Nachweislast für niedrigeren gemeinen Wert Grundstück nach Paragraf 146 VII Bewertungsgesetz – BFH Urteil vom 10/11/2004 – II R 69/01
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 2004 behandelt die Frage der Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert eines Grundstücks gemäß Paragraf 146 Abs. 7 Bewertungsgesetz (BewG).
Die zentrale Frage war, wie und durch wen der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes erbracht werden kann.
Die Klägerin erhielt von ihrer Mutter am 3. Dezember 1998 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Anteil von einem Drittel an einem Grundstück, das mit einem Einkaufsmarkt bebaut war und bis Ende 2000 vermietet war.
Das Finanzamt (FA) stellte den anteiligen Grundstückswert auf 1.508.333 DM fest, basierend auf der durchschnittlich erzielten Miete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt.
Die Klägerin legte Einspruch ein und reichte ein Gutachten ihres Prozessbevollmächtigten ein, das den Wert des Grundstücks auf 866.666 DM bezifferte.
Dieses Gutachten folgte weitgehend der Berechnung nach Paragraf 146 Abs. 2 bis 6 BewG, korrigierte jedoch die nachhaltig erzielbare Miete.
Das Finanzgericht (FG) wies das Gutachten als ungeeignet zurück, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.
Mit der Revision machte die Klägerin geltend, das FG habe Paragraf 146 Abs. 7 BewG verletzt und nicht ausreichend den Sachverhalt aufgeklärt, indem es kein weiteres Sachverständigengutachten veranlasst habe.
Sie legte der Revisionsschrift ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen bei.
Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Der BFH entschied, dass die Klägerin keinen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks nachgewiesen habe, da das vorgelegte Gutachten nicht anerkannt wurde.
Nachweislast des Steuerpflichtigen
Gemäß Paragraf 146 Abs. 7 BewG trägt der Steuerpflichtige die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert.
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte.
Das ist bei Grundstücken in der Regel der Verkehrswert.
Geeignete Nachweisführung
Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes kann regelmäßig nur durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbracht werden.
Das Gutachten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde als Privatgutachten angesehen und unterlag der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
Da das Gutachten nicht von einem örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einem Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken stammte, konnte es nicht zur Feststellung eines niedrigeren gemeinen Wertes herangezogen werden.
Das FG hätte das Gutachten daher zurückweisen und die Klägerin zur Vorlage eines geeigneten Gutachtens auffordern müssen.
Verfahrensrüge
Die Klägerin rügte, das FG habe gegen die Verpflichtung zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verstoßen, indem es die beantragte Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten unterlassen habe.
Diese Rüge wurde vom BFH abgewiesen, da es Sache der Klägerin gewesen sei, ein entsprechendes Gutachten beizubringen.
Das Urteil verdeutlicht, dass die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert eines Grundstücks beim Steuerpflichtigen liegt.
Der Nachweis kann regelmäßig nur durch ein Gutachten eines örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines qualifizierten Sachverständigen erbracht werden.
Privatgutachten, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, sind in der Regel nicht geeignet, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.
Das Urteil unterstreicht auch die Bedeutung der ordnungsgemäßen Beweisführung und die Verpflichtung des Steuerpflichtigen, geeignete Beweismittel beizubringen.
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