Nachweis Vertretungsmacht Nachtragsliquidator im Grundbuchverfahren

September 26, 2025

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG Berlin, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 24.02.2022, Az.: 1 W 310 – 314/21) behandelt die zentrale Frage, wie ein Nachtragsliquidator einer bereits aus dem Handelsregister gelöschten GmbH seine Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen muss, um Immobiliengeschäfte (hier: Grundschuldbestellungen) für die Gesellschaft vornehmen zu können.

Das Gericht entschied, dass der bloße gerichtliche Bestellungsbeschluss des Nachtragsliquidators nicht ausreicht, um die Vertretungsmacht im Grundbuchverfahren zu belegen, insbesondere wenn seit der Bestellung bereits ein Jahr vergangen ist. Vielmehr ist in solchen Fällen die (Wieder-)Eintragung der Gesellschaft und des Nachtragsliquidators im Handelsregister notwendig.

Hintergrund: Die gelöschte GmbH und der Nachtragsliquidator

GmbH-Löschung: Eine GmbH kann aus dem Handelsregister gelöscht werden, wenn sie als vermögenslos angesehen wird.

Auftauchendes Vermögen:

Stellt sich später heraus, dass doch noch Vermögen vorhanden ist (z.B. eine Immobilie), lebt die Gesellschaft rechtlich fort, muss aber abgewickelt werden.

Nachtragsliquidator:

Für diese nachträgliche Abwicklung wird ein Nachtragsliquidator durch das Registergericht bestellt. Dessen Aufgabe ist es, das restliche Vermögen zu verwerten und zu verteilen.

Nachweispflicht im Grundbuchverfahren

Im Grundbuchverfahren (wenn es um die Eintragung, Änderung oder Löschung von Rechten an Grundstücken geht) verlangt das Grundbuchamt einen besonders sicheren Nachweis der Vertretungsbefugnis.

Regelfall (Paragraf 32 GBO):

Normalerweise wird die Vertretungsmacht einer GmbH durch einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister nachgewiesen. Das Register genießt in diesem Zusammenhang eine besondere Beweiskraft (öffentlicher Glaube).

Problem bei gelöschter GmbH:

Da die GmbH gelöscht ist und das Registerblatt geschlossen wurde, kann der Nachweis über einen Handelsregisterauszug nicht geführt werden.

Kernfrage:

Reicht die Ausfertigung des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses des Nachtragsliquidators aus?

Die Entscheidung des KG Berlin

Das KG Berlin verneint die Eignung des Bestellungsbeschlusses als alleinigen Nachweis und weist die Beschwerde der Beteiligten zurück. Die Anträge auf Eintragung der Grundschulden wurden zu Recht vom Grundbuchamt zurückgewiesen.

Warum der Bestellungsbeschluss nicht genügt:

Kein sicherer Nachweis des Fortbestands:

Der Bestellungsbeschluss beweist lediglich, dass der Liquidator zu einem bestimmten Zeitpunkt bestellt wurde. Er kann jedoch nicht sicher belegen, dass die Person zum Zeitpunkt des Immobiliengeschäfts (hier: Grundschuldbestellung, ein Jahr später) noch im Amt und damit vertretungsberechtigt war. Der Liquidator könnte in der Zwischenzeit abberufen worden sein.

Fehlende Rückgabepflicht: Im Gegensatz zu anderen gerichtlichen Ausweisen (z.B. für Insolvenzverwalter oder Betreuer), gibt es keine gesetzliche Pflicht für einen gerichtlich bestellten Liquidator, den Bestellungsbeschluss nach Ende seines Amtes zurückzugeben.

Höhere Anforderungen im Grundbuchverkehr:

Das Grundbuchverfahren verlangt einen Nachweis, der so sicher ist wie der Handelsregisterauszug, um die Sicherheit des Grundbuchverkehrs zu gewährleisten.

Notwendigkeit der (Wieder-)Eintragung im Handelsregister:

Wenn eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde und sich nachträglich verwertbares Vermögen zeigt (Paragraf 66 Abs. 5 GmbHG), ist die gelöschte Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft von Amts wegen und mit dem Liquidator in das Handelsregister wieder einzutragen.

Nur durch diese Wiedereintragung erhält der Liquidator die Beweiskraft des Handelsregisters (Paragraf 32 GBO), die für das Grundbuchverfahren zwingend erforderlich ist.

Abgrenzung zu Ausnahmen:

Das Gericht lehnt die Ausnahme ab, wonach eine Wiedereintragung nicht erforderlich sein soll, wenn die Abwicklungstätigkeit gering ist (wie teilweise vom OLG München vertreten).

Im vorliegenden Fall ging es um die Belastung von Teileigentumsrechten mit Grundschulden in erheblicher Höhe. Das deutet auf einen erheblichen Vermögenswert hin, was die Notwendigkeit einer vollständigen Abwicklung (und damit der Registereintragung) unterstreicht.

Fazit für Laien

Wenn eine GmbH aus dem Handelsregister gelöscht wurde, aber später noch Immobiliengeschäfte (z.B. Verkauf oder Belastung von Grundstücken) durch einen gerichtlich bestellten Nachtragsliquidator vorgenommen werden müssen, muss dieser seine Vertretungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen.

Der alleinige gerichtliche Bestellungsbeschluss reicht hierfür in der Regel nicht aus. Die GmbH und der Nachtragsliquidator müssen zunächst wieder in das Handelsregister eingetragen werden, damit das Grundbuchamt auf die sichere Beweiskraft des öffentlichen Registers vertrauen kann. Der Bestellungsbeschluss ist nicht fälschungssicher genug, um auszuschließen, dass der Liquidator zwischenzeitlich abberufen wurde.

Das KG Berlin ließ in diesem komplexen Fall die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zu, um eine höchstrichterliche Klärung zu ermöglichen. (Der BGH bestätigte diese Ansicht später.)

Die aktuelle Rechtslage zur Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators im Grundbuchverkehr – Stand Juni 2026

Die von Ihnen angesprochene Rechtsfrage ist durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung II ZB 20/21 vom 26. Juli 2022 höchstrichterlich geklärt worden. Diese Entscheidung bestätigt im Kern die vom Kammergericht Berlin vertretene Rechtsauffassung, präzisiert sie jedoch in wichtigen Punkten.

I. Grundsatz: Erforderlichkeit der Handelsregistereintragung

Der BGH hat entschieden, dass eine gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren grundsätzlich von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen sind, wenn die Liquidatoren durch das Gericht ernannt worden sind, weil sich nach der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

Begründung:

  1. Gesetzliche Grundlage: Der Wortlaut von Paragraf 67 Abs. 4 GmbHG umfasst auch die gemäß Paragraf 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG ernannten Liquidatoren. Gesetzessystematisch und teleologisch schließt die Norm diese ebenfalls ein.
  2. Publizitätsfunktion: Bei der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit kommt der Publizitätsfunktion der Eintragung besondere Bedeutung zu, weil in aller Regel noch kein Liquidationsverfahren mit Gläubigeraufruf (Paragraf 65 Abs. 2, Paragraf 73 Abs. 1 GmbHG) stattgefunden hat.
  3. Sicherheit des Rechtsverkehrs: Die Eintragung gewährleistet, dass Gläubiger sich veranlasst sehen, ihre Forderungen geltend zu machen, und schützt den Rechtsverkehr vor Ungewissheit über die Vertretungsverhältnisse.

II. Warum der Bestellungsbeschluss nicht ausreicht

Der BGH bestätigt, dass die bloße Ausfertigung des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses für den Nachweis der Vertretungsmacht im Grundbuchverfahren nicht ausreicht. Die Begründung entspricht im Wesentlichen der vom KG Berlin dargelegten Argumentation:

  1. Kein sicherer Nachweis des Fortbestands: Der Bestellungsbeschluss beweist lediglich, dass der Liquidator zu einem bestimmten Zeitpunkt bestellt wurde. Er kann nicht sicher belegen, dass die Person zum Zeitpunkt des Immobiliengeschäfts noch im Amt und damit vertretungsberechtigt war5.
  2. Fehlende Rückgabepflicht: Es gibt keine gesetzliche Pflicht für einen gerichtlich bestellten Liquidator, den Bestellungsbeschluss nach Ende seines Amtes zurückzugeben. Dies schafft Unsicherheit über die aktuelle Gültigkeit der Bestellung.
  3. Höhere Anforderungen im Grundbuchverkehr: Das Grundbuchverfahren verlangt einen Nachweis, der so sicher ist wie der Handelsregisterauszug, um die Sicherheit des Grundbuchverkehrs zu gewährleisten. Paragraf 32 GBO privilegiert den Nachweis über das Handelsregister.

III. Voraussetzungen für die Eintragung

Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass die Eintragung insbesondere dann erforderlich ist, wenn es um die Verwertung erheblicher Vermögenswerte geht. Im entschiedenen Fall handelte es sich um fünf Teileigentumsrechte mit einem Wert von 700.000 bis 750.000 €.

Anwendung der allgemeinen Liquidationsvorschriften:

Auf die Nachtragsliquidation nach Paragraf 66 Abs. 5 GmbHG finden grundsätzlich die Paragrafen 68 ff. GmbHG Anwendung. Dies bedeutet:

  • Der Liquidator ist zur Rechnungslegung verpflichtet (Paragraf 71 Abs. 1, Paragraf 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG)
  • Die Vermögenswerte sind in Geld umzusetzen (Paragraf 70 Satz 1 GmbHG)
  • Der Liquidator darf neue Geschäfte eingehen, z.B. Renovierungsarbeiten beauftragen oder zur Absicherung der Kaufpreisfinanzierung Grundpfandrechte bestellen (Paragraf 70 Satz 2 GmbHG)

IV. Ausnahmen und Grenzen

Die Rechtsprechung und Literatur erkennen Ausnahmen an, allerdings in engen Grenzen:

1. Ermessen des Registergerichts:

Nach der wohl herrschenden Meinung kann das Registergericht aus verfahrensökonomischen Gründen von der Wiedereintragung absehen, wenn nur einzelne Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind und die Art der vorzunehmenden Handlungen eine Eintragung nicht erfordert.

2. Besonders gelagerte Ausnahmefälle:

Nach der BGH-Entscheidung bleibt allenfalls für ganz einfach gelagerte und schnell zu erledigende Abwicklungsfälle der Weg offen, anstelle einer Registereintragung des Nachtragsliquidators im Grundbuchverfahren auch die Vorlage einer Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses ausreichen zu lassen.

3. Kritische Literaturstimmen:

Teilweise wird argumentiert, dass die Entscheidung des BGH zu weit geht und dogmatische Bedenken gegen die uneingeschränkte Anwendung der Paragrafen 68 ff. GmbHG auf die Nachtragsliquidation bestehen9. Die gelöschte, aber noch über Vermögen verfügende Kapitalgesellschaft wird als „Gebilde eigener Art“ („Nachgesellschaft“) charakterisiert, das nicht ohne Weiteres dem vollen Regime der eingetragenen Gesellschaft unterliegt.

V. Praktische Konsequenzen

Für die Praxis ergeben sich folgende Folgen:

1. Regelfall:

Wenn eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde und sich nachträglich verwertbares Vermögen zeigt (insbesondere Immobilien), ist die gelöschte Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft von Amts wegen und mit dem Liquidator in das Handelsregister wieder einzutragen. Nur durch diese Wiedereintragung erhält der Liquidator die Beweiskraft des Handelsregisters (Paragraf 32 GBO), die für das Grundbuchverfahren zwingend erforderlich ist.

2. Abgrenzung:

Die Entscheidung befasst sich explizit nur mit der Nachtragsliquidation bei Löschung wegen Vermögenslosigkeit. Auf die Nachtragsliquidation nach erfolgter Liquidation (Paragraf 273 Abs. 4 AktG) kann sie nicht ohne Weiteres übertragen werden.

3. Vertretungsmacht:

Die Eintragung nach Paragraf 67 Abs. 4 GmbHG hat nur deklaratorische Wirkung. Die Vertretungsbefugnis des Liquidators ergibt sich aus dem Gesetz. Sie ist gemäß Paragraf 71 Abs. 4, Paragraf 37 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar. Der BGH lehnt damit die Auffassung ab, dass dem Liquidator eine „überschießende“ Vertretungsmacht vorgespiegelt werde.

VI. Zusammenfassung

Die aktuelle Rechtslage ist durch die BGH-Entscheidung II ZB 20/21 geklärt: Eine gelöschte GmbH und ihre Nachtragsliquidatoren sind grundsätzlich von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen, wenn sich nach der Löschung wegen Vermögenslosigkeit herausstellt, dass noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist. Der bloße Bestellungsbeschluss reicht für den Nachweis der Vertretungsmacht im Grundbuchverfahren nicht aus. Ausnahmen sind nur in eng begrenzten, besonders einfach gelagerten Fällen möglich

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