Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

Februar 26, 2026

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

BGH Beschluss vom 20.11.2025 – V ZB 40/24

Hier finden Sie eine präzise Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. November 2025 zum Thema Erbnachweis beim Grundbuchamt.


Der Kern der Entscheidung: Erleichterung beim Immobilienerbe

Wenn Sie ein Grundstück erben, muss das Grundbuchamt erfahren, wer der neue Eigentümer ist. Normalerweise geschieht dies durch einen Erbschein. Dieser ist jedoch teuer und die Ausstellung dauert oft lange. Der BGH hat nun klargestellt, dass es unter bestimmten Bedingungen auch einfacher geht.

Besonders wichtig ist dies, wenn der Verstorbene ein notarielles Testament hinterlassen hat. In diesem Fall darf das Grundbuchamt nicht ohne Weiteres auf einen teuren Erbschein bestehen. Das gilt selbst dann, wenn im Testament nur allgemein von „Kindern“ die Rede ist und diese nicht namentlich genannt werden.

Der konkrete Fall: Streit um die „unbenannten“ Kinder

In dem Fall, den das Gericht entscheiden musste, ging es um einen Großvater, der ein notarielles Testament verfasst hatte. Er setzte seine Kinder als Vorerben ein. Als Nacherben bestimmte er deren jeweilige Kinder – also seine Enkel. Er nannte die Enkel jedoch nicht mit Namen.

Nachdem die Tochter des Großvaters verstorben war, wollten deren zwei Kinder (die Enkel) als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Sie legten das notarielle Testament und ihre Geburtsurkunden vor. Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch. Es verlangte einen Erbschein. Das Amt argumentierte, dass man durch Geburtsurkunden zwar beweisen könne, dass diese beiden Personen Kinder der Verstorbenen sind. Man könne aber nicht beweisen, dass es keine weiteren Kinder gibt.

Warum das Grundbuchamt einen Erbschein wollte

Das Grundbuchamt und auch das vorherige Gericht (das Kammergericht) waren der Meinung, dass eine sogenannte „negative Tatsache“ (also: es gibt keine weiteren Erben) nur durch einen Erbschein bewiesen werden kann.

Ein weiteres Problem war die sogenannte eidesstattliche Versicherung. Im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht schwören die Erben, dass ihnen keine weiteren Miterben bekannt sind. Das Grundbuchamt darf eine solche Versicherung jedoch nicht selbst abnehmen. Deshalb glaubte das Amt, es müsse die Erben zum Nachlassgericht schicken, um dort einen offiziellen Erbschein zu beantragen.

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

Die Entscheidung des BGH: Vernunft vor Bürokratie

Der Bundesgerichtshof widersprach dieser strengen Sichtweise. Er hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Hier sind die wichtigsten Gründe des Gerichts:

1. Vertrauen in den Notar

Ein notarielles Testament hat einen hohen Beweiswert. Ein Notar prüft bei der Erstellung genau, was der Wille des Verstorbenen ist. Deshalb hat der Gesetzgeber in der Grundbuchordnung (§ 35 GBO) festgelegt, dass ein solches Testament den Erbschein oft ersetzen kann.

2. Einfache Erklärungen reichen aus

Der BGH entschied, dass die Erben die „negative Tatsache“ (dass keine weiteren Geschwister existieren) durch eine einfache Erklärung in öffentlich beglaubigter Form nachweisen können. Sie müssen also nicht zwingend eine eidesstattliche Versicherung abgeben, die im Grundbuchverfahren ohnehin nicht strafbewehrt wäre.

3. Keine unnötigen Kosten

Ein Erbscheinverfahren kostet viel Geld und Zeit. Wenn das Grundbuchamt die Erbfolge auch durch das Testament und zusätzliche Urkunden (wie Geburtsurkunden) sowie einfache Erklärungen prüfen kann, muss es das auch tun. Es ist eine Frage der Verfahrensökonomie. Das Amt soll den Bürgern den Weg zum Grundbuch so einfach wie möglich machen, solange keine begründeten Zweifel bestehen.

Wann darf das Amt trotzdem einen Erbschein verlangen?

Das Grundbuchamt hat einen gewissen Spielraum. Es darf einen Erbschein nur dann fordern, wenn es konkrete und begründete Zweifel an der Erbfolge hat.

Solche Zweifel könnten zum Beispiel entstehen, wenn:

  • Es Hinweise auf weitere Testamente gibt.
  • Widersprüchliche Urkunden vorliegen.
  • Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es doch noch weitere Kinder gibt.

Wenn es aber keine solchen Hinweise gibt, darf das Amt nicht „auf Verdacht“ einen Erbschein verlangen. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass es noch andere Erben geben könnte, reicht als Begründung nicht aus.

Zusammenfassung für Ihre Praxis

Wenn Sie als Abkömmlinge (Kinder oder Enkel) in einem notariellen Testament bedacht wurden, aber nicht namentlich darin stehen, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Legen Sie das notarielle Testament und das Eröffnungsprotokoll vor.
  2. Reichen Sie Ihre Personenstandsurkunden (z. B. Geburtsurkunden) ein.
  3. Geben Sie eine formgerechte Erklärung ab, dass keine weiteren Miterben vorhanden sind.

Das Grundbuchamt muss diese Unterlagen prüfen. Es darf Sie nur bei echten Zweifeln zum Nachlassgericht schicken. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Erben und spart Zeit sowie Gebühren bei der Übertragung von Immobilien.


Für eine individuelle Beratung zu Ihrem Erbfall oder zur Berichtigung Ihres Grundbuchs sollten Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr aufnehmen.

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