Nachweis Auflassung gegenüber Grundbuchamt öffentliche Urkunden nach Beurkundungsgesetz – Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 129/00

August 22, 2021

Nachweis Auflassung gegenüber Grundbuchamt öffentliche Urkunden nach Beurkundungsgesetz – Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 129/00

RA und Notar Krau:

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hatte im Fall 2Z BR 129/00 zu entscheiden, ob eine fehlerhafte notarielle Urkunde zum Nachweis der Auflassung gegenüber dem Grundbuchamt genügt.

Sachverhalt:

Die Beteiligten zu 1 veräußerten mit notarieller Urkunde ein Grundstück an die Beteiligten zu 2.

Die Urkunde enthielt die Auflassung und die grundbuchrechtliche Bewilligung.

Sie trug die Unterschriften der Veräußerer und des Notars, nicht aber die der Erwerber.

Das Grundbuchamt wies den Eintragungsantrag zurück, da die Auflassung mangels Unterschrift der Erwerber formnichtig sei.

Entscheidung:

Das BayObLG bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.

Zum Nachweis der Auflassung gegenüber dem Grundbuchamt genügen nur öffentliche Urkunden, die den Formerfordernissen des Beurkundungsgesetzes entsprechen.

Die fehlende Unterschrift der Erwerber in der Urkunde führte zur Formnichtigkeit der Beurkundung.

Nachweis Auflassung gegenüber Grundbuchamt öffentliche Urkunden nach Beurkundungsgesetz – Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 129/00

Begründung:

  • Formvorschriften: Die notarielle Beurkundung muss den Formerfordernissen des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) genügen. Dazu gehört gemäß § 13 BeurkG auch die Unterschrift aller Beteiligten.
  • Nachweis der Auflassung: § 29 GBO schreibt vor, dass die zur Eintragung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden müssen. Im Fall der Auflassung ist dies nur durch eine öffentliche Urkunde möglich, die den Anforderungen des § 415 ZPO entspricht.
  • Formnichtigkeit: Die fehlende Unterschrift der Erwerber in der Urkunde hat die Formnichtigkeit der Beurkundung zur Folge. Die Urkunde ist somit nicht geeignet, die Auflassung formgerecht nachzuweisen.
  • Heilung der Formnichtigkeit: Eine Heilung der Formnichtigkeit ist nur durch eine erneute, formgerechte Beurkundung möglich. Eine nachträgliche Genehmigung oder Berichtigung der Urkunde reicht nicht aus.

Fazit:

Die Entscheidung des BayObLG verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung der Formvorschriften bei der notariellen Beurkundung von Grundstücksgeschäften.

Fehlerhafte Urkunden können zur Formnichtigkeit führen und die Eintragung im Grundbuch verhindern.

Im vorliegenden Fall war die fehlende Unterschrift der Erwerber ein formaler Mangel, der die gesamte Beurkundung unwirksam machte.

Nachweis Auflassung gegenüber Grundbuchamt öffentliche Urkunden nach Beurkundungsgesetz – Bayerisches Oberstes Landesgericht 2Z BR 129/00

Zusatzinformationen:

  • Das BayObLG lehnte die Mindermeinung ab, wonach der Nachweis der Auflassung auch durch eine notarielle Urkunde nach §§ 36, 37 BeurkG geführt werden kann.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Grundbuchämter und Notare.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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