Nachweis Beendigung Testamentsvollstreckung gegenüber Grundbuchamt
OLG München 34 Wx 429/14
In diesem Fall (OLG München, Beschluss vom 03.12.2014) ging es um die Frage, wie die Beendigung der Testamentsvollstreckung
gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden kann.
Die Beteiligte zu 1 war Eigentümerin von Grundstücken, die mit einem Testamentsvollstreckervermerk belastet waren.
Die Beteiligte zu 2 verkaufte als Testamentsvollstreckerin die Grundstücke an die Gemeinde A. (Beteiligte zu 3).
Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung des Eigentumsübergangs ab, da die Testamentsvollstreckerin ihr Amt bereits niedergelegt hatte
und die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht nachgewiesen war.
Kernaussagen des Gerichts:
Fazit:
Der Beschluss des OLG München verdeutlicht die Anforderungen an den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt.
Die bloße Niederlegung des Amtes durch den Testamentsvollstrecker genügt nicht.
Die Beendigung der Testamentsvollstreckung muss in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, z. B. durch einen neuen Erbschein oder durch Offenkundigkeit.
Wichtige Punkte aus dem Beschluss:
Relevanz für die Praxis:
Der Beschluss ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Anforderungen an den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung klarstellt.
Er gibt Rechtssicherheit für die Beteiligten im Grundbuchverfahren und verhindert, dass Eintragungen vorgenommen werden,
die dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs widersprechen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.