Nachweis Testierunfähigkeit durch Gutachten Betreuungsverfahren

August 30, 2017

Nachweis Testierunfähigkeit durch Gutachten Betreuungsverfahren

OLG Celle 6 W 16/03

Inhalt Erbfolgeregelung als Indiz für fehlende Testierfähigkeit

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss vom 11.03.2003 (Az. 6 W 16/03) entschieden,

dass ein fachärztliches Gutachten aus einem Betreuungsverfahren allein nicht ausreicht, um die Testierunfähigkeit einer Erblasserin zu beweisen.

Auch die Tatsache, dass die Erblasserin eine ihr erst kurz bekannte Person anstelle ihres Sohnes als Erben einsetzte, stellt kein Indiz für eine fehlende Testierfähigkeit dar.

Der Fall:

Ein Sohn focht das Testament seiner Mutter an, in dem sie eine ihr erst seit kurzer Zeit bekannte Person als Erben eingesetzt hatte.

Er begründete dies mit ihrer angeblichen Testierunfähigkeit aufgrund einer Altersdemenz.

Als Beweismittel führte er ein fachärztliches Gutachten aus einem Betreuungsverfahren an, das einige Monate nach der Testamentserrichtung erstellt worden war.

Nachweis Testierunfähigkeit durch Gutachten Betreuungsverfahren

Die Entscheidung:

Das OLG Celle wies die Beschwerde des Sohnes zurück.

Das Gutachten allein reiche nicht aus, um die Testierunfähigkeit der Mutter zu beweisen.

Auch die Erbeinsetzung einer familienfremden Person sei kein Indiz für eine fehlende Testierfähigkeit.

Begründung:

  • Gutachten nicht ausreichend: Das Gutachten wurde erst einige Monate nach der Testamentserrichtung erstellt. Es enthielt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war.
  • Testierfähigkeit vermutet: Grundsätzlich wird die Testierfähigkeit vermutet. Es muss nachgewiesen werden, dass der Erblasser aufgrund einer psychischen Störung nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
  • Testierfreiheit: Die Testierfreiheit ist grundgesetzlich geschützt. Der Erblasser kann frei entscheiden, wen er als Erben einsetzt. Es sind keine „vernünftigen“ Gründe erforderlich.
  • Erbeinsetzung keine Beweis für Unfähigkeit: Die Tatsache, dass die Erblasserin eine ihr erst kurz bekannte Person als Erben einsetzte, stellt kein Indiz für eine fehlende Testierfähigkeit dar. Möglicherweise hatte sie hierfür persönliche Gründe.

Nachweis Testierunfähigkeit durch Gutachten Betreuungsverfahren

Wichtige Punkte:

  • Testierunfähigkeit: Testierunfähig ist, wer aufgrund einer psychischen Störung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
  • Beweislast: Die Beweislast für die Testierunfähigkeit trägt derjenige, der sich darauf beruft.
  • Fachärztliches Gutachten: Ein fachärztliches Gutachten kann ein wichtiges Beweismittel sein, muss aber den Zeitpunkt der Testamentserrichtung betreffen.
  • Testierfreiheit: Die Testierfreiheit ist ein wichtiges Grundrecht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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