Nachweis fehlender Genehmigungspflicht der Grundstücksaufteilung
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Beschluss vom 26. August 2024 (34 Wx 126/24) klargestellt, dass für die Eintragung einer Grundstücksteilung nach § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
im Grundbuch nicht zwingend ein Negativattest der Gemeinde erforderlich ist, um das Nichtbestehen einer Genehmigungspflicht gemäß § 250 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) nachzuweisen.
Eine Eigentümerin von Grundbesitz, der in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt, teilte diesen durch notarielle Erklärung gemäß § 8 WEG auf.
Der Urkundsnotar beantragte die Eintragung der Teilung im Grundbuch und legte einen Aufteilungsplan mit gesiegelter Abgeschlossenheitsbescheinigung vor.
Das Grundbuchamt forderte daraufhin ein Negativattest der Gemeinde, um das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachzuweisen.
Der Notar argumentierte, dass ein solches Attest nicht gesetzlich vorgeschrieben sei und das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht offenkundig sei,
da die Anlage weniger als zehn Wohnungen umfasse.
Das OLG München wies die Beschwerde des Notars zurück, stellte jedoch klar, dass der Nachweis des Nichtbestehens der Genehmigungspflicht
nicht ausschließlich durch ein Negativattest der Gemeinde erfolgen muss.
Der Nachweis muss sich auf die in § 250 Abs. 1 BauGB genannten Ausnahmen von der Genehmigungspflicht beziehen,
Gemäß § 250 Abs. 5 Satz 1 BauGB darf das Grundbuchamt eine genehmigungspflichtige Teilung von Wohngebäuden nur eintragen,
wenn die Genehmigung oder das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachgewiesen ist.
Ein Negativattest der Gemeinde ist nicht die einzige Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen.
Auch andere Nachweismittel, die den Vorgaben des § 29 Grundbuchordnung (GBO) genügen, sind zulässig.
Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude kann nicht allein anhand der Anzahl der Sondereigentumseinheiten im Aufteilungsplan ermittelt werden.
Der Aufteilungsplan als bezeugende Erklärung genügt nicht der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO.
Daher liegt durch die Vorlage des Aufteilungsplans keine Offenkundigkeit des Nichtbestehens der Genehmigungspflicht vor.
Aus der Abgeschlossenheitsbescheinigung, die auf eine Baugenehmigung verweist, kann sich ergeben, dass es sich um einen Neubau handelt.
Mit der in der Form des § 29 GBO vorgelegten Baugenehmigung, aus der sich die Genehmigung eines Neubauvorhabens ergibt,
kann der Nachweis des Nichtbestehens der Genehmigungspflicht geführt werden.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Baugenehmigung selbst, ein solches Dokument ist, welches das nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachweist,
wenn sie belegt, dass es sich um einen Neubau handelt.
Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts war dahingehend zu ergänzen, dass der Nachweis des Nichtbestehens der Genehmigungspflicht
auch durch Vorlage einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Baugenehmigung geführt werden kann.
Das OLG München hat klargestellt, dass das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Grundstücksteilung nach § 8 WEG
nicht zwingend ein Negativattest der Gemeinde verlangen darf, um das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachzuweisen.
Auch andere Nachweismittel, insbesondere die Baugenehmigung selbst, können den Nachweis erbringen.
Dies stärkt die Rechtssicherheit und Flexibilität im Grundbuchverfahren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.