Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren
OLG Düsseldorf Beschluss vom 8.11.2024 – 3 Wx 175/24
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) vom 8. November 2024 befasst sich mit den Anforderungen an den Nachweis der Beendigung einer Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren.
Der Beteiligte (Bet.) ist als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen, wobei unter laufender Nummer (lfd.) 3 eine Testamentsvollstreckung vermerkt ist.
Er beantragte die Löschung dieses Vermerks mit der Begründung, die Testamentsvollstreckung sei beendet.
Als Nachweis legte er ein Schreiben des Nachlassgerichts vor, das lediglich die Kenntnisnahme der Erklärung des Testamentsvollstreckers
über die Beendigung der Testamentsvollstreckung bestätigte, jedoch keine Bestätigung in grundbuchrechtlicher Form enthielt.
Das Grundbuchamt forderte daraufhin die Vorlage eines neuen Erbscheins, der die Testamentsvollstreckung nicht mehr ausweist.
Gegen diese Zwischenverfügung legte der Bet. Beschwerde ein.
Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Dies jedoch nicht aufgrund der inhaltlichen Begründung des Antrags des Bet., sondern aus formellen Gründen.
Das OLG stellte fest, dass die Zwischenverfügung des Grundbuchamts nicht den formellen Anforderungen an einen Beschluss gemäß § 38 II FamFG entsprach.
Eine Zwischenverfügung muss als förmlicher Beschluss ergehen, der die Beteiligten, eine Beschlussformel, eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
Ein einfaches gerichtliches Schreiben, auch wenn es eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, genügt diesen Anforderungen nicht.
Das OLG wies jedoch darauf hin, dass die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht formgerecht nachgewiesen wurde.
Ein solcher Nachweis kann in der Regel nur durch Vorlage eines Erbscheins, der die Testamentsvollstreckung nicht mehr erwähnt,
oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit einem Vermerk des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung geführt werden.
Die bloße Erklärung des Testamentsvollstreckers oder eine Bestätigung des Nachlassgerichts, dass eine solche Erklärung zur Kenntnis genommen wurde, reichen nicht aus.
Das OLG stellte außerdem fest, dass die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht offenkundig ist. Offenkundig sind Tatsachen nur dann, wenn sie dem Grundbuchamt zweifelsfrei bekannt sind.
Da die Nachlassakten beim Amtsgericht Wuppertal geführt werden, sind sie dem Grundbuchamt Langenfeld nicht offenkundig bekannt.
Das OLG wies das Grundbuchamt darauf hin, dass eine erneute Zwischenverfügung nicht in Betracht kommt, wenn der Beteiligte die Behebung des Hindernisses endgültig verweigert.
In diesem Fall muss der Berichtigungsantrag direkt zurückgewiesen werden.
Der Nachweis der Beendigung einer Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren erfordert in der Regel einen neuen Erbschein oder ein entsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis.
Die bloße Erklärung des Testamentsvollstreckers oder eine Bestätigung des Nachlassgerichts reichen nicht aus.
Die Beendigung der Testamentsvollstreckung muss in der Regel durch geeignete Urkunden nachgewiesen werden und ist nicht offenkundig, wenn die Nachlassakten bei einem anderen Gericht geführt werden.
Zwischenverfügungen des Grundbuchamts müssen als förmliche Beschlüsse ergehen, die den Anforderungen des § 38 II FamFG entsprechen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.