Nachweis der Antragsberechtigung im Nachlassinsolvenzverfahren durch Erbschein

September 14, 2025

Nachweis der Antragsberechtigung im Nachlassinsolvenzverfahren durch Erbschein

LG Köln, Beschluß vom 24. 6. 2003 – 19 T 84/03

RA und Notar Krau

Das Landgericht Köln hat in der Beschwerdeinstanz entschieden, dass Erben, die einen Nachlassinsolvenzantrag stellen, ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachweisen müssen. Ein Testament allein reicht nicht aus. Das Gericht ist zudem nicht verpflichtet, die Antragsberechtigung von Amts wegen zu ermitteln.

Was ist ein Nachlassinsolvenzverfahren?

Ein Nachlassinsolvenzverfahren wird beantragt, wenn der Nachlass eines Verstorbenen überschuldet ist, also die Schulden des Erblassers das vorhandene Vermögen übersteigen. Ziel ist es, die Schulden mithilfe des Nachlasses fair unter den Gläubigern aufzuteilen und so zu verhindern, dass die Erben persönlich für die Schulden haften müssen.

Wer darf einen Nachlassinsolvenzantrag stellen?

Der Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens darf gemäß Paragraf 13 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) unter anderem von einem Erben gestellt werden. Wer als Erbe gilt, muss dabei eindeutig nachgewiesen werden. Das Amtsgericht, das über den Antrag entscheidet, muss sich vollständig davon überzeugen, dass der Antragsteller tatsächlich erbberechtigt ist. Eine bloße Glaubhaftmachung, wie sie in anderen Verfahren ausreichen kann, genügt hier nicht.

Zum Sachverhalt:

Die Antragsteller beantragten unter dem 7. 11. 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass der verstorbenen H.

Nachweis der Antragsberechtigung im Nachlassinsolvenzverfahren durch Erbschein

Unter Bezugnahme auf ein gemeinschaftliches Ehegattentestament der Eheleute H machten sie geltend, als Kinder neben weiteren noch lebenden Brüdern zu Erben berufen zu sein. Ein weiterer Abkömmling soll nach dem Ableben des Vaters den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht und als Miterbe ausgeschieden sein.

Nachdem die Antragsteller der Aufforderung des AG vom 11. 12. 2002, zum Nachweis ihrer Erbenstellung einen Erbschein vorzulegen, nicht nachgekommen waren, hat das AG mit Beschluss vom 20. 3. 2003 den Eröffnungsantrag als unzulässig abgewiesen und die Kosten des Verfahrens den Ast. auferlegt.

In den Gründen hat es ausgeführt, dass die Antragsberechtigung des Erben regelmäßig durch Vorlage des Erbscheins nachzuweisen sei; eine Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setze erst bei einem zulässigen Antrag ein.

Hiergegen richtete sich die am 27. 3. 2003 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 vom selben Tage.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LG Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Warum reicht ein Testament allein nicht aus?

Das Gericht muss sichergehen, dass derjenige, der den Antrag stellt, auch wirklich der Erbe ist. Das ist nicht immer einfach festzustellen. Im vorliegenden Fall beriefen sich die Antragsteller auf ein gemeinschaftliches Testament der Eltern.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass in dem Testament eine Klausel enthalten war, nach der Kinder, die nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils ihren Pflichtteil einfordern, von der späteren Erbschaft ausgeschlossen werden. Da ein solches Vorgehen theoretisch nicht ausgeschlossen werden konnte, konnte allein das Testament nicht zweifelsfrei beweisen, dass die Antragsteller auch tatsächlich Erben sind.

Ein Erbschein hingegen ist ein offizielles Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und die Erbfolge verbindlich feststellt. Er beweist, wer als Erbe berechtigt ist, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Deshalb ist der Erbschein das alleinige geeignete Dokument, um die Antragsberechtigung nachzuweisen.

Muss das Gericht selbst ermitteln, wer der Erbe ist?

Nein. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Rechtsstellung des Antragstellers als Erben selbst zu ermitteln. Auch wenn das Insolvenzgericht gemäß Paragraf 5 InsO grundsätzlich von Amts wegen alle für das Verfahren wichtigen Umstände ermitteln muss, gibt es eine wichtige Einschränkung: Diese Amtsermittlungspflicht beginnt erst, nachdem der Antrag zugelassen wurde.

Im sogenannten Vorprüfungsverfahren, in dem das Gericht die Zulässigkeit des Antrags prüft, liegt die Beweislast allein beim Antragsteller. Er muss alle notwendigen Unterlagen vorlegen, um seine Legitimation zu beweisen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann das Gericht den Antrag als unzulässig abweisen, so wie es in dem vom LG Köln entschiedenen Fall geschehen ist.

RA und Notar Krau

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