Nachversteuerungstatbestand § 13a V Nr 3 ErbStG – FG Münster 3 K 4920/06 Erb

Juni 11, 2022

Nachversteuerungstatbestand § 13a V Nr 3 ErbStG – FG Münster 3 K 4920/06 Erb

– Urteil vom 21.08.2008

– Entnahmen zur Zahlung der Schenkungsteuer

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster entschied, dass Entnahmen aus begünstigtem Betriebsvermögen zur Zahlung der Schenkungsteuer

eine schädliche Verfügung im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG darstellen und somit zur Nachversteuerung führen.

Hintergrund:

  • Die Klägerin erhielt 1998 im Wege der Schenkung Anteile an einer KG.
  • Das Finanzamt gewährte Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG.
  • Innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist nahm die Klägerin Geld aus dem Betriebsvermögen, um die Schenkungsteuer zu bezahlen.
  • Das Finanzamt hob die Steuervergünstigungen auf, da die Entnahmen als schädliche Verfügung gewertet wurden.

Streitpunkt:

  • Die Klägerin argumentierte, dass die Entnahmen zur Zahlung der Schenkungsteuer notwendig waren und nicht als schädliche Verfügung betrachtet werden sollten.
  • Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass jede Entnahme, unabhängig vom Grund, zur Nachversteuerung führt.

Entscheidung des Gerichts:

Nachversteuerungstatbestand § 13a V Nr 3 ErbStG – FG Münster 3 K 4920/06 Erb

  • Das Gericht wies die Klage ab.
  • Es bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass der Wortlaut des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG eindeutig ist und keine Ausnahme für Entnahmen zur Zahlung der Schenkungsteuer vorsieht.
  • Es betonte den Zweck der Steuervergünstigungen, nämlich die Erhaltung des Betriebsvermögens, und stellte fest, dass Entnahmen, unabhängig vom Grund, diesem Zweck zuwiderlaufen.
  • Das Gericht verwies auch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Verfassungsmäßigkeit solcher Nachversteuerungsregelungen bekräftigte.

Fazit:

  • Entnahmen aus begünstigtem Betriebsvermögen zur Zahlung der Schenkungsteuer führen zur Nachversteuerung.
  • Der klare Wortlaut des Gesetzes lässt keine Ausnahmen zu, selbst wenn die Entnahmen zur Erfüllung der Steuerpflicht dienen.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der Behaltensfrist und die Notwendigkeit, alternative Finanzierungsquellen für die Schenkungsteuer zu finden.

 

Allgemein:

 

§ 13a Abs. 6 ErbStG – Nachversteuerung bei schädlicher Verfügung über begünstigtes Vermögen

Hier die wichtigsten Punkte zur Nachversteuerung:

Wann greift die Nachversteuerung?

Wenn der Erbe innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb des begünstigten Vermögens (Behaltensfrist) über dieses in „schädlicher Weise“ verfügt, wird die Steuerbefreiung rückgängig gemacht und es kommt zur Nachversteuerung.

Nachversteuerungstatbestand § 13a V Nr 3 ErbStG – FG Münster 3 K 4920/06 Erb

Was ist eine schädliche Verfügung?

  • Veräußerung oder Entnahme von begünstigtem Vermögen (z.B. Verkauf eines Betriebs oder Entnahme von Betriebsmitteln)
  • Überführung des begünstigten Vermögens in Privatvermögen
  • Unterschreitung der Lohnsummengrenze bei Betrieben (die Lohnsumme muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme betragen)
  • Nichtbeachtung der Mindestbeteiligung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (die Mindestbeteiligung muss während der Behaltensfrist 25 % betragen)

Ausnahmen:

  • Reinvestition: Wird der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in begünstigtes Vermögen reinvestiert, entfällt die Nachversteuerung.
  • Tod des Erwerbers: Stirbt der Erwerber innerhalb der Behaltensfrist, entfällt die Nachversteuerung.

Höhe der Nachversteuerung:

Bei einer schädlichen Verfügung entfallen der Verschonungsabschlag (85 %) und der Abzugsbetrag (150.000 Euro).

Die Erbschaftsteuer wird dann nachträglich auf den vollen Wert des Vermögens festgesetzt.

Beispiel:

Ein Erbe erbt einen Betrieb im Wert von 500.000 Euro.

Durch die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG muss er zunächst keine Erbschaftsteuer zahlen.

Verkauft er den Betrieb jedoch drei Jahre später, kommt es zur Nachversteuerung.

Die Erbschaftsteuer wird dann auf den vollen Wert von 500.000 Euro festgesetzt.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

taxes, tax office, tax return, form, income tax return, income tax, wealth, finance, tax evasion, money, accounting, income, invoice, taxes, taxes, taxes, taxes, taxes, income tax, income tax, income tax, income tax, accounting

Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 I Nr 15 und 17 ErbStG

Dezember 12, 2025
Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 I Nr 15 und 17 ErbStGZusammenfassung des Urteils: Schenkungsteuerpflicht einer Landesstiftu…
Bestattung

Schadensersatz wegen Bestattungskosten – Tod aufgrund Impfschadens

Dezember 7, 2025
Schadensersatz wegen Bestattungskosten – Tod aufgrund ImpfschadensGericht: LG Halle (Saale) 3. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 05.09.2025 Aktenz…
Notar Schild

Zwangsgeld wegen Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Dezember 7, 2025
Zwangsgeld wegen Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen NachlassverzeichnissesOLG München, Beschluss v. 08.10.2025 – 33 W 1013/25 eVori…