Nachversteuerungstatbestand § 13a V Nr 3 ErbStG – FG Münster 3 K 4920/06 Erb

Juni 11, 2022

Nachversteuerungstatbestand § 13a V Nr 3 ErbStG – FG Münster 3 K 4920/06 Erb – Urteil vom 21.08.2008 – Entnahmen zur Zahlung der Schenkungsteuer

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster entschied, dass Entnahmen aus begünstigtem Betriebsvermögen zur Zahlung der Schenkungsteuer eine schädliche Verfügung im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG darstellen und somit zur Nachversteuerung führen.

Hintergrund:

  • Die Klägerin erhielt 1998 im Wege der Schenkung Anteile an einer KG.
  • Das Finanzamt gewährte Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG.
  • Innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist nahm die Klägerin Geld aus dem Betriebsvermögen, um die Schenkungsteuer zu bezahlen.
  • Das Finanzamt hob die Steuervergünstigungen auf, da die Entnahmen als schädliche Verfügung gewertet wurden.

Streitpunkt:

  • Die Klägerin argumentierte, dass die Entnahmen zur Zahlung der Schenkungsteuer notwendig waren und nicht als schädliche Verfügung betrachtet werden sollten.
  • Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass jede Entnahme, unabhängig vom Grund, zur Nachversteuerung führt.

Entscheidung des Gerichts:

Nachversteuerungstatbestand § 13a V Nr 3 ErbStG – FG Münster 3 K 4920/06 Erb

  • Das Gericht wies die Klage ab.
  • Es bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass der Wortlaut des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG eindeutig ist und keine Ausnahme für Entnahmen zur Zahlung der Schenkungsteuer vorsieht.
  • Es betonte den Zweck der Steuervergünstigungen, nämlich die Erhaltung des Betriebsvermögens, und stellte fest, dass Entnahmen, unabhängig vom Grund, diesem Zweck zuwiderlaufen.
  • Das Gericht verwies auch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Verfassungsmäßigkeit solcher Nachversteuerungsregelungen bekräftigte.

Fazit:

  • Entnahmen aus begünstigtem Betriebsvermögen zur Zahlung der Schenkungsteuer führen zur Nachversteuerung.
  • Der klare Wortlaut des Gesetzes lässt keine Ausnahmen zu, selbst wenn die Entnahmen zur Erfüllung der Steuerpflicht dienen.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der Behaltensfrist und die Notwendigkeit, alternative Finanzierungsquellen für die Schenkungsteuer zu finden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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