BGH XI ZR 440/15
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in diesem Fall, dass Banken nicht grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangen können, um Erben den Zugriff auf die Konten des Verstorbenen zu ermöglichen.
Ein handschriftliches Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend sein, um das Erbrecht nachzuweisen.
Zwei Geschwister erbten nach dem Tod ihrer Mutter deren Vermögen, darunter mehrere Konten bei einer Sparkasse. Die Mutter hatte ein handschriftliches Testament hinterlassen, in dem sie ihre Kinder als Erben einsetzte.
Die Sparkasse verweigerte jedoch die Freigabe der Konten ohne Vorlage eines Erbscheins.
Die Erben erwirkten daraufhin einen Erbschein und verklagten die Sparkasse auf Erstattung der dafür entstandenen Gerichtskosten.
Der BGH gab den Klägern Recht.
Die Sparkasse habe gegen ihre vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen, indem sie die Freigabe der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machte.
Begründung:
Folgen: Die Sparkasse musste den Klägern die Kosten für den Erbschein erstatten.
Das Urteil stärkt die Rechte von Erben und erleichtert ihnen die Nachlassabwicklung. Banken dürfen nicht pauschal auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, sondern müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Ein handschriftliches Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend sein, um das Erbrecht nachzuweisen.
Die Entscheidung BGH XI ZR 440/15 vom 5. April 2016 ist heute noch rechtlich unumstritten und wird in Rechtsprechung und Literatur fortgeführt. Es gibt keine neueren Entscheidungen des BGH oder anderer Gerichte, die diese Rechtsprechung in Frage stellen oder einschränken.
Die Entscheidung wird in der aktuellen Kommentarliteratur ausdrücklich bestätigt und als Fortführung der BGH-Rechtsprechung dargestellt. So führt Gierl im Burandt/Rojahn-Kommentar aus, dass der Erbe sein Erbrecht grundsätzlich auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen kann, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist 12.
Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass bei Vorlage eines eigenhändigen Testaments eine Frage des Einzelfalls ist, ob dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Abstrakte Zweifel berechtigen die Bank nicht dazu, einen Erbschein zu verlangen – nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge darf die Bank ergänzende Erklärungen einholen oder weitere Unterlagen verlangen 3.
Die Entscheidung hat zu einer Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen geführt. Die frühere Klausel, die der Bank das Recht einräumte, stets die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, wurde für unwirksam erklärt. Die neuformulierte Nr. 5 AGB-Banken stellt nunmehr klar, dass derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in „geeigneter Weise“ nachzuweisen hat 4.
In der Praxis bedeutet dies, dass Banken bei Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments nur dann einen Erbschein verlangen dürfen, wenn konkrete und begründete Zweifel an der Erbfolge bestehen. Das bloße Berufen auf die gesetzliche Erbfolge ohne weitere Unterlagen reicht als Nachweis hingegen nicht aus 5.
Wichtig ist jedoch die Differenzierung zwischen verschiedenen Rechtsbereichen:
In der Fachliteratur wird die Entscheidung als „richtungsweisend“ und für Erben bedeutsam angesehen 10. Sie stärkt die Rechte der Erben und erleichtert die kostengünstige Abwicklung des Nachlasses.
Gleichzeitig weisen einige Autoren darauf hin, dass die Entscheidung zu Vorsicht bei Banken führen könnte, die dann eher einen Erbschein verlangen, um Probleme aus dem Weg zu gehen 11. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtsprechung, die eine Einzelfallbetrachtung verlangt.
Die Entscheidung BGH XI ZR 440/15 ist rechtlich unumstritten und bildet weiterhin die Grundlage für den Nachweis des Erbrechts gegenüber Banken. Banken dürfen nicht pauschal auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, sondern müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Ein handschriftliches Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend sein, um das Erbrecht nachzuweisen 31.
Die Entscheidung hat die Praxis dahingehend verändert, dass Banken differenzierter vorgehen müssen und nur bei konkreten Zweifeln einen Erbschein verlangen dürfen. Dies entspricht den berechtigten Interessen der Erben an einer schnellen und kostengünstigen Nachlassabwicklung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Banken an Rechtssicherheit 3.
1
Gierl – Burandt/Rojahn | BGB Paragraf 2353 Rn. 1-14
2
Gierl – Burandt/Rojahn | BGB Paragraf 2353 Rn. 1-14
3
BGH XI ZR 440/15
4
Bunte, Zahrte – Bunte/Zahrte | AGB Banken 06/2021 2. Teil. Rn. 100a-101
5
AG Nördlingen, LG Augsburg, ZEV 2019, 738
6
BGH V ZB 3/14
7
BGH V ZB 8/20
8
OLG München, ZEV 2018, 469
9
Aus den Gründen
10
Siebert, NJW 2016, 2927
11
LG Münster, Neie, ZEV 2017, 525
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