Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde

Juli 19, 2017

Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde

wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Ersatzerben nach Ausschlagung der berufenen Erbin beantragt wird

OLG München 34 Wx 216/16

Beschluss v. 24.08.2016,

RA und Notar Krau

Der vorliegende Beschluss des Oberlandesgerichts München befasst sich mit der Frage, welche Nachweise erforderlich sind,

um eine Grundbuchberichtigung im Falle einer Ersatzerbfolge nach Ausschlagung der Erbschaft durch den ursprünglich berufenen Erben zu erwirken.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall waren die Eltern des Antragstellers im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.

Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde

Nach dem Tod des Vaters beantragte der Antragsteller, Sohn des Erblassers, die Berichtigung des Grundbuchs,

da er und seine Schwester aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft durch ihre Mutter als Ersatzerben eingesetzt worden waren.

Zum Nachweis der Erbfolge legte er verschiedene Urkunden vor, darunter Erbverträge und die Ausschlagungserklärung der Mutter.

Das Grundbuchamt verlangte jedoch die Vorlage eines Erbscheins, da die Erbfolge nicht eindeutig aus den vorgelegten Urkunden hervorgehe.

Gegen diese Zwischenverfügung richtete sich die Beschwerde des Antragstellers.

Entscheidung des Gerichts:

Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Auffassung des Grundbuchamts.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO nur dann erfolgen kann,

wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs und die Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind.

Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde

Für den Nachweis der Erbfolge ist § 35 GBO zu beachten.

Danach ist ein Erbschein nicht erforderlich, wenn sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs bereits aus einer Verfügung

von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde sowie der Niederschrift über ihre Eröffnung ergibt.

Im vorliegenden Fall ergebe sich die Erbfolge jedoch nicht allein aus dem Erbvertrag, sondern auch aus der Ausschlagung der Erbschaft durch die Mutter.

Diese Tatsache müsse durch weitere Urkunden nachgewiesen werden.

Zwar könnten zum Nachweis der Erbfolge im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO neben der öffentlichen Verfügung von Todes wegen auch andere öffentliche Urkunden herangezogen werden.

Das Grundbuchamt dürfe die Vorlage eines Erbscheins jedoch nicht verlangen, wenn zur Ergänzung der in § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genannten Urkunden nur noch solche Unterlagen in

Frage kommen, die das Grundbuchamt auch sonst berücksichtigen muss, nämlich Urkunden im Sinne von § 29 GBO.

Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde

Die Auslegung der berücksichtigungsfähigen Eintragungsunterlagen habe das Grundbuchamt auch bei schwierigen Fragestellungen eigenverantwortlich vorzunehmen.

Die Grenze sei jedoch dort zu ziehen, wo bei der Prüfung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art verblieben,

die nur durch weitere Ermittlungen – etwa über die tatsächlichen Verhältnisse – geklärt werden könnten. Zu solchen Ermittlungen sei das Grundbuchamt weder verpflichtet noch berechtigt.

Im vorliegenden Fall seien die Eintragungsunterlagen unzureichend.

Insbesondere sei die Wirksamkeit der Ausschlagung der Erbschaft durch die Mutter nicht ausreichend nachgewiesen.

Das Grundbuchamt müsse anhand der vorgelegten Urkunden prüfen können, ob die Ausschlagung form- und fristgerecht erfolgt sei.

Die Einhaltung der Frist sei hier jedoch nicht urkundlich nachgewiesen.

Aus dem Datum der gerichtlichen Beglaubigung der Ausschlagungserklärung könne nicht auf die Einhaltung der sechswöchigen Ausschlagungsfrist geschlossen werden.

Das vom Antragsteller vorgelegte Anschreiben des Nachlassgerichts, in dem die Miterbenberufung des Antragstellers und seiner Schwester nach Ausschlagung der Erbschaft

durch die Mutter erwähnt werde, stelle kein Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO dar.

Auch die Offenkundigkeit der Tatsache, dass die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht eingegangen sei, ersetze nicht den förmlichen Nachweis.

Schließlich könne auch dahinstehen, ob das Grundbuchamt bei einem formgerechten Nachweis des rechtzeitigen Eingangs der Ausschlagungserklärung die Erbscheinsvorlage nicht verlangen dürfte.

Denn selbst ein förmlicher Nachweis über Form und Frist der Ausschlagung decke nicht alle tatsächlichen Fragen zur Wirksamkeit der Ausschlagung ab.

So könne etwa die Frage, ob die Mutter die Erbschaft zuvor angenommen habe und deshalb nicht mehr wirksam ausschlagen konnte, nicht anhand der vorgelegten Urkunden beantwortet werden.

Fazit:

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss klargestellt, dass im Falle einer Ersatzerbfolge

nach Ausschlagung der Erbschaft durch den ursprünglich berufenen Erben die Vorlage eines Erbscheins grundsätzlich erforderlich ist, um die Grundbuchberichtigung zu erwirken.

Nur wenn die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung, einschließlich der Einhaltung der Ausschlagungsfrist, zweifelsfrei aus den vorgelegten Urkunden hervorgeht,

kann ausnahmsweise auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet werden.

Im vorliegenden Fall waren die vorgelegten Urkunden jedoch unzureichend, weshalb das Gericht die Beschwerde des Antragstellers zurückwies.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Für die Grundbuchberichtigung ist der Nachweis der Erbfolge in der Form des § 29 GBO erforderlich.
  • Im Falle einer Ersatzerbfolge muss die Ausschlagung der Erbschaft durch den ursprünglich berufenen Erben nachgewiesen werden.
  • Die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung muss form- und fristgerecht erfolgt sein.
  • Die Einhaltung der Ausschlagungsfrist muss urkundlich nachgewiesen werden.
  • Nur in Ausnahmefällen, wenn die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung zweifelsfrei aus den vorgelegten Urkunden hervorgeht, kann auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet werden.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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