KG Berlin 1 W 266 – 269/14

Juli 12, 2020

KG Berlin 1 W 266 – 269/14

Beschluss 09.12.2014

Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Der Beschluss behandelt die Frage des Nachweises der Beendigung einer Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren.

Tenor:

Die Beschwerde wurde abgewiesen mit der Auflage, dass das Eintragungshindernis auch durch Vorlage einer beglaubigten

Abschrift des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 23. August 2011 nachgewiesen werden kann.

Dafür wurde eine Frist von einem Monat gesetzt.

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Hintergrund:

Die Beteiligten 1 bis 3 wurden 1982 aufgrund einer Auflassung in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen,

wobei auch ein Vermerk über die Testamentsvollstreckung eingetragen wurde.

Der Beteiligte 1 war der Testamentsvollstrecker.

Nach der Aufteilung des Grundstücks gemäß § 8 WEG wurden verschiedene Grundbücher angelegt,

in denen die Erbengemeinschaft und der Testamentsvollstreckervermerk eingetragen waren.

Im November 2013 schlossen die Beteiligten einen Erbauseinandersetzungsvertrag und ließen die Wohnungseigentumsrechte auf den Beteiligten 1 übertragen,

wobei sie annahmen, dass die Testamentsvollstreckung beendet sei.

Im März 2014 beantragte der Notar Dr. N. die Löschung der Testamentsvollstreckervermerke und die Umschreibung des Eigentums auf den Beteiligten 1.

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Das Grundbuchamt forderte den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung in öffentlicher Urkunde.

Die Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung wurde eingelegt mit dem Argument, dass die Testamentsvollstreckung durch Zeitablauf beendet sei.

Entscheidungsgründe:

Zulässigkeit und Erfolg der Beschwerde:

Die Beschwerde war zulässig, hatte aber nur teilweise Erfolg, da sie um ein weiteres Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses ergänzt wurde.

Löschung des Testamentsvollstreckervermerks:

Die Löschung kann nur erfolgen, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist.

Ein Verzicht des Testamentsvollstreckers auf den Vermerk ist nicht möglich.

Der Antragsteller muss alle Umstände nachweisen, die die Unrichtigkeit begründen und alle Möglichkeiten ausschließen, die der Richtigkeit der Eintragung entgegenstehen könnten.

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Unzureichende Nachweise:

Eine Einigung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben über die Beendigung des Amts ist rechtlich irrelevant.

Auch die Annahme, dass die Testamentsvollstreckung nach 30 Jahren endet, muss in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nachgewiesen werden.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis von 1980 enthält keine Angaben zur Dauervollstreckung, was bedeutet, dass es sich nur um eine Abwicklungsvollstreckung handelt.

Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung:

Das Grundbuchamt muss alle zur Beseitigung des Eintragungshindernisses geeigneten Mittel aufzeigen.

Ein Beschluss des Nachlassgerichts kann als Nachweis dienen, wenn er in öffentlicher Form zur Akte gereicht wird und seine Rechtskraft nachgewiesen ist.

Schlussfolgerungen:

Der Testamentsvollstreckervermerk kann nicht allein aufgrund einer Einigung der Erben und des Testamentsvollstreckers gelöscht werden.

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Es muss ein Nachweis in öffentlicher Urkunde erbracht werden, entweder durch einen Erbschein

ohne Hinweis auf eine Testamentsvollstreckung oder durch einen rechtskräftigen Beschluss des Nachlassgerichts.

Der Beschluss des Nachlassgerichts vom 23. August 2011, der die Erteilung eines Fortsetzungszeugnisses verweigert,

weil die Testamentsvollstreckung beendet sei, kann als Nachweis dienen, sofern er rechtskräftig und in öffentlicher Form vorliegt.

Bewertung:

Der Beschluss betont die strengen Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs

und die Notwendigkeit, dass solche Nachweise in der Form öffentlicher Urkunden erbracht werden müssen.

Er unterstreicht auch die Bedeutung der funktionellen Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei der Beurteilung der Testamentsvollstreckung.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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