Nachversteuerungstatbestand des § 13 II a 3 ErbStG – BFH II R 11/02
– Urteil vom 2. 3. 2005
– Übertragung eines steuerbegünstigt erworbenen Anteils an einer Kommanditgesellschaft
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) befasst sich mit der Übertragung eines steuerbegünstigt erworbenen Anteils
an einer Kommanditgesellschaft im Rahmen vorweggenommener Erbfolge, begleitet von Versorgungsleistungen.
Es stellt fest, dass eine solche Übertragung innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb zu einer Nachversteuerung gemäß § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG führt, wenn sie teilweise entgeltlich erfolgt.
Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin nach dem Tod ihres Ehemanns dessen Kommanditanteil und übertrug ihn kurz darauf an eine ihrer Töchter gegen lebenslange Versorgungsleistungen.
Das Finanzamt sah die Übertragung als teilentgeltlich an, was zur Kürzung des Freibetrags führte.
Die Tochter verpflichtete sich zur Zahlung von 3.000 DM monatlich, was als entgeltlicher Anteil bewertet wurde.
Das Finanzgericht entschied zugunsten der Klägerin und hielt die Übertragung nicht für eine Veräußerung im Sinne der Erbschaftsteuerregelungen.
Der BFH hingegen widersprach und betrachtete die Übertragung als gemischte Schenkung, die teilweise als entgeltliches Geschäft zu behandeln ist.
Daher sei der Freibetrag anteilig zu kürzen.
Im Ergebnis entschied der BFH, dass der Freibetrag im Verhältnis des unentgeltlichen Teils der Übertragung zum entgeltlichen Teil erhalten bleibt, und setzte die Erbschaftsteuer auf 183.548 DM fest.
Dieses Urteil verdeutlicht die komplexe steuerrechtliche Behandlung von Vermögensübertragungen, die sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Elemente enthalten.
I. Einleitung
II. Sachverhalt
A. Erwerb des Unternehmensanteils
B. Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge
III. Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)
A. Beurteilung der Übertragung als Veräußerung
B. Berechnung des Freibetrags
IV. Unterschiedliche Auslegungen der Finanzverwaltung
A. Behandlung von gemischten Schenkungen
B. Kürzung des Freibetrags bei steuerschädlicher Übertragung
V. Schlussfolgerung und Ergebnis
VI. Fazit
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.