Nachweis der Erbenstellung durch mehrere die Erbfolge beeinflussende Urkunden

März 15, 2025

Nachweis der Erbenstellung durch mehrere die Erbfolge beeinflussende Urkunden

OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2023, 18 W 17/23

RA und Notar Krau

In einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle wurde klargestellt, dass für den Nachweis der Erbfolge

und die Berichtigung des Grundbuchs nicht zwingend ein Erbschein erforderlich ist, wenn die Erbfolge durch mehrere, die Erbfolge beeinflussende Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen ein notarieller Erbvertrag in Kombination mit einem notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vorliegt.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall verlangte ein Notar die Eintragung einer Frau als Alleineigentümerin in das Grundbuch, nachdem ihre Mutter verstorben war.

Zur Begründung legte er einen notariellen Erbvertrag vor, in dem die Verstorbene und ihr Ehemann ihre beiden Kinder als Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt hatten, sowie einen notariellen Erb-,

Zuwendungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag, in dem der Bruder der Frau auf seinen Erbteil verzichtet hatte.

Das Grundbuchamt forderte jedoch die Vorlage eines Erbscheins, da die Alleinerbschaft nicht allein auf dem Erbvertrag, sondern auch auf dem Verzichtsvertrag beruhe.

Nachweis der Erbenstellung durch mehrere die Erbfolge beeinflussende Urkunden

Entscheidung des OLG Celle

Das OLG Celle entschied, dass die Vorlage eines Erbscheins in diesem Fall nicht erforderlich sei.

Die Kombination aus Erbvertrag und Verzichtsvertrag stelle einen ausreichenden Nachweis der Erbfolge dar.

Begründung

Paragraf 22 GBO: Gemäß Paragraf 22 der Grundbuchordnung (GBO) ist eine Eintragung im Grundbuch ohne Bewilligung des Betroffenen möglich, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist.

Paragraf 35 GBO: Grundsätzlich ist für den Nachweis der Erbfolge ein Erbschein erforderlich.

Jedoch kann dieser entbehrlich sein, wenn sich die Erbfolge aus einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde ergibt.

Erbvertrag und Verzichtsvertrag:

Das Gericht stellte fest, dass der Erbvertrag in Verbindung mit dem Verzichtsvertrag eine zweifelsfreie Klärung der Erbfolge ermöglicht.

Der Verzichtsvertrag, obwohl keine Verfügung von Todes wegen, beeinflusst die Erbfolge maßgeblich.

Nachweistypenzwang:

Unter Beachtung des Nachweistypenzwangs des Paragraf 35 GBO und des Paragraf 22 Abs. 1 Satz 1 GBO, ist es in diesem Fall nicht nötig einen Erbschein zu verlangen.

Wirkung des Verzichts:

Der Erbverzicht bewirkt, dass das gesetzliche oder testamentarische Erbrecht des Verzichtenden entfällt.

In diesem Fall erstreckte sich der Verzicht des Bruders auch auf seine Abkömmlinge, sodass die Alleinerbenstellung der Schwester zweifelsfrei feststand.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht, dass das Grundbuchamt bei der Prüfung der Erbfolge auch andere öffentliche Urkunden als den Erbschein berücksichtigen muss,

wenn diese in ihrer Gesamtheit eine zweifelsfreie Klärung der Erbfolge ermöglichen.

Nachweis der Erbenstellung durch mehrere die Erbfolge beeinflussende Urkunden

Dies kann die Verfahren beschleunigen und Kosten sparen.

Einschränkungen

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass dies nicht für alle Verzichtsverträge gilt. In komplexeren Fällen, in denen die Auslegung des Verzichtsvertrags schwierig ist

oder sich der Verzicht nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt, kann ein Erbschein weiterhin erforderlich sein.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.