Namensänderung der Titelgläubigerin bei der „Beischreibung“ eines Vollstreckungstitels einer Titelgläubiger-GbR in eine OHG

März 29, 2025

Namensänderung der Titelgläubigerin bei der „Beischreibung“ eines Vollstreckungstitels einer Titelgläubiger-GbR in eine OHG

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Januar 2021, Az. VII ZB 30/18, befasst sich mit den Anforderungen an den Nachweis einer Namensänderung bei der „Beischreibung“ eines

Vollstreckungstitels, insbesondere wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt wird.

Kernpunkte des Beschlusses:

Beischreibung als Möglichkeit:

Der BGH bestätigt, dass ein Gläubiger bei einer identitätswahrenden Änderung seiner Bezeichnung (z. B. Rechtsformwechsel) beim Klauselerteilungsorgan beantragen kann,

dass der neue Name oder die neue Rechtsform auf dem Titel vermerkt wird („Beischreibung“).

Diese Beischreibung dient der Klarstellung und Vermeidung von Vollstreckungsschwierigkeiten.

Identitätswahrende Umwandlung:

Die Umwandlung einer GbR in eine OHG stellt laut BGH eine identitätswahrende Umwandlung dar.

Das bedeutet, dass die OHG im Wesentlichen die Fortsetzung der GbR ist, nur in einer anderen Rechtsform.

Namensänderung der Titelgläubigerin bei der „Beischreibung“ eines Vollstreckungstitels einer Titelgläubiger-GbR in eine OHG

Anforderungen an den Nachweis:

Für die Beischreibung ist ein zweifelsfreier Nachweis der Identität der Gesellschaft erforderlich.

Der BGH betont, dass die Anforderungen an diesen Nachweis hoch sind und dass bloße Namensähnlichkeiten oder unvollständige Urkunden nicht ausreichen.

Auch die Erklärungen der Gesellschaft müssen hierbei berücksichtigt werden können.

Beweiskraft notarieller Urkunden:

Notarielle Urkunden beweisen laut BGH lediglich die Abgabe der Erklärungen, nicht deren inhaltliche Richtigkeit.

Bei widersprüchlichen Erklärungen in verschiedenen Urkunden sind Zweifel an der Identität der Gesellschaften berechtigt.

Konkreter Fall und Entscheidung:

Im vorliegenden Fall konnte die Antragstellerin (OHG) die Identität mit der früheren GbR nicht zweifelsfrei nachweisen.

Die vorgelegten notariellen Urkunden wiesen Widersprüche auf, insbesondere hinsichtlich der früheren Firmenbezeichnungen der GbR.

Der BGH wies daher den Antrag auf Beischreibung zurück.

Ausblick und Bedeutung für die Praxis:

Der Artikel weist darauf hin, das der BGH mit diesem Beschluss wichtige Hinwiese für die Notarielle Praxis geliefert hat.

Das in Fällen, der identitätswahrenden Umwandlung von GbR´s in OHG´s die Erklärung der Gesellschafter von Nöten seien, diese sollten alle Gesellschafter beinhalten um beweiskräftig zu sein.

Der Artikel gibt auch einen Ausblick auf die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts(MoPeG), und deren Auswirkung auf die beschriebenen Fälle.

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Zusammenfassend:

Der BGH-Beschluss verdeutlicht die strengen Anforderungen an den Nachweis der Identität bei der Beischreibung von Vollstreckungstiteln, insbesondere bei Umwandlungen von GbR in OHG.

Es zeigt, dass eine sorgfältige und umfassende Dokumentation der Gesellschaftsentwicklung unerlässlich ist, um Vollstreckungsschwierigkeiten zu vermeiden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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