
Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Vorerben
Das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG Nürnberg) vom 19. Dezember 2019, Aktenzeichen 15 W 4412/19,
befasst sich mit den Anforderungen an den Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Vorerben oder Testamentsvollstreckers gegenüber dem Grundbuchamt.
Grundsätzlich ist die Entgeltlichkeit einer Verfügung des (befreiten) Vorerben gemäß Paragraf 2113 Abs. 2 BGB oder eines Testamentsvollstreckers gemäß Paragraf 2205 Satz 2 BGB
gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen.
Dies gilt nicht, wenn die Entgeltlichkeit offenkundig ist oder die Unentgeltlichkeit ausgeschlossen ist.
Erfolgt die Verfügung zur Abgeltung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen oder eines entsprechenden Vergleichs,
ist sie nur entgeltlich, wenn die übergebene Immobilie den Ansprüchen wertmäßig entspricht.
Der Nachweis der Entgeltlichkeit kann in der Regel nicht in Form des Paragraf 29 Abs. 1 GBO geführt werden.
Eine privatschriftliche Erklärung des Vorerben oder Testamentsvollstreckers,
ergänzt durch geeignete Belege, kann jedoch ausreichend sein.
Im vorliegenden Fall ging es um die Übertragung einer Eigentumswohnung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen.
Das OLG Nürnberg entschied, dass eine bloße Behauptung der Entgeltlichkeit durch den Testamentsvollstrecker nicht ausreicht.
Es forderte eine detaillierte Darlegung der Beweggründe für den Vergleichsschluss, gegebenenfalls ergänzt durch ein Nachlassverzeichnis und Schriftsätze aus dem gerichtlichen Verfahren.
Das Gericht wies daraufhin auch hin, das die freie Beweiswürdigung gilt, und das das Grundbuchamt keine eigenen Ermittlungen anstellen muß,
aber es auch die Pflicht hat, bei Zweifeln Nachweise einzufordern.
Weiter führte das Gericht aus, das ein Vergleich, der geschlossen wird, durchaus auch ganz oder teilweise eine unentgeltliche
und somit unwirksame Verfügung beinhalten kann, da ein Testamentsvollstrecker, über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt.
Das Gericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall der Vorerbe gemäß Paragraf 2136 Abs. 1 BGB von den Beschränkungen des Paragraf 2113 Abs. 1 BGB befreit war, da er auf den Überrest gesetzt wurde.
Das Urteil des OLG Nürnberg verdeutlicht die strengen Anforderungen an den Nachweis der Entgeltlichkeit bei Verfügungen von Vorerben oder Testamentsvollstreckern.
Es stellt klar, dass eine bloße Behauptung der Entgeltlichkeit nicht genügt und fordert eine detaillierte und nachvollziehbare Darlegung der maßgeblichen Beweggründe.
Dies dient dem Schutz der Nacherben und soll sicherstellen, dass Verfügungen nicht zu einer unberechtigten Schmälerung des Nachlasses führen.
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