Nachweis zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch bei Beendigung der Testamentsvollstreckung
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.11.2024 – I-3 Wx 175/24
Um einen Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch löschen zu lassen, weil die Testamentsvollstreckung beendet ist, muss die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen werden.
Dies ist gemäß § 22 Abs. 1 GBO der Fall, wenn die Aufgaben des Testamentsvollstreckers vollständig erfüllt wurden.
Der Nachweis dieser Unrichtigkeit kann in der Regel nur durch einen Erbschein erbracht werden, der die Testamentsvollstreckung nicht mehr ausweist,
oder durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das einen Vermerk des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung enthält (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO).
Eine einfache Erklärung des Testamentsvollstreckers, auch wenn sie öffentlich beglaubigt ist, genügt nicht, um die Beendigung der Testamentsvollstreckung nachzuweisen.
Auch die Bestätigung des Nachlassgerichts, dass eine solche Erklärung des Testamentsvollstreckers zur Akte genommen wurde, reicht nicht aus.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 8. November 2024 (I-3 Wx 175/24) entschieden, dass eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts,
die die Löschung des Vermerks von der Vorlage eines neuen Erbscheins abhängig macht, formell unwirksam ist, wenn sie nicht als förmlicher Beschluss ergeht.
Das Gericht hob die Zwischenverfügung aus formalen Gründen auf, wies aber darauf hin, dass die inhaltlichen Anforderungen des Grundbuchamts korrekt waren.
Das Grundbuchamt kann die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht einfach als offenkundig ansehen,
selbst wenn die Nachlassakten bei demselben Amtsgericht geführt werden, es sei denn, die Beendigung ist zweifelsfrei aus diesen Akten ersichtlich.
Für das weitere Verfahren bedeutet dies, dass bei einer erneuten Beantragung der Löschung ein formell korrekter Beschluss des Grundbuchamts erforderlich ist.
Sollte der Antragsteller die geforderten Nachweise (neuer Erbschein ohne Testamentsvollstreckung oder Testamentsvollstreckerzeugnis mit Beendigungsvermerk) endgültig verweigern, muss das Grundbuchamt den Antrag zurückweisen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.