OLG Jena 9 W 258/13 – Beschluss vom 12.08.2013
Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hat in einem Beschluss vom 12.08.2013 entschieden, dass eine erloschene und im Handelsregister gelöschte Gesellschaft weiterhin Grundbuchberichtigungen bewilligen kann.
Hintergrund war der Fall einer GmbH & Co. KG, die im Grundbuch als Eigentümerin einer Immobilie eingetragen war.
Nach der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister stellte sich heraus, dass eine Grundbuchberichtigung erforderlich war.
Der Umstand, dass eine Gesellschaft nicht mehr existiert, hindert sie nicht daran, notwendige Willenserklärungen abzugeben, wie beispielsweise die Bewilligung einer Grundbuchberichtigung. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft bereits aus dem Handelsregister gelöscht wurde.
Da die Gesellschaft bereits gelöscht war, musste die Berichtigung durch die Nachtragsliquidatoren erfolgen. Diese sind für die Abwicklung der noch offenen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig.
In diesem speziellen Fall handelte es sich um eine GmbH & Co. KG mit nur zwei Gesellschaftern. Das Gericht entschied, dass in einem solchen Fall alle Gesellschafter, also sowohl die GmbH als auch die Kommanditisten, gemeinsam als Nachtragsliquidatoren fungieren. Eine gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Das Urteil verdeutlicht, dass auch nach der Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister noch Handlungsbedarf bestehen kann, der die Abgabe von Willenserklärungen erfordert. Die Nachtragsliquidatoren sind in solchen Fällen dafür verantwortlich, die offenen Angelegenheiten der Gesellschaft zu regeln. Bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG sind dies alle Gesellschafter gemeinsam.
Der Beschluss des OLG Jena vom 12.08.2013 befasst sich mit der Frage, ob eine erloschene und im Handelsregister gelöschte GmbH & Co. KG weiterhin Grundbuchberichtigungen bewilligen kann.
Nach der in der Literatur herrschenden Meinung bestehen Gesellschaften auch nach ihrer Auflösung als Liquidationsgesellschaften fort. Im Grundbuch zugunsten solcher Gesellschaften eingetragene Rechte erlöschen nicht bereits mit der Auflösung der Gesellschaft oder der Löschung der Firma im Handelsregister, sondern erst mit der vollständigen Beendigung der Gesellschaft .
Wenn sich nach der Registerlöschung nachträglich das Vorhandensein von Vermögensgegenständen herausstellt, die im Rahmen des Löschungsverfahrens übersehen wurden – wie eine im Grundbuch eingetragene Rechtsposition –, bedarf es einer erneuten Mitwirkung des gelöschten Rechtsträgers. In diesem Fall findet eine Nachtragsliquidation statt .
Für gelöschte Kapitalgesellschaften ist ein Nachtragsliquidator zu bestellen . Bei Personengesellschaften sind grundsätzlich die bisherigen Liquidatoren zur Bewilligung der Löschung eingetragener Rechte berechtigt .
Die Entscheidung des OLG Jena ist in Teilen rechtlich umstritten, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG als Nachtragsliquidator handelt.
Die Entscheidung des OLG Jena ist in Teilen rechtlich umstritten. Während der Grundsatz, dass erloschene Gesellschaften weiterhin Grundbuchberichtigungen bewilligen können, der herrschenden Meinung entspricht, ist die konkrete Ausgestaltung bei einer GmbH & Co. KG – insbesondere die Frage, wer als Nachtragsliquidator handelt und ob eine gerichtliche Bestellung erforderlich ist – diskutabel und weicht von anderen Auffassungen in der Literatur und Rechtsprechung ab.
Die Entscheidung sollte daher mit Vorsicht behandelt werden, insbesondere was die praktische Durchsetzung der Vertretungsmacht gegenüber Grundbuchämtern betrifft.
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