Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren

Oktober 28, 2024

Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren

KG 1 W 27/24

RA und Notar Krau

Der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 09.07.2024 behandelt die Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren,

wenn in einer Verfügung von Todes wegen nicht namentlich bezeichnete Kinder als Erben eingesetzt werden.

Kernaussage:

Werden in einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen namentlich nicht bezeichnete Kinder als Erben bestimmt,

kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Geburtsurkunden und eidesstattliche Versicherungen reichen für den Nachweis der Erbfolge nicht aus.

Sachverhalt:

Ein Erblasser hatte in seinem Testament seine Kinder als Vorerben und deren Kinder als Nacherben eingesetzt.

Nach dem Tod eines Kindes beantragten dessen Kinder, als Nacherben im Grundbuch eingetragen zu werden.

Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren

Sie legten Geburtsurkunden und eine eidesstattliche Versicherung vor, dass sie die einzigen Kinder des Erblassers seien.

Das Grundbuchamt verlangte jedoch die Vorlage eines Erbscheins.

Entscheidung des KG Berlin:

Das KG Berlin wies die Beschwerde der Kinder zurück.

Das Grundbuchamt sei berechtigt, einen Erbschein zu verlangen, da die Erbfolge durch das Testament und die Geburtsurkunden nicht ausreichend nachgewiesen sei.

Begründung:

  • Erbschein als Nachweis: § 35 Abs. 1 GBO erlaubt dem Grundbuchamt, einen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge zu verlangen.
  • Unvollständiger Nachweis: Das Testament nennt die Kinder des Erblassers nicht namentlich. Die Geburtsurkunden beweisen nur die Abstammung, nicht aber, dass es keine weiteren Kinder gibt.
  • Eidesstattliche Versicherung unzureichend: Eine eidesstattliche Versicherung reicht im Grundbuchverfahren nicht aus, um negative Tatsachen (hier: keine weiteren Kinder) zu beweisen.
  • Kein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB: Die Vorlage eines Erbscheins ist nicht nur bei Beweisnot erforderlich. § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB läuft nicht leer, da in vielen öffentlichen Verfügungen von Todes wegen die Erben namentlich benannt werden.

Auswirkungen:

Die Entscheidung des KG Berlin stellt klare Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren.

Sie stärkt die Rechtssicherheit und verhindert, dass unberechtigte Personen im Grundbuch eingetragen werden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Bei nicht namentlich benannten Kindern als Erben kann das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen.
  • Geburtsurkunden und eidesstattliche Versicherungen reichen für den Nachweis der Erbfolge nicht aus.
  • Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr.
RA und Notar Krau

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