Nachweis Errichtung Testament

Februar 9, 2025

Nachweis Errichtung Testament

OLG Brandenburg Beschluss vom 28.11.2024 – 3 W 131/24

RA und Notar Krau

In dem vorliegenden Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg (3. Zivilsenat) vom 28.11.2024 geht es um die Anforderungen an den Nachweis

der Errichtung und des Inhalts eines Testaments im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens.

Sachverhalt:

Die Beteiligten sind die einzigen Abkömmlinge der verstorbenen Erblasserin.

Die Beteiligte zu 2 beantragte einen Erbschein, der sie und den Beteiligten zu 1 als Erben zu je 1/2 ausweisen soll.

Der Beteiligte zu 1 legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde, der die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtete, Beschwerde ein.

Er behauptete, es existiere ein Testament, in dem er zum Erben des Grundstücks eingesetzt worden sei und der Rest der Erbmasse seiner Schwester zugesprochen worden sei.

Er könne dies eidesstattlich versichern, habe aber keinen Zugang zum Wohnhaus der Erblasserin, um das Testament zu suchen.

Nachweis Errichtung Testament

Entscheidung:

Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurück.

Es bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, dass die gesetzliche Erbfolge gelte, da der Beteiligte zu 1 den Nachweis eines Testaments nicht erbracht habe.

Begründung:

Das Gericht betonte, dass die materielle Feststellungslast für das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung und deren wirksame Errichtung bei demjenigen liegt,

der aus dieser eine erbrechtliche Position ableiten will.

Der Beteiligte zu 1 habe lediglich behauptet, dass die Erblasserin ihm gegenüber geäußert habe, es existiere ein Testament.

Diese Behauptung und die angebotene eidesstattliche Versicherung genügen den strengen Anforderungen an den Nachweis eines Testaments nicht.

Das Gericht führte aus, dass Zeugen, die ein Testament bezeugen sollen, dieses Original gesehen und gelesen haben müssen.

Zeugen vom Hörensagen, die lediglich bestätigen können, dass der Erblasser von einem Testament gesprochen hat, reichen nicht aus.

Nachweis Errichtung Testament

Denn es könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass solche Äußerungen des Erblassers der Wahrheit entsprechen.

Zudem können Zeugen vom Hörensagen keine Angaben zur formgerechten Errichtung des Testaments machen.

Die vom Beteiligten zu 1 angebotene eidesstattliche Versicherung sei auch deshalb unzureichend, weil er es für möglich hält, dass sich das Testament noch im Haus der Erblasserin befindet.

Eine Beweisführung mit anderen Mitteln als durch Vorlage des Testaments komme aber nur in Betracht, wenn der Erbprätendent alles in seiner Macht Stehende getan hat, um das Testament zu finden.

Als Eigentümer des Hauses, in dem die Erblasserin zuletzt wohnte, hätte der Beteiligte zu 1 jedoch die Möglichkeit gehabt, das Haus nach dem Testament zu durchsuchen.

Zusammenfassung der zentralen Aussagen:

  • Materielle Feststellungslast: Die materielle Feststellungslast für das Vorliegen eines Testaments und dessen wirksame Errichtung trägt derjenige, der daraus erbrechtliche Ansprüche ableiten will.
  • Anforderungen an Zeugen: Zeugen, die ein Testament bezeugen sollen, müssen das Original gesehen und gelesen haben. Zeugen vom Hörensagen reichen nicht aus.
  • Eidesstattliche Versicherung: Eine eidesstattliche Versicherung des Beteiligten, dass die Erblasserin von einem Testament gesprochen habe, genügt nicht den Anforderungen an den Nachweis.
  • Pflichten des Erbprätendenten: Der Erbprätendent muss alles in seiner Macht Stehende tun, um das Testament zu finden, bevor er andere Beweismittel in Anspruch nehmen kann.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung des OLG Brandenburg verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Nachweis eines nicht mehr vorhandenen Testaments.

Sie betont die Bedeutung der Vorlage des Originals und die Grenzen der Beweisführung durch Zeugen vom Hörensagen.

Erbprätendenten müssen alle zumutbaren Schritte unternehmen, um das Original zu finden, bevor sie auf andere Beweismittel zurückgreifen können.

RA und Notar Krau

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