OLG Hamm 15 W 482/16
Anforderungen an Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes,
Testamentsvollstreckerzeugnis
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, HA-13708-6
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat in seinem Beschluss vom 10. Februar 2017 entschieden, dass der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes im
Grundbuchverfahren durch ein sogenanntes Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden kann.
Dieses Annahmezeugnis ist im Wesentlichen ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis.
Im vorliegenden Fall hatte das Grundbuchamt die Eintragung des Testamentsvollstreckers im Grundbuch abgelehnt,
da der Nachweis der Amtsannahme durch eine bloße Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts über den Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung nicht ausreichend sei.
Das OLG Hamm bestätigte diese Auffassung des Grundbuchamts, stellte jedoch klar, dass der Nachweis der Amtsannahme
grundsätzlich auch durch eine gesiegelte Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts geführt werden kann,
wenn die Erklärung der Amtsannahme öffentlich beglaubigt oder zu Protokoll des Amtsgerichts erfolgt ist.
Da im vorliegenden Fall die Annahmeerklärung jedoch lediglich privatschriftlich erfolgt war, war die Eingangsbestätigung
des Nachlassgerichts für den Nachweis im Grundbuchverfahren ungeeignet.
Das OLG Hamm führte aus, dass in solchen Fällen der Nachweis der Annahme durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts erbracht werden kann.
Dieses Annahmezeugnis ist rechtlich als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren.
Das OLG Hamm stellte klar, dass für das Annahmezeugnis dieselben sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln gelten wie für das Testamentsvollstreckerzeugnis.
Damit hat das OLG Hamm die Anforderungen an den Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes
im Grundbuchverfahren präzisiert und die Bedeutung des Annahmezeugnisses hervorgehoben.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes
im Grundbuchverfahren durch verschiedene Mittel erbracht werden kann.
Neben der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist auch die Vorlage eines Annahmezeugnisses des Nachlassgerichts möglich.
Dieses Annahmezeugnis ist rechtlich als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren
und muss den gleichen Anforderungen genügen wie das Testamentsvollstreckerzeugnis.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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