiert, hindert sie nicht daran, notwendige Willenserklärungen abzugeben, wie beispielsweise die Bewilligung einer Grundbuchberichtigung. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft bereits aus dem Handelsregister gelöscht wurde.

Die Bewilligung muss durch die Nachtragsliquidatoren erfolgen.

Da die Gesellschaft bereits gelöscht war, musste die Berichtigung durch die Nachtragsliquidatoren erfolgen. Diese sind für die Abwicklung der noch offenen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig.

Bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG sind alle Gesellschafter Nachtragsliquidatoren.

In diesem speziellen Fall handelte es sich um eine GmbH & Co. KG mit nur zwei Gesellschaftern. Das Gericht entschied, dass in einem solchen Fall alle Gesellschafter, also sowohl die GmbH als auch die Kommanditisten, gemeinsam als Nachtragsliquidatoren fungieren. Eine gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Zusammenfassend lässt sich zu der Entscheidung des OLG Jena sagen:

Das Urteil verdeutlicht, dass auch nach der Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister noch Handlungsbedarf bestehen kann, der die Abgabe von Willenserklärungen erfordert. Die Nachtragsliquidatoren sind in solchen Fällen dafür verantwortlich, die offenen Angelegenheiten der Gesellschaft zu regeln. Bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG sind dies alle Gesellschafter gemeinsam.

Blick über den Tellerrand – ist der Beschluss des OLG Jena 9 W 258/13 im Juni 2026 noch rechtlich unumstritten?

Grundlage der Entscheidung

Der Beschluss des OLG Jena vom 12.08.2013 befasst sich mit der Frage, ob eine erloschene und im Handelsregister gelöschte GmbH & Co. KG weiterhin Grundbuchberichtigungen bewilligen kann.

Rechtslage im Überblick

Fortbestand erloschener Gesellschaften

Nach der in der Literatur herrschenden Meinung bestehen Gesellschaften auch nach ihrer Auflösung als Liquidationsgesellschaften fort. Im Grundbuch zugunsten solcher Gesellschaften eingetragene Rechte erlöschen nicht bereits mit der Auflösung der Gesellschaft oder der Löschung der Firma im Handelsregister, sondern erst mit der vollständigen Beendigung der Gesellschaft .

Nachtragsliquidation

Wenn sich nach der Registerlöschung nachträglich das Vorhandensein von Vermögensgegenständen herausstellt, die im Rahmen des Löschungsverfahrens übersehen wurden – wie eine im Grundbuch eingetragene Rechtsposition –, bedarf es einer erneuten Mitwirkung des gelöschten Rechtsträgers. In diesem Fall findet eine Nachtragsliquidation statt .

Für gelöschte Kapitalgesellschaften ist ein Nachtragsliquidator zu bestellen . Bei Personengesellschaften sind grundsätzlich die bisherigen Liquidatoren zur Bewilligung der Löschung eingetragener Rechte berechtigt .

Bewertung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Jena ist in Teilen rechtlich umstritten, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG als Nachtragsliquidator handelt.

Zustimmungspunkte

  1. Grundsätzliche Fortbestehenswirkung: Die Auffassung des Gerichts, dass eine erloschene Gesellschaft weiterhin Grundbuchberichtigungen bewilligen kann, entspricht der herrschenden Meinung. Gesellschaften bestehen als Liquidationsgesellschaften fort, bis sie vollständig beendet sind .
  2. Erforderlichkeit der Nachtragsliquidation: Die Feststellung, dass die Bewilligung durch Nachtragsliquidatoren erfolgen muss, ist zutreffend. Stellt sich nach der Löschung heraus, dass noch Vermögen vorhanden ist, bedarf es einer Nachtragsliquidation .

Umstrittene Punkte

  1. Person der Nachtragsliquidatoren bei GmbH & Co. KG: Die Entscheidung, dass bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG alle Gesellschafter (sowohl die GmbH als auch die Kommanditisten) gemeinsam als Nachtragsliquidatoren fungieren, ist rechtlich problematisch.Die Literatur weist darauf hin, dass bei der GmbH & Co. KG komplexe Fragen der fortgesetzten Liquidation bestehen können. Wenn die Komplementär-GmbH selbst gelöscht wurde, verlangt die fortgesetzte Liquidation der KG die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die GmbH analog Paragraf 273 Abs. 4 AktG .
  2. Gerichtliche Bestellung: Die Auffassung des OLG Jena, dass eine gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators in diesem Fall nicht erforderlich ist, steht im Widerspruch zu anderen Stimmen in der Literatur. Es gibt die Auffassung, dass die analoge Anwendung von Paragraf 273 Abs. 4 AktG auch für Personengesellschaften gefordert werden kann . Andere Gerichte vertreten die Ansicht, dass eine solche Bestellung bei Personengesellschaften nur ausnahmsweise in Betracht komme .
  3. Nachweis der Vertretungsmacht: Die Entscheidung vernachlässigt möglicherweise die Probleme beim Nachweis der Vertretungsmacht im Grundbuchverfahren. Der BGH hat klargestellt, dass bei Vorhandensein von Grundbesitz mit Wert im sechsstelligen Eurobereich eine Wiedereintragung der Gesellschaft und Eintragung des Liquidators erforderlich ist, damit im Grundbuchverkehr die Vertretungsmacht des Liquidators aus dem Register nachgewiesen werden kann .

Fazit

Die Entscheidung des OLG Jena ist in Teilen rechtlich umstritten. Während der Grundsatz, dass erloschene Gesellschaften weiterhin Grundbuchberichtigungen bewilligen können, der herrschenden Meinung entspricht, ist die konkrete Ausgestaltung bei einer GmbH & Co. KG – insbesondere die Frage, wer als Nachtragsliquidator handelt und ob eine gerichtliche Bestellung erforderlich ist – diskutabel und weicht von anderen Auffassungen in der Literatur und Rechtsprechung ab.

Die Entscheidung sollte daher mit Vorsicht behandelt werden, insbesondere was die praktische Durchsetzung der Vertretungsmacht gegenüber Grundbuchämtern betrifft.

Hinweis:

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RA und Notar Krau

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