nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung nichtig 

September 19, 2017

nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung nichtig

BAG 10 AZR 448/15 Urteil vom 22.3.2017,

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das keine Karenzentschädigung vorsieht, nichtig ist.

Eine salvatorische Klausel kann diese Nichtigkeit nicht heilen.

Sachverhalt:

Die Klägerin war bei der Beklagten als Industriekauffrau beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag enthielt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, sah aber keine Karenzentschädigung vor.

Im Vertrag war jedoch eine salvatorische Klausel enthalten, wonach an die Stelle einer nichtigen Bestimmung eine angemessene Regelung treten sollte.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin die Zahlung einer Karenzentschädigung.

nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung nichtig

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Klage ab.

Es entschied, dass das Wettbewerbsverbot nichtig ist und die salvatorische Klausel daran nichts ändert.

Begründung:

  • Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nach Paragraf 74 Abs. 2 HGB nichtig, wenn es keine Karenzentschädigung vorsieht.
  • Schutz des Arbeitnehmers: Die Nichtigkeitsfolge dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Er soll Klarheit darüber haben, ob er an das Wettbewerbsverbot gebunden ist und im Gegenzug eine Karenzentschädigung erhält.
  • Unzulässige Abweichungen: Auch Wettbewerbsverbote, die zwar eine Karenzentschädigung vorsehen, aber in anderer Weise von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, sind unwirksam.
  • Keine Heilung durch salvatorische Klausel: Eine salvatorische Klausel kann die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots nicht heilen. Sie enthält keine eindeutige Zusage einer Karenzentschädigung.
  • Unklarheit für den Arbeitnehmer: Durch die salvatorische Klausel bleibt für den Arbeitnehmer unklar, ob er an das Wettbewerbsverbot gebunden ist und eine Karenzentschädigung erhält.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Bedeutung der Karenzentschädigung für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

Arbeitgeber müssen bei der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots sicherstellen, dass sie eine Karenzentschädigung in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusagen.

Eine salvatorische Klausel kann die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots nicht heilen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.