Nachweis Erbrecht Vorlage Kopie Testament

Juni 28, 2016

Nachweis Erbrecht Vorlage Kopie Testament

OLG Sachsen-Anhalt 2 Wx 60/11

Erbscheinerteilungsverfahren:

Würdigung der Nichtauffindbarkeit der Originalurkunde

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hatte in einem Erbscheinerteilungsverfahren über die Frage zu entscheiden,

ob ein Erbschein auf Grundlage einer Kopie eines Testaments erteilt werden kann, wenn das Originaltestament nicht auffindbar ist.

Im konkreten Fall hatte der Erblasser keine gesetzlichen Erben hinterlassen.

Der Antragsteller, ein Neffe der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers, beantragte die Erteilung eines Erbscheins

und legte dabei die Kopie eines handschriftlichen Testaments vor, in dem er als Alleinerbe eingesetzt worden war.

Nachweis Erbrecht Vorlage Kopie Testament

Das Originaltestament konnte nicht aufgefunden werden.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da es die Urheberschaft des Testaments aufgrund von Abweichungen zwischen Schriftbild und Papiermuster in der Kopie nicht feststellen konnte.

Zudem sei nicht auszuschließen, dass der Erblasser das Testament durch Vernichtung widerrufen habe.

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und berief sich darauf, dass der Nachweis eines testamentarischen Erbrechts auch durch die Vorlage einer Kopie geführt werden könne.

Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies dieses an, dem Antragsteller den Erbschein zu erteilen.

Begründung:

  1. Nachweis des testamentarischen Erbrechts durch Kopie:

Grundsätzlich ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts die Urschrift des Testaments vorzulegen.

Nachweis Erbrecht Vorlage Kopie Testament

Ist diese nicht auffindbar, kann das Erbrecht auch mit anderen Beweismitteln, wie z.B. einer Kopie des Testaments, nachgewiesen werden.

  1. Feststellung der Echtheit des Testaments:

Im vorliegenden Fall konnte die Echtheit des Testaments durch die Vernehmung der Ehefrau des Antragstellers als Zeugin bestätigt werden.

Sie schilderte glaubhaft die Umstände der Testamentserrichtung und die Anfertigung der Kopie.

  1. Widerruf des Testaments:

Die Nichtauffindbarkeit des Originaltestaments begründet keine Vermutung für einen Widerruf durch Vernichtung.

Die Feststellungslast für einen Widerruf trägt derjenige, der sich darauf beruft. Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte für einen Widerruf.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Kann die Urschrift eines Testaments nicht vorgelegt werden, kann das testamentarische Erbrecht auch durch andere Beweismittel, wie z.B. eine Kopie, nachgewiesen werden.
  • Die Nichtauffindbarkeit des Originals begründet keine Vermutung für einen Widerruf.
  • Die Feststellungslast für einen Widerruf trägt derjenige, der sich darauf beruft.

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Vorlage einer Kopie eines Testaments ausreichend sein kann, um ein testamentarisches Erbrecht nachzuweisen.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Echtheit des Testaments und der Inhalt der letztwilligen Verfügung durch andere Beweismittel, wie z.B. Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden können.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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