
Nachweise zur Grundbuchberichtigung
OLG München 34 Wx 353/14
I. Sachverhalt
A. Eintragungen im Grundbuch
B. Antrag auf Grundbuchberichtigung und Zurückweisung
C. Beschwerde der Beteiligten gegen die Zurückweisung
II. Gründe der Entscheidung
A. Rechtliche Rahmenbedingungen für den Nachweis der Erbfolge
B. Erörterung des Beschwerdevorbringens
1. Fehlender Nachweis zur Erbfolge nach dem eingetragenen Eigentümer
2. Fehlende Grundbuchunrichtigkeit trotz möglicher Eintragung des Grünlands
C. Grenzen der Auslegung von Grundbucherklärungen
1. Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen
2. Bedeutung von Falschbezeichnungen und vergessenen Grundstücken in Überlassungsverträgen
Im Grundbuch ist als Eigentümer von Grundbesitz der am 28.05.2000 verstorbene … eingetragen.
Laut Erbschein wurde er von seiner Mutter …, geborene W., allein beerbt, die ihrerseits am 01.12.2010 verstorben ist.
In den Akten des … betreffenden Nachlassverfahrens ist festgehalten, dass die einzige dem Gericht bekannte Erbin erster Ordnung auf das Erbe mit notariellem Vertrag verzichtet habe
und nach Aktenlage der Nachlass überschuldet sei.
Mit Beschluss wurde das Nachlassverfahren eingestellt.
Am 27.06.2014 beantragte die Beteiligte zu Protokoll des Grundbuchamts Grundbuchberichtigung. Ihre Mutter sei Erbin nach ihrem noch als Eigentümer eingetragenen Bruder.
Sie selbst sei Erbin nach ihrer Mutter.
Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen.
Begründet wurde dies mit dem fehlenden Erbennachweis, sei es nach der als Eigentümer eingetragenen Person, sei es nach …,
zumal die Beteiligte auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht nach ihrer Mutter verzichtet habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
Das Rechtsmittel wird damit begründet, dass die Mutter als Erbin ihres Sohnes wieder Eigentümerin des diesem überlassenen Grundbesitzes geworden sei.
Am 16.12.2005 habe … das größere Hausgrundstück auf die Beteiligte übertragen und dabei das kleinere Grundstück offensichtlich „vergessen”.
Diesem komme keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu; es sei lediglich wichtig im Hinblick auf den Zugang zum großen (Haus-)Grundstück.
Durch ergänzende Auslegung müsse die planwidrige Lücke im Vertrag geschlossen werden.
II.
Das zulässige Rechtsmittel, mit dem die Beteiligte ihre – berichtigende – Eintragung als Eigentümerin – erstrebt, hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Grundbuchamt das Vorliegen eines Nachweises zur Erbfolge nach dem eingetragenen Eigentümer verneint.
Gem. Paragraf 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt – von hier nicht ersichtlichen Ausnahmen abgesehen – nur durch einen Erbschein geführt werden.
Dass die Beteiligte Erbin ihrer Mutter ist, wird durch Erbschein nicht belegt.
Der Erbschein weist … als Erbin aus und hätte bei Lebzeiten eine Umschreibung auf diese erlaubt.
Für die Erbfolge nach … liegt ein Urkundennachweis nicht vor.
Der Erbverzichtsvertrag spielt insofern an dieser Stelle keine Rolle
Unterstellt man den Beschwerdevortrag, dass die Übertragung des größeren Grundstücks FlSt … auch die Übertragung des gegenständlichen Grünlands mit umfasst haben solle,
als richtig, so fehlt es mangels Eintragung jedenfalls an einer Grundbuchunrichtigkeit
Im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung, der auch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
auf die begehrte Berichtigung beschränkt, ist zum Beschwerdevorbringen ergänzend nur noch anzumerken:
Dafür, dass Antrag (Paragraf 13 Abs. 1 GBO), Bewilligung (Paragraf 19 GBO) und Auflassung (Paragraf 20 GBO) gemäß der notariellen Überlassungsurkunde v. 16.12.2005
auch das gegenständliche Grundstück umfasst hätten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Grundbucherklärungen sind zwar auch der Auslegung zugänglich, wofür Paragraf 133 BGB entsprechend gilt.
Jedoch ist zu beachten, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung Grenzen zieht.
Ein Rückgriff auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände ist – ohne Erkennbarkeit für jedermann – nicht erlaubt
Namentlich bei Falschbezeichnungen, entsprechend beim „Vergessen” eines mit zu übereignenden Grundstücks,
ist ein grundbuchamtlicher Vollzug ohne erneute Auflassung i.d.R. nicht möglich, weil ein Urkundennachweis nicht geführt werden kann
Zudem würde ein Vollzug oftmals auch an der formellen Regelung des Paragraf 28 GBO scheitern
Wenn auch die Wirksamkeit der Einigung über die Auflassung (Paragraf 925 BGB) eines im notariellen Vertrag nicht namentlich erwähnten Grundstücks unter Umständen einer „ergänzenden Vertragsauslegung”
entnommen werden kann – was hier ausdrücklich dahingestellt bleibt –, so würde dies nach Maßgabe der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden nicht einen Grundbuchvollzug erlauben
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