Nachversteuerungstatbestand § 13a V Nr 3 ErbStG – FG Münster 3 K 4920/06 Erb
– Urteil vom 21.08.2008
– Entnahmen zur Zahlung der Schenkungsteuer
Kernaussage:
Das Finanzgericht Münster entschied, dass Entnahmen aus begünstigtem Betriebsvermögen zur Zahlung der Schenkungsteuer
eine schädliche Verfügung im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG darstellen und somit zur Nachversteuerung führen.
Hintergrund:
Streitpunkt:
Entscheidung des Gerichts:
Fazit:
§ 13a Abs. 6 ErbStG – Nachversteuerung bei schädlicher Verfügung über begünstigtes Vermögen
Hier die wichtigsten Punkte zur Nachversteuerung:
Wann greift die Nachversteuerung?
Wenn der Erbe innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb des begünstigten Vermögens (Behaltensfrist) über dieses in „schädlicher Weise“ verfügt, wird die Steuerbefreiung rückgängig gemacht und es kommt zur Nachversteuerung.
Was ist eine schädliche Verfügung?
Ausnahmen:
Höhe der Nachversteuerung:
Bei einer schädlichen Verfügung entfallen der Verschonungsabschlag (85 %) und der Abzugsbetrag (150.000 Euro).
Die Erbschaftsteuer wird dann nachträglich auf den vollen Wert des Vermögens festgesetzt.
Beispiel:
Ein Erbe erbt einen Betrieb im Wert von 500.000 Euro.
Durch die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG muss er zunächst keine Erbschaftsteuer zahlen.
Verkauft er den Betrieb jedoch drei Jahre später, kommt es zur Nachversteuerung.
Die Erbschaftsteuer wird dann auf den vollen Wert von 500.000 Euro festgesetzt.
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