Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung
RA und Notar Krau
Der vorliegende Fall (Aktenzeichen 8 AZR 63/24) wurde am 27. März 2025 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und befasst sich mit der Frage, wie sogenannte virtuelle Aktienoptionsrechte bei der Berechnung der Karenzentschädigung berücksichtigt werden, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses erhält, wenn er einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt.
Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten in einem Unternehmen und haben Zugang zu wichtigen Geschäftsgeheimnissen oder besonderen Kenntnissen. Wenn Sie das Unternehmen verlassen, könnte es für Ihren ehemaligen Arbeitgeber schädlich sein, wenn Sie sofort für einen Konkurrenten arbeiten oder ein eigenes, konkurrierendes Geschäft gründen. Um dies zu verhindern, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Das bedeutet, dass Sie nach dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit (maximal zwei Jahre) nicht in einem konkurrierenden Bereich tätig sein dürfen.
Im Gegenzug muss der Arbeitgeber Ihnen für die Dauer dieses Verbots eine Karenzentschädigung zahlen. Diese Entschädigung soll den finanziellen Nachteil ausgleichen, den Sie dadurch haben, dass Sie nicht in Ihrem gewohnten Berufsfeld arbeiten dürfen. Die Höhe dieser Entschädigung beträgt normalerweise mindestens die Hälfte Ihrer zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen.
In diesem Fall stritten sich ein ehemaliger Arbeitnehmer (Kläger) und sein früherer Arbeitgeber (Beklagte) um die Höhe dieser Karenzentschädigung. Der Kläger war „Executive Director of Finance“ bei einem Unternehmen, das Ferienunterkünfte über eine Internetplattform vermittelt. Neben seinem festen Jahresgehalt von 100.000 Euro hatte er an einem Programm für virtuelle Aktienoptionen teilgenommen.
Was sind virtuelle Aktienoptionen? Anders als bei echten Aktienoptionen bekommen Sie hier nicht direkt Anteile am Unternehmen. Stattdessen erhalten Sie das Recht auf eine Auszahlung in Geld, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, zum Beispiel ein Börsengang oder ein Verkauf des Unternehmens (genannt „Exercise Event“). Die Optionen müssen auch „erdient“ (engl. „vested“) sein, das heißt, Sie müssen eine bestimmte Zeit im Unternehmen geblieben sein.
Der Kläger hatte im Oktober 2021, als er noch im Arbeitsverhältnis stand, einen Betrag von über 160.000 Euro aus solchen virtuellen Optionen erhalten. Nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses im Juni 2022 erhielt er im Oktober 2022 eine weitere Zahlung von rund 17.700 Euro aus virtuellen Optionen, die er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hatte.
Der Kläger meinte, beide Zahlungen aus den virtuellen Aktienoptionen müssten bei der Berechnung seiner Karenzentschädigung berücksichtigt werden. Die Beklagte war anderer Meinung.
Das Bundesarbeitsgericht musste nun entscheiden, ob die Einnahmen aus diesen virtuellen Aktienoptionen in die Berechnung der Karenzentschädigung einfließen.
Das BAG hat entschieden, dass Leistungen aus einem Programm zur Gewährung virtueller Aktienoptionsrechte in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen sind, ABER NUR, soweit die virtuellen Optionsrechte noch im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeübt werden.
Hier die wichtigsten Punkte der Begründung:
Im Fall des Klägers bedeutete dies:
Daher hat das Landesarbeitsgericht richtig geurteilt, dass der Kläger eine weitere Karenzentschädigung von 9.781,52 Euro brutto erhalten muss, aber nicht mehr. Die Revisionen beider Parteien wurden zurückgewiesen. Das bedeutet, das Urteil der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht) wurde bestätigt.
Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt klar, dass virtuelle Aktienoptionen einen Teil der „vertragsgemäßen Leistungen“ im Sinne des Wettbewerbsverbotsrechts darstellen können. Sie sind damit für die Berechnung der Karenzentschädigung relevant. Entscheidend ist jedoch, dass die Auszahlung oder Ausübung dieser Optionen tatsächlich im laufenden Arbeitsverhältnis erfolgt. Nur dann haben sie den Lebensstandard des Arbeitnehmers beeinflusst, der durch die Karenzentschädigung geschützt werden soll.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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