Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch handschriftliches Testament

Juli 1, 2016

Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch handschriftliches Testament

BGH XI ZR 440/15

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in diesem Fall, dass Banken nicht grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangen können,

um Erben den Zugriff auf die Konten des Verstorbenen zu ermöglichen.

Ein handschriftliches Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend sein, um das Erbrecht nachzuweisen.

Sachverhalt:

Zwei Geschwister erbten nach dem Tod ihrer Mutter deren Vermögen, darunter mehrere Konten bei einer Sparkasse.

Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch handschriftliches Testament

Die Mutter hatte ein handschriftliches Testament hinterlassen, in dem sie ihre Kinder als Erben einsetzte.

Die Sparkasse verweigerte jedoch die Freigabe der Konten ohne Vorlage eines Erbscheins.

Die Erben erwirkten daraufhin einen Erbschein und verklagten die Sparkasse auf Erstattung der dafür entstandenen Gerichtskosten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab den Klägern Recht.

Die Sparkasse habe gegen ihre vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen, indem sie die Freigabe der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machte.

Begründung:

  • Grundsatz: Erben sind nicht generell verpflichtet, ihr Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Sie können dies auch auf andere Weise tun, z.B. durch ein handschriftliches Testament.

Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch handschriftliches Testament

  • Interessenabwägung: Die Bank hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, sich vor doppelter Inanspruchnahme zu schützen. Dem stehen aber die Interessen der Erben an einer schnellen und kostengünstigen Nachlassabwicklung gegenüber.
  • Handschriftliches Testament: Im Gegensatz zu einem öffentlichen Testament hat ein handschriftliches Testament keine generelle Vermutungswirkung für die Erbfolge. Es kommt auf den Einzelfall an, ob es die Erbfolge eindeutig nachweist.
  • Konkrete Zweifel: Nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Erbfolge darf die Bank einen Erbschein verlangen. Abstrakte Bedenken reichen nicht aus.
  • Kein Erfordernis im konkreten Fall: Im vorliegenden Fall gab es keine konkreten Zweifel an der Erbenstellung der Kläger. Das handschriftliche Testament war eindeutig und die Sparkasse hatte es bereits nach dem Tod des Vaters der Kläger vorgelegt bekommen.
  • Schuldhafte Pflichtverletzung: Die Sparkasse handelte auch schuldhaft, da sie als Kreditinstitut die Rechtsprechung des BGH zum Nachweis des Erbrechts kennen musste.

Folgen: Die Sparkasse musste den Klägern die Kosten für den Erbschein erstatten.

Fazit:

Das Urteil stärkt die Rechte von Erben und erleichtert ihnen die Nachlassabwicklung. Banken dürfen nicht pauschal

auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, sondern müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.

Ein handschriftliches Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend sein, um das Erbrecht nachzuweisen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil bezieht sich auf den Nachweis des Erbrechts gegenüber Banken im Rahmen von Kontoverträgen. Für andere Rechtsgeschäfte, wie z.B. Grundstücksübertragungen, können andere Regeln gelten.
  • Erben sollten sich im Zweifel von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen, welche Unterlagen sie zum Nachweis ihres Erbrechts benötigen.
  • Banken sollten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) überprüfen und sicherstellen, dass sie den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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