Nachweis Erbenstellung – Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens

Juni 3, 2020

Nachweis der Erbenstellung – Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens

LG Frankenthal 1 T 288/14

RA und Notar Krau

Das Landgericht Frankenthal hat in der Entscheidung 1 T 288/14 festgestellt, dass zur Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens

der Nachweis der Erbenstellung durch den Antragsteller erforderlich ist, wobei ein Erbschein vorgelegt werden muss.

Der Antragsteller, ein Zahnarzt, der mit der verstorbenen Erblasserin verheiratet war, beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass seiner Frau.

Diese hatte bei ihrer Schwester und deren Ehemann Schulden hinterlassen, und der Antragsteller wurde als vermeintlicher Alleinerbe auf Rückzahlung der Darlehen in Anspruch genommen.

Nach dem Tod der Erblasserin schlugen die Mutter und die Schwester der Verstorbenen das Erbe aus.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Insolvenzeröffnung mangels Erbschein ab.

Der Antragsteller legte Beschwerde ein und argumentierte, dass er gesetzlicher Erbe sei, auch wenn die anderen Erben noch nicht feststünden.

Nachweis Erbenstellung – Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens

Die Kammer des Landgerichts bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und betonte, dass umfangreiche Ermittlungen zur Erbfolge notwendig seien,

welche üblicherweise durch das Nachlassgericht erfolgen.

Das Insolvenzgericht könne die Erbenstellung nicht klären.

Die Vorlage eines Erbscheins sei daher erforderlich, um die Erbenstellung und die Erbquote festzustellen.

Der Antragsteller könne alternativ beim Nachlassgericht Maßnahmen zur Nachlasssicherung oder Nachlasspflegschaft beantragen.

Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

RA und Notar Krau

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