
Nachweis von Form und Inhalt eines nicht mehr vorhandenen Testaments im Erbscheinsverfahren
OLG Frankfurt 20 W 250/17
Beschluss 27.12.2018
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 27. Dezember 2018 ging es um die Frage, unter welchen Bedingungen
die Form und der Inhalt eines nicht mehr vorhandenen Testaments im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens nachgewiesen werden können.
Das Gericht entschied, dass dieser Nachweis grundsätzlich mit allen zulässigen Beweismitteln möglich ist, allerdings gelten strenge Anforderungen.
Wenn die Person, die ihr Erbrecht aus dem nicht mehr vorhandenen Testament ableitet, dieses selbst vernichtet hat, gelten noch strengere Nachweiskriterien.
In diesem Fall hatte die Beteiligte zu 1 (die Ehefrau des Verstorbenen) einen Alleinerbschein beantragt, gestützt auf ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament,
das sie nach eigenen Angaben selbst vernichtet hatte, weil sie glaubte, es nicht mehr zu benötigen.
Zeugen bestätigten zwar die Existenz und den ungefähren Inhalt des Testaments, aber das OLG Frankfurt entschied, dass dies nicht ausreicht, um den strengen Anforderungen zu genügen.
Besonders wichtig ist dabei, dass das Verhalten der Beteiligten zu 1, das Testament eigenhändig zu vernichten,
ohne dass es noch von den gesetzlichen Miterben überprüft werden konnte, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Nachweises aufkommen ließ.
Das Gericht betonte, dass die strengen Anforderungen an den Nachweis von Form und Inhalt eines Testaments ihre Grundlage
in den formellen Vorschriften für Testamente haben, die der Rechtssicherheit und dem Schutz des letzten Willens des Erblassers dienen.
Da die Beteiligte zu 1 das Testament vernichtet hatte, bevor es gerichtlichen Prüfungen zugänglich gemacht werden konnte, war der Nachweis der Testamentsinhalte nicht ausreichend erbracht.
Das OLG Frankfurt hob daher den Beschluss des Nachlassgerichts auf, welcher ursprünglich zugunsten der Beteiligten zu 1 entschieden hatte, und wies den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurück.
Es wurde festgestellt, dass die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, wonach die Beteiligte zu 1 nur Miterbin neben anderen Erben sei.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden der Beteiligten zu 1 auferlegt, während die Kosten des Beschwerdeverfahrens von den Beteiligten selbst getragen wurden.
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