Nachweis Beendigung Testamentsvollstreckung gegenüber Grundbuchamt

Juni 5, 2018

Nachweis Beendigung Testamentsvollstreckung gegenüber Grundbuchamt

OLG München 34 Wx 429/14

RA und Notar Krau

In diesem Fall (OLG München, Beschluss vom 03.12.2014) ging es um die Frage, wie die Beendigung der Testamentsvollstreckung

gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden kann.

Die Beteiligte zu 1 war Eigentümerin von Grundstücken, die mit einem Testamentsvollstreckervermerk belastet waren.

Die Beteiligte zu 2 verkaufte als Testamentsvollstreckerin die Grundstücke an die Gemeinde A. (Beteiligte zu 3).

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung des Eigentumsübergangs ab, da die Testamentsvollstreckerin ihr Amt bereits niedergelegt hatte

und die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht nachgewiesen war.

Kernaussagen des Gerichts:

  • Nachweis der Beendigung: Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass die Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden muss.
  • Niederlegung des Amtes: Die bloße Niederlegung des Amtes durch die Testamentsvollstreckerin genügt nicht als Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung.
  • Erbschein oder Offenkundigkeit: Die Beendigung der Testamentsvollstreckung kann durch einen neuen Erbschein oder durch Offenkundigkeit nachgewiesen werden.
  • Kein neuer Erbschein: Im vorliegenden Fall lag kein neuer Erbschein vor.
  • Keine Offenkundigkeit: Die Offenkundigkeit der Beendigung der Testamentsvollstreckung war nicht gegeben, da die Testamentsvollstreckerin noch weitere Aufgaben zu erledigen hatte.
  • Erklärung des Testamentsvollstreckers: In bestimmten Fällen kann auch eine Erklärung des Testamentsvollstreckers in der Form des § 29 GBO genügen, dass alle Aufgaben erfüllt sind. Im vorliegenden Fall lag eine solche Erklärung jedoch nicht vor.

Nachweis Beendigung Testamentsvollstreckung gegenüber Grundbuchamt

Fazit:

Der Beschluss des OLG München verdeutlicht die Anforderungen an den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt.

Die bloße Niederlegung des Amtes durch den Testamentsvollstrecker genügt nicht.

Die Beendigung der Testamentsvollstreckung muss in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, z. B. durch einen neuen Erbschein oder durch Offenkundigkeit.

Wichtige Punkte aus dem Beschluss:

  • Die Beendigung der Testamentsvollstreckung muss gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.
  • Die bloße Niederlegung des Amtes durch den Testamentsvollstrecker genügt nicht.
  • Die Beendigung der Testamentsvollstreckung kann durch einen neuen Erbschein oder durch Offenkundigkeit nachgewiesen werden.

Relevanz für die Praxis:

Der Beschluss ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Anforderungen an den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung klarstellt.

Er gibt Rechtssicherheit für die Beteiligten im Grundbuchverfahren und verhindert, dass Eintragungen vorgenommen werden,

die dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs widersprechen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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