Nachweis Erbfolge gegenüber Grundbuchamt durch Vorlage Erbschein KG 1 W 305/21

September 8, 2021

Nachweis Erbfolge gegenüber Grundbuchamt durch Vorlage Erbschein – Anerkennung einer als Erbin eingesetzten Stiftung durch die Stiftungsaufsicht – KG 1 W 305/21

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Der Beschluss des Kammergerichts vom 12. August 2021 mit dem Aktenzeichen 1 W 305/21 behandelt die Situation,

dass eine Zwischenverfügung zur Berichtigung des Grundbuchs erlassen wurde, weil eine Stiftung als Erbin eingesetzt wurde, deren Anerkennung zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht erfolgt war.

Es stellte sich heraus, dass die in der Zwischenverfügung vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung des Hindernisses nicht ausreichten.

Daher wurde die Zwischenverfügung aufgehoben, und es wurde festgestellt, dass zur weiteren Klärung der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt ein Erbschein erforderlich sein könnte.

Die Entscheidung betraf den Fall eines verstorbenen Eigentümers, der eine Stiftung als Erbin einsetzte, aber auch einen Ersatzerben benannte, falls die Stiftung zum Zeitpunkt seines Todes nicht anerkannt wäre.

Die Anerkennung der Stiftung erfolgte erst nach seinem Tod, was zu Komplikationen bei der Eintragung im Grundbuch führte.

Die Auslegung des Testaments und die Ermittlung des wirklichen Erblasserwillens erforderten weitere Untersuchungen, die im Rahmen eines Erbscheinverfahrens beim Nachlassgericht möglich wären.

Nachweis Erbfolge gegenüber Grundbuchamt durch Vorlage Erbschein KG 1 W 305/21

Inhaltsverzeichnis:

I. Sachverhalt

A. Erblasser und Eigentumsverhältnisse

B. Testament und Stiftungserrichtung

C. Anerkennung der Stiftung und Grundbucheintragung

D. Zwischenverfügung des Grundbuchamtes

II. Rechtliche Bewertung

A. Zulässigkeit der Beschwerde

B. Aufhebung der Zwischenverfügung

C. Notwendigkeit eines Erbscheins

D. Auslegung des Testaments und Erbfolge

III. Schlussfolgerung und Hinweise für das weitere Verfahren

Allgemeiner Hinweis:

Die Stiftungsaufsicht ist die staatliche Überwachung von Stiftungen.

Sie stellt sicher, dass Stiftungen ihren Zweck erfüllen und das Stiftungsvermögen ordnungsgemäß verwaltet wird.

Nachweis Erbfolge gegenüber Grundbuchamt durch Vorlage Erbschein KG 1 W 305/21

Aufgaben der Stiftungsaufsicht:

  • Anerkennung von Stiftungen: Die Stiftungsaufsicht prüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Stiftung vorliegen (z.B. ausreichendes Vermögen, gemeinnütziger Zweck).
  • Überwachung der Stiftungen: Die Stiftungsaufsicht überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Stiftungssatzung. Sie prüft z.B. die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht der Stiftung.
  • Beratung der Stiftungen: Die Stiftungsaufsicht berät Stiftungen in rechtlichen und organisatorischen Fragen.
  • Genehmigung von Satzungsänderungen: Änderungen der Stiftungssatzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht.
  • Auflösung von Stiftungen: Die Stiftungsaufsicht kann die Auflösung einer Stiftung anordnen, wenn z.B. der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden kann.

Zuständigkeit:

Die Stiftungsaufsicht ist Ländersache.

Zuständig ist die Behörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat.

In der Regel ist dies die Stiftungsaufsichtsbehörde bei der Regierungspräsidien oder der Senatsverwaltung.

Rechtsgrundlagen:

Die Rechtsgrundlagen der Stiftungsaufsicht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in den Landesstiftungsgesetzen.

Wichtige Punkte:

  • Die Stiftungsaufsicht ist eine staatliche Behörde.
  • Die Stiftungsaufsicht handelt im öffentlichen Interesse.
  • Die Stiftungsaufsicht hat weitreichende Befugnisse.
  • Stiftungen sind zur Mitwirkung verpflichtet.

Beispiel:

Eine Stiftung möchte ihren Stiftungszweck ändern.

Sie muss die Änderung der Stiftungssatzung bei der Stiftungsaufsicht beantragen.

Die Stiftungsaufsicht prüft, ob die Änderung mit dem Stiftungsgesetz und der ursprünglichen Satzung vereinbar ist.

Ist dies der Fall, genehmigt die Stiftungsaufsicht die Änderung.

Zusätzliche Informationen:

  • Der Bundesverband Deutscher Stiftungen bietet Informationen und Beratung zur Stiftungsaufsicht an.
  • Die Stiftungsaufsicht kann in Einzelfällen auch Maßnahmen gegen Stiftungen ergreifen, z.B. die Bestellung eines Sonderbeauftragten oder die Auflösung der Stiftung.
  • Stiftungen können gegen Entscheidungen der Stiftungsaufsicht Rechtsmittel einlegen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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