Nachweis Errichtung Testament
OLG Brandenburg Beschluss vom 28.11.2024 – 3 W 131/24
In dem vorliegenden Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg (3. Zivilsenat) vom 28.11.2024 geht es um die Anforderungen an den Nachweis
der Errichtung und des Inhalts eines Testaments im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens.
Sachverhalt:
Die Beteiligten sind die einzigen Abkömmlinge der verstorbenen Erblasserin.
Die Beteiligte zu 2 beantragte einen Erbschein, der sie und den Beteiligten zu 1 als Erben zu je 1/2 ausweisen soll.
Der Beteiligte zu 1 legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde, der die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtete, Beschwerde ein.
Er behauptete, es existiere ein Testament, in dem er zum Erben des Grundstücks eingesetzt worden sei und der Rest der Erbmasse seiner Schwester zugesprochen worden sei.
Er könne dies eidesstattlich versichern, habe aber keinen Zugang zum Wohnhaus der Erblasserin, um das Testament zu suchen.
Entscheidung:
Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurück.
Es bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, dass die gesetzliche Erbfolge gelte, da der Beteiligte zu 1 den Nachweis eines Testaments nicht erbracht habe.
Begründung:
Das Gericht betonte, dass die materielle Feststellungslast für das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung und deren wirksame Errichtung bei demjenigen liegt,
der aus dieser eine erbrechtliche Position ableiten will.
Der Beteiligte zu 1 habe lediglich behauptet, dass die Erblasserin ihm gegenüber geäußert habe, es existiere ein Testament.
Diese Behauptung und die angebotene eidesstattliche Versicherung genügen den strengen Anforderungen an den Nachweis eines Testaments nicht.
Das Gericht führte aus, dass Zeugen, die ein Testament bezeugen sollen, dieses Original gesehen und gelesen haben müssen.
Zeugen vom Hörensagen, die lediglich bestätigen können, dass der Erblasser von einem Testament gesprochen hat, reichen nicht aus.
Denn es könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass solche Äußerungen des Erblassers der Wahrheit entsprechen.
Zudem können Zeugen vom Hörensagen keine Angaben zur formgerechten Errichtung des Testaments machen.
Die vom Beteiligten zu 1 angebotene eidesstattliche Versicherung sei auch deshalb unzureichend, weil er es für möglich hält, dass sich das Testament noch im Haus der Erblasserin befindet.
Eine Beweisführung mit anderen Mitteln als durch Vorlage des Testaments komme aber nur in Betracht, wenn der Erbprätendent alles in seiner Macht Stehende getan hat, um das Testament zu finden.
Als Eigentümer des Hauses, in dem die Erblasserin zuletzt wohnte, hätte der Beteiligte zu 1 jedoch die Möglichkeit gehabt, das Haus nach dem Testament zu durchsuchen.
Zusammenfassung der zentralen Aussagen:
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung des OLG Brandenburg verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Nachweis eines nicht mehr vorhandenen Testaments.
Sie betont die Bedeutung der Vorlage des Originals und die Grenzen der Beweisführung durch Zeugen vom Hörensagen.
Erbprätendenten müssen alle zumutbaren Schritte unternehmen, um das Original zu finden, bevor sie auf andere Beweismittel zurückgreifen können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.