Nachweis Auflassung GbR bestehend aus sich wechselseitig bevollmächtigenden Familienmitgliedern

April 6, 2019

Nachweis Auflassung GbR bestehend aus sich wechselseitig bevollmächtigenden Familienmitgliedern

KG Berlin 1 W 562/16

RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • KG Berlin 1 W 562/16 Grundbuchsache
    • Nachweis der Auflassung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus sich wechselseitig bevollmächtigenden Familienmitgliedern
  2. Nachweis der Auflassung
    • Notarielle Generalvollmachten zur Vertretung „in vermögensrechtlicher Hinsicht“
    • Ausreichende Erklärung eines Gesellschafters im eigenen Namen und im Namen der übrigen Gesellschafter
  3. Tenor
    • Aufhebung der Zwischenverfügung
  4. Gründe für die Entscheidung
    • Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO
    • Begründetheit der Beschwerde
    • Fehlendes Eintragungshindernis gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO
  5. Details zu den Vollmachten
    • Erteilung der Generalvollmachten am 28. Mai 2008 und 26. Juli 2011
    • Ziel der Vollmachten: Verhinderung der Bestellung eines Betreuers
  6. Erklärung der Auflassung
    • Übertragungs- und Ausscheidungsvereinbarung vom 5. Mai 2015
    • Handeln des Beteiligten zu 3 im eigenen Namen und im Namen der übrigen Gesellschafter
  7. Antrag auf Umschreibung des Eigentums
    • Antrag vom 12. August 2016
    • Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 6. Oktober 2016
  8. Rechtliche Bewertung der Vollmachten
    • Anforderungen des § 20 GBO
    • Nachweis der Vertretungsbefugnis durch Vorlage der UR-Nr. 5./2.
  9. Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
    • Vertretungsberechtigung der Gesellschafter gemäß §§ 714, 709 Abs. 1 BGB
    • Auslegung der Vollmachten im Grundbuchverkehr
  10. Auslegung und Bestimmung der Vollmachten
    • Bedeutung der Generalvollmachten
    • Umfassende Vertretungsmacht „in vermögensrechtlicher Hinsicht“
    • Einbeziehung der Gesellschafterstellung in die Vollmacht
  11. Schlussfolgerungen
    • Eindeutigkeit der Vollmachten zur Vermeidung einer Betreuung
    • Übliche Erteilung solcher Vollmachten im Familienkreis

Nachweis Auflassung GbR bestehend aus sich wechselseitig bevollmächtigenden Familienmitgliedern

Das Kammergericht (KG) Berlin hatte in einem Beschluss vom 17. November 2016 über die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu entscheiden.

Streitgegenstand war die Frage, ob die Auflassung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wirksam nachgewiesen wurde,

wenn die GbR aus Familienmitgliedern besteht, die sich gegenseitig Generalvollmacht erteilt haben.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Nachweis der Auflassung: Haben sich Familienmitglieder untereinander notarielle Generalvollmachten zur Vertretung „in vermögensrechtlicher Hinsicht“ erteilt, kann zum Nachweis der Auflassung an eine aus ihnen bestehende GbR die Erklärung eines Gesellschafters im eigenen Namen und im Namen der übrigen Gesellschafter ausreichend sein.   

  2. Generalvollmacht: Eine Generalvollmacht zur Vertretung „in vermögensrechtlicher Hinsicht“ umfasst grundsätzlich auch die Vertretung in Gesellschafterangelegenheiten.

  3. Umgehung der Betreuung: Soll die Vollmacht die Bestellung eines Betreuers verhindern, muss sie auch die Vertretung in Gesellschafterangelegenheiten umfassen.

Sachverhalt des Falls:

Drei Familienmitglieder (Beteiligte zu 3 bis 6) erteilten sich gegenseitig Generalvollmacht zur Vertretung „in vermögensrechtlicher Hinsicht“.

Nachweis Auflassung GbR bestehend aus sich wechselseitig bevollmächtigenden Familienmitgliedern

Die Vollmachten sollten die Bestellung eines Betreuers verhindern.

Die Familienmitglieder bildeten eine GbR (Beteiligte zu 2).

Ein Grundstück sollte von den Eheleuten (Beteiligte zu 1) an die GbR verkauft werden. In der Auflassungserklärung trat nur ein

Gesellschafter der GbR (Beteiligter zu 3) auf und erklärte, auch für die übrigen Gesellschafter aufgrund der Generalvollmachten zu handeln.

Das Grundbuchamt verlangte die Genehmigung der übrigen Gesellschafter.

Die Käufer legten Beschwerde ein.

Entscheidung des KG Berlin:

Das KG Berlin gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.

  1. Wirksamer Nachweis der Auflassung: Die Auflassung an die GbR war wirksam nachgewiesen. Die Erklärung des Beteiligten zu 3 im eigenen Namen und im Namen der übrigen Gesellschafter reichte aus.

  2. Umfang der Generalvollmacht: Die Generalvollmachten umfassten auch die Vertretung in Gesellschafterangelegenheiten. Dies ergab sich aus dem Wortlaut der Vollmachten („in vermögensrechtlicher Hinsicht“) und dem Zweck der Vollmachten (Verhinderung der Betreuung).

KG Berlin 1 W 562/16 Nachweis Auflassung GbR bestehend aus sich wechselseitig bevollmächtigenden Familienmitgliedern

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss des KG Berlin erleichtert den Nachweis der Auflassung an eine GbR, die aus Familienmitgliedern besteht, die sich gegenseitig Generalvollmacht erteilt haben.

Es reicht aus, wenn ein Gesellschafter im eigenen Namen und im Namen der übrigen Gesellschafter handelt.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Familienmitglieder, die eine GbR gründen, sollten sich gegenseitig Generalvollmacht erteilen, um den Nachweis der Auflassung an die GbR zu erleichtern.
  • Die Generalvollmacht sollte ausdrücklich die Vertretung in Gesellschafterangelegenheiten umfassen.
RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Notar Schild

Löschung Nießbrauch im Grundbuch nach Kündigung

Dezember 7, 2025
Löschung Nießbrauch im Grundbuch nach KündigungLG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 30.09.2025 – 12 T 4062/25Worum geht es in diesem Fall?Das…
paragraph paragraf

Hinweispflicht Notar auf Vereinbarung eines Wegerechts bei Grundstückskauf

Dezember 6, 2025
Hinweispflicht Notar auf Vereinbarung eines Wegerechts bei GrundstückskaufDatum: 11.08.2021 Gericht: Oberlandesgericht Hamm Spruchkörper: 11. Zi…
Hammer Law Recht Jura

Notarhaftung nach § 19 I 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei Beurkundung

Dezember 6, 2025
Notarhaftung nach § 19 I 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei BeurkundungGericht: OLG Frankfurt 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 06.12.2017…