
Nachweis von Existenz und Inhalt eines Testaments
Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 55/00
Beschluss 1.9.2000
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. September 2000 behandelt die Frage, wie die Existenz und der Inhalt eines Testaments
nachgewiesen werden können, wenn das Originaldokument nicht vorgelegt werden kann.
In einem Nachlassverfahren muss derjenige, der Rechte aus einem angeblich bestehenden Testament ableiten will, strenge Beweisanforderungen erfüllen.
Wenn das Testament nicht mehr auffindbar ist, kann der Nachweis auch durch andere Beweismittel erbracht werden.
Doch im Falle von Unsicherheiten nach umfassender Untersuchung trägt der Antragsteller das Risiko des Nichtnachweises.
Der Fall dreht sich um eine Erblasserin, die nach dem Tod ihres ersten Mannes und einer erneuten Heirat mehrere letztwillige Verfügungen hinterließ, darunter einen Erbvertrag und mehrere Testamente.
Der Beteiligte zu 1 behauptete, es habe ein gemeinschaftliches Testament zwischen der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Ehemann gegeben, das ihn zum Alleinerben ernannte.
Dieses Testament sei jedoch von der Erblasserin zerrissen worden.
Die Beteiligten zu 2 und 3, die in einem Erbvertrag von 1989 begünstigt wurden, widersprachen dem Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins zugunsten des Beteiligten zu 1.
Das Landgericht Ansbach hob einen Vorbescheid, der zugunsten des Beteiligten zu 1 entschieden hatte, auf, da es die Existenz des behaupteten Testaments nicht für erwiesen hielt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es urteilte, dass der Beteiligte zu 1 die Feststellungslast trage und den strengen Nachweis für die Errichtung und den Inhalt des Testaments nicht erbracht habe.
Die Zweifel an der Existenz des Testaments gingen daher zu Lasten des Beteiligten zu 1.
Zudem stellte das Gericht fest, dass aufgrund der Bindungswirkung des Erbvertrags von 1989 spätere Testamente der Erblasserin unwirksam seien.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beteiligten zu 1 auferlegt, und der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 40.000 DM festgesetzt.
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