Nachweis der Ernennung zum Testamentsvollstrecker gegenüber Grundbuchamt – OLG Saarbrücken 5 W 97/18
1. Zu den Anforderungen an den Nachweis der Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren.
2. Bestand die einzige Aufgabe des Testamentsvollstreckers darin, alle zur Erfüllung und zum Vollzug eines Vermächtnisses erforderlichen Erklärungen abzugeben,
so kann aus dem Umstand, dass die erforderlichen Handlungen möglicherweise nicht innerhalb der vom Erblasser in dem Vermächtnis bestimmten Ausübungsfrist erfolgten,
nicht unmittelbar auf eine Beendigung der Testamentsvollstreckung geschlossen werden.
Das Grundbuchamt darf sich zum Nachweis der Ernennung eines Testamentsvollstreckers und seines Verwaltungsrechts grundsätzlich nicht mit bloßen Erklärungen der Beteiligten zufrieden geben.
Der erforderliche Nachweis kann außer durch Testamentsvollstreckerzeugnis auch durch notarielle Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift erbracht werden.
Der Vorlage eines Erbscheines bedarf es grundsätzlich nicht.
vorgehend AG Saarbrücken, 23. November 2018, XX
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 23. November 2018 wird aufgehoben.
Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 16.01.2019 (Az. 5 W 97/18) befasst sich mit der Frage,
ob der Nachweis der Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren ausreichend erbracht wurde.
Im vorliegenden Fall war der Antragsteller als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden, um Erklärungen zur Erfüllung und zum Vollzug eines Vermächtnisses abzugeben.
Das Amtsgericht Saarbrücken hatte in einer Zwischenverfügung die Eintragung des Antragstellers als Eigentümer von der Vorlage eines Erbscheins
und der Zustimmung aller Miterben abhängig gemacht, da es davon ausging, dass das Vermächtnis aufgrund einer Fristüberschreitung erloschen sei.
Das OLG hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass der Nachweis der Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren
auch durch die Vorlage notarieller Erbverträge und deren Eröffnungsniederschrift erbracht werden kann.
Zudem betonte das Gericht, dass die Testamentsvollstreckung nicht automatisch endet, wenn die zur Erfüllung des Vermächtnisses
erforderlichen Handlungen möglicherweise nicht fristgerecht vorgenommen wurden.
Der Antragsteller war somit weiterhin befugt, die notwendigen Erklärungen abzugeben, und die Eintragung durfte nicht von der Zustimmung der Miterben
oder einem Erbschein abhängig gemacht werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.