Nachweis der Echtheit eines handschriftlichen Testaments
Brandenburgisches OLG 3 Wx 5/12
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 05.03.2014 entschieden,
dass für die Feststellung der Echtheit eines handschriftlichen Testaments ein Sachverständigengutachten eingeholt werden kann.
Das Gericht muss sich jedoch persönlich von der Echtheit des Testaments überzeugen und darf sich nicht allein auf das Gutachten verlassen.
Sachverhalt:
Nach dem Tod des Erblassers beantragte seine Lebensgefährtin einen Erbschein, der sie und ihre Tochter als Erben auswies.
Sie legte ein handschriftliches Testament des Erblassers vor.
Der Sohn des Erblassers bestritt die Echtheit des Testaments und beantragte die Einziehung des Erbscheins.
Entscheidung:
Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde des Sohnes zurück und bestätigte den Erbschein.
Begründung:
Nachweis der Echtheit: Kann die Echtheit eines handschriftlichen Testaments nicht anders festgestellt werden, kann das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen.
Grad der Gewissheit: Für die Feststellung der Echtheit genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt.
Beweismaß des Sachverständigen: Der Sachverständige muss sein Gutachten nach wissenschaftlichen Maßstäben erstellen.
Beweismaß des Gerichts: Das Gericht muss sich persönlich von der Echtheit des Testaments überzeugen und darf sich nicht allein auf das Gutachten verlassen.
Ergänzendes Gutachten: Im vorliegenden Fall hatte der Sachverständige im ersten Gutachten lediglich festgestellt, dass der Erblasser das Testament „wahrscheinlich“ selbst geschrieben und unterschrieben habe. Das Gericht holte daher ein ergänzendes Gutachten ein, in dem der Sachverständige nach Prüfung weiterer Schriftproben zu dem Ergebnis kam, dass der Erblasser den Text des Testaments „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ und die Unterschrift „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ selbst erstellt habe. Auf dieser Grundlage sah das Gericht keine vernünftigen Zweifel mehr an der Echtheit des Testaments.
Keine substanziellen Einwendungen: Der Sohn des Erblassers hatte keine substanziellen Einwendungen gegen das Gutachten erhoben.
Kein Alkoholismus: Die Behauptung des Sohnes, der Erblasser sei Alkoholiker gewesen, führte nicht zu weiteren Ermittlungen, da keine Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit des Erblassers vorlagen.
Bedingung nicht eingetreten: Die im Testament enthaltene Bedingung, dass die Lebensgefährtin und ihre Tochter nur erben sollten, wenn sie den Erblasser nicht vor seinem Tod verlassen, war nicht eingetreten.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Brandenburg verdeutlicht die Anforderungen an den Nachweis der Echtheit eines handschriftlichen Testaments.
Das Gericht muss sich persönlich von der Echtheit des Testaments überzeugen und darf sich nicht allein auf ein Sachverständigengutachten verlassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.