Nachweis der Erbenstellung durch mehrere die Erbfolge beeinflussende Urkunden
OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2023, 18 W 17/23
In einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle wurde klargestellt, dass für den Nachweis der Erbfolge
und die Berichtigung des Grundbuchs nicht zwingend ein Erbschein erforderlich ist, wenn die Erbfolge durch mehrere, die Erbfolge beeinflussende Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen ein notarieller Erbvertrag in Kombination mit einem notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vorliegt.
Im vorliegenden Fall verlangte ein Notar die Eintragung einer Frau als Alleineigentümerin in das Grundbuch, nachdem ihre Mutter verstorben war.
Zur Begründung legte er einen notariellen Erbvertrag vor, in dem die Verstorbene und ihr Ehemann ihre beiden Kinder als Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt hatten, sowie einen notariellen Erb-,
Zuwendungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag, in dem der Bruder der Frau auf seinen Erbteil verzichtet hatte.
Das Grundbuchamt forderte jedoch die Vorlage eines Erbscheins, da die Alleinerbschaft nicht allein auf dem Erbvertrag, sondern auch auf dem Verzichtsvertrag beruhe.
Das OLG Celle entschied, dass die Vorlage eines Erbscheins in diesem Fall nicht erforderlich sei.
Die Kombination aus Erbvertrag und Verzichtsvertrag stelle einen ausreichenden Nachweis der Erbfolge dar.
Paragraf 22 GBO: Gemäß Paragraf 22 der Grundbuchordnung (GBO) ist eine Eintragung im Grundbuch ohne Bewilligung des Betroffenen möglich, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist.
Paragraf 35 GBO: Grundsätzlich ist für den Nachweis der Erbfolge ein Erbschein erforderlich.
Jedoch kann dieser entbehrlich sein, wenn sich die Erbfolge aus einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde ergibt.
Das Gericht stellte fest, dass der Erbvertrag in Verbindung mit dem Verzichtsvertrag eine zweifelsfreie Klärung der Erbfolge ermöglicht.
Der Verzichtsvertrag, obwohl keine Verfügung von Todes wegen, beeinflusst die Erbfolge maßgeblich.
Unter Beachtung des Nachweistypenzwangs des Paragraf 35 GBO und des Paragraf 22 Abs. 1 Satz 1 GBO, ist es in diesem Fall nicht nötig einen Erbschein zu verlangen.
Der Erbverzicht bewirkt, dass das gesetzliche oder testamentarische Erbrecht des Verzichtenden entfällt.
In diesem Fall erstreckte sich der Verzicht des Bruders auch auf seine Abkömmlinge, sodass die Alleinerbenstellung der Schwester zweifelsfrei feststand.
Die Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht, dass das Grundbuchamt bei der Prüfung der Erbfolge auch andere öffentliche Urkunden als den Erbschein berücksichtigen muss,
wenn diese in ihrer Gesamtheit eine zweifelsfreie Klärung der Erbfolge ermöglichen.
Dies kann die Verfahren beschleunigen und Kosten sparen.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass dies nicht für alle Verzichtsverträge gilt. In komplexeren Fällen, in denen die Auslegung des Verzichtsvertrags schwierig ist
oder sich der Verzicht nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt, kann ein Erbschein weiterhin erforderlich sein.
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