Namensgebung bei Umwandlung einer GbR in Partnerschaftsgesellschaft

Oktober 26, 2025
Anja Simon – Krau Rechtsanwälte

Namensgebung bei Umwandlung einer GbR in Partnerschaftsgesellschaft

OLG Celle, Beschluss vom 12.4.2021 – 9 W 38/21

Gerne fasse ich das Urteil des OLG Celle zur Namensgebung bei der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zusammen.

Namensgebung bei Umwandlung: GbR wird Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine spezielle Rechtsform für Freiberufler wie Anwälte, Steuerberater oder Ärzte, die sich zusammenschließen. Sie ähnelt der GbR, hat aber bestimmte Vorteile, vor allem bei der Haftung (z.B. die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, PartG mbB).

Das Kernproblem: Der ausgeschiedene Namensgeber

Wenn eine bestehende GbR (häufig als „Sozietät“ bezeichnet) umgewandelt wird, stellt sich die Frage, ob der bisherige, etablierte Name beibehalten werden darf, auch wenn der Namensgeber (der Partner, dessen Name verwendet wird) bereits vor der Umwandlung ausgeschieden ist.

Beispiel:

Eine Anwaltskanzlei heißt „S Rechtsanwälte GbR“. Herr S scheidet aus, die verbleibenden Partner wandeln die GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft („S Rechtsanwälte P mbB“) um.

Die Sicht des Registergerichts

Im vorliegenden Fall beanstandete das Registergericht (zuständig für die Eintragung ins Partnerschaftsregister) den gewählten Namen. Es vertrat die Ansicht:

Der Name der Partnerschaft müsse den Namen eines derzeit aktiven Partners enthalten.

Nur bereits bestehende Partnerschaften könnten den Namen eines ausgeschiedenen Partners weiterführen. Bei einer Umwandlung (also der Neugründung in anderer Rechtsform) gelte dies nicht.

Das Registergericht sah in der Umwandlung eine Art Neuanfang, bei dem der Name eines nicht mehr beteiligten Partners nicht einfach übernommen werden dürfe, es sei denn, ein aktiver Partnername würde ergänzt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle

Das OLG Celle hob diese Entscheidung auf und gab der Partnerschaftsgesellschaft recht.

Namensgebung bei Umwandlung einer GbR in Partnerschaftsgesellschaft

Fortführung des Namens ist erlaubt

Das OLG stellte klar, dass die Auffassung des Registergerichts nicht zutrifft. Der bisherige Name einer Sozietät (GbR) darf in der neu entstehenden Partnerschaftsgesellschaft fortgeführt werden, selbst wenn der namensgebende Partner schon vor der Umwandlung ausgeschieden ist.

Die maßgeblichen Gesetzesgrundlagen

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Verweise im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), die auf das Handelsgesetzbuch (HGB) verweisen. Konkret:

Paragraf 2 Abs. 2 S. 2 PartGG verweist auf Paragraf 24 Abs. 2 HGB.

Paragraf 24 Abs. 2 HGB besagt sinngemäß, dass der bisherige Name eines Unternehmens (der Name der GbR) im Prinzip beibehalten werden darf, auch wenn sich die Gesellschafterstruktur ändert.

Diese Verweis-Kette bedeutet, dass die Regeln zur Namensfortführung für Handelsunternehmen auch für Partnerschaftsgesellschaften bei einer Umwandlung gelten. Es wird also kein Unterschied gemacht, ob eine bereits bestehende Partnerschaft den Namen eines ausgeschiedenen Partners weiterführt oder ob eine GbR umgewandelt wird.

Die einzige zwingende Voraussetzung

Die einzige Bedingung für die Weiternutzung des Namens ist das ausdrückliche Einverständnis des ausgeschiedenen Gesellschafters mit der Nutzung seines Namens durch die neu gegründete Partnerschaftsgesellschaft.

Dies dient dem Schutz des Namensgebers, da er selbst nach seinem Ausscheiden noch mit dem Unternehmen in Verbindung gebracht wird.

Im konkreten Fall lag dieses Einverständnis (durch eine Erklärung von Herrn S) vor.

Fazit

Die Kernaussage des Urteils ist:

Die Umwandlung einer GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft ändert nichts an der Möglichkeit, den etablierten und bekannten Namen der Sozietät beizubehalten, auch wenn der Namensgeber bereits ausgeschieden ist. Die einzige Anforderung ist, dass der ausgeschiedene Namensgeber zustimmt. Dies dient der Kontinuität und der Nutzung des aufgebauten guten Rufs (Goodwill) der ursprünglichen Kanzlei oder Praxis.

RA und Notar Krau

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