Nachzahlungsanspruch überbewertete Sacheinlage in die GmbH

Mai 11, 2019

Nachzahlungsanspruch überbewertete Sacheinlage in die GmbH

BGH II ZR 156/75

RA und Notar Krau:

Sachverhalt:

Der Kläger und seine Ehefrau verkauften ihre Unternehmensgruppe an die MRB.

Die Unternehmensgruppe bestand aus einer KG, einer GmbH und einem Einzelunternehmen.

Die GmbH übernahm im Rahmen einer Kapitalerhöhung das Handelsgeschäft der KG als Sacheinlage.

Im Nachhinein stellte sich heraus, dass das Handelsgeschäft der KG in der Bilanz überbewertet worden war.

Die MRB kündigte daraufhin den Anstellungsvertrag des Klägers als Geschäftsführer der GmbH fristlos und erhob Widerklage gegen den Kläger und seine Ehefrau auf Nachzahlung des Differenzbetrags.

Kernaussagen des Urteils:

Nachzahlungsanspruch überbewertete Sacheinlage in die GmbH

  • Nachzahlungsanspruch: Ist eine als Sacheinlage in die GmbH eingebrachte Handelsgeschäft überbewertet worden, muss der Schuldner die Differenz zwischen dem Nennbetrag seiner Einlage und dem wirklichen Wert des Geschäfts in Geld nachzahlen.   

    Kapitalaufbringung und -erhaltung: Die Kapitalaufbringung und -erhaltung einer GmbH muss im Interesse des redlichen Rechtsverkehrs unbedingt gesichert sein. Daher ist eine Einbringung einer Sacheinlage unter dem Nennbetrag unzulässig.

  • Differenzhaftung: Überschreitet die Bewertung einer Sacheinlage den Beurteilungsspielraum, muss der Einleger die Differenz nachzahlen, um die gesetzmäßige Kapitalgrundlage der GmbH zu sichern.

  • Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters: Für die Nachzahlung haftet der Kläger als persönlich haftender Gesellschafter der KG, die die überbewertete Sacheinlage eingebracht hat.

  • Keine Erlöschung der Haftung durch Abtretung: Die Haftung des Klägers ist nicht durch die Abtretung des Geschäftsanteils an die MRB erloschen, da die Einlageverpflichtung bereits vor der Abtretung fällig geworden war.

  • Kein Anspruchsausschluss: Die im Vertrag enthaltene Klausel, die Ansprüche aus Bilanzfehlern ausschließen sollte, bezieht sich nicht auf die Einlageverpflichtung.

  • Verlustrückstellung: Bei der Bewertung des Handelsgeschäfts ist auch zu berücksichtigen, ob eine Rückstellung für erwartete Verluste aus einem Bauvorhaben hätte gebildet werden müssen.

  • Kein wichtiger Grund für Kündigung: Die von der MRB behaupteten Kündigungsgründe rechtfertigen keine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags des Klägers.

Nachzahlungsanspruch überbewertete Sacheinlage in die GmbH

Fazit:

Das Urteil des BGH verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Bewertung von Sacheinlagen in eine GmbH.

Es zeigt, dass eine Überbewertung zur Nachzahlungspflicht des Einlegers führt und diese Pflicht nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden kann.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die Praxis von GmbHs und die Bewertung von Sacheinlagen.

  • Die Entscheidung ist relevant für die Beurteilung der Haftung von Gesellschaftern bei überbewerteten Sacheinlagen.

  • Der Fall zeigt die Bedeutung einer sorgfältigen Bewertung von Sacheinlagen und die Notwendigkeit, die gesetzlichen Vorschriften zur Kapitalaufbringung und -erhaltung zu beachten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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