Gerichtlich bestellter Nachtragsliquidator meldet den Restitutionsanspruchbeim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen an
BVerwG 7 C 61.02 – Urteil vom 11.03.2004
Die Klägerin, eine 1923 gegründete Vertriebsgesellschaft mit Sitz in Gleiwitz (Oberschlesien), beanspruchte die Rückübertragung eines 1940 in Berlin erworbenen Grundstücks.
Das Unternehmen der Klägerin war nach dem Zweiten Weltkrieg kriegsbedingt stillgelegt worden.
Das Grundstück wurde 1951 in Volkseigentum überführt. Die Klägerin wurde 1968 im Handelsregister gelöscht.
Im Jahr 1992 meldete der gerichtlich bestellte Nachtragsliquidator der Klägerin den Restitutionsanspruch beim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen an.
Das Bundesamt lehnte den Antrag ab.
Das Verwaltungsgerichts Berlin sprach der Klägerin den Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks zu. Dagegen legte das Bundesamt Rechtsmittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zurück, welches der Klägerin die Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks zugesprochen hatte.
Kernaussagen:
Das Urteil verdeutlicht die Voraussetzungen für die Restitution von Vermögen von West-Gesellschaften, die nicht schädigungsbedingt untergegangen sind.
Es zeigt auch die Grenzen der Zurechnung von Enteignungen zur Besatzungsmacht auf und stellt klar, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Versagung der Restitution wegen einer wiedergutmachungsrechtlichen Unwürdigkeit gibt.
Das Urteil behandelt die Frage, ob ein gerichtlich bestellter Nachtragsliquidator einer West-Gesellschaft (mit Sitz in West-Berlin) Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz anmelden kann. Die Kernaussagen des Urteils sind:
Die nachfolgende Rechtsprechung hat die Grundsätze dieses Urteils nicht in Frage gestellt:
Das Urteil BVerwG 7 C 61/02 vom 11.03.2004 ist in seinen Kernaussagen heute noch unumstritten. Die Rechtsprechung hat die Grundsätze zur Zulässigkeit der Nachtragsliquidation bei West-Gesellschaften und zur Anmeldung von Restitutionsansprüchen durch gerichtlich bestellte Nachtragsliquidatoren bestätigt und fortgeführt.
Allerdings gibt es in der Literatur und Rechtsprechung Diskussionen über Detailfragen der Nachtragsliquidation, insbesondere über:
Diese Detailfragen betreffen jedoch nicht die Kernaussagen des BVerwG-Urteils zur Zulässigkeit der Anmeldung von Restitutionsansprüchen durch einen Nachtragsliquidator bei West-Gesellschaften.
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