Nachweis des Erlöschens einer Reallast
KG, Beschluss vom 17.4.2020, 1 W 262/19
In seinem Beschluss vom 17. April 2020 hat das Kammergericht (KG) entschieden, dass zur Löschung einer subjektiv-persönlichen Reallast der Nachweis des Todes des Berechtigten durch Vorlage der
Sterbeurkunde ausreichend sein kann, wenn sich aus der Eintragungsbewilligung ergibt, dass die Reallast auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt war.
Im Grundbuch war eine Reallast zugunsten von A H eingetragen, die als Gegenleistung für die Übertragung eines Miteigentumsanteils an ihrem Ehemann F H vereinbart wurde.
Die Eintragungsbewilligung verwies auf eine monatliche Rente, die für den Unterhalt von A H bestimmt war.
Nach dem Tod von A H beantragte die Beteiligte als Rechtsnachfolgerin von F H die Löschung der Reallast.
Das Grundbuchamt verlangte jedoch eine Löschungsbewilligung der Erben von A H unter Nachweis der Erbfolge.
Das KG entschied, dass die Beschwerde der Beteiligten zulässig und begründet ist.
Zur Löschung der Reallast sei keine Löschungsbewilligung der Erben von A H erforderlich, da die Reallast materiell-rechtlich auf deren Lebenszeit beschränkt war.
Diese Beschränkung ergab sich aus der Auslegung der Eintragungsbewilligung, wonach die Rente als Leibrente im Sinne von § 759 BGB für den Unterhalt von A H bestimmt war.
Da die Berechtigte bereits vor mehr als einem Jahr verstorben ist und kein Widerspruch der Rechtsnachfolger vorliegt,
genügt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 GBO der Nachweis des Todes durch Vorlage der Sterbeurkunde.
Das KG stellte fest, dass die im Grundbuch eingetragene Reallast eine subjektiv-persönliche Reallast gemäß § 1111 BGB darstellt.
Diese Reallast diente der dinglichen Sicherung eines Leibrentenversprechens im Sinne von § 759 BGB.
Die Auslegung der Eintragungsbewilligung ergab, dass die Rente ausschließlich dem Unterhalt der Berechtigten während ihrer Lebenszeit dienen sollte.
Diese Auslegung ist im Grundbuchverfahren zulässig, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt.
Daher war die Reallast materiell-rechtlich auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränkt und ist mit deren Tod erloschen.
Das Urteil verdeutlicht, dass die Auslegung der Eintragungsbewilligung im Grundbuchverfahren von entscheidender Bedeutung sein kann.
Es bestätigt, dass zur Löschung einer auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkten Reallast der Nachweis des Todes durch Vorlage der Sterbeurkunde ausreichen kann.
Die Entscheidung trägt zur Klarheit und Rechtssicherheit im Grundbuchverfahren bei.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.