RA und Notar Krau
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 17. Mai 2017 befasst sich mit der Frage, ob ein negativer Erwerb
als Alleinerbe mit einem positiven Erwerb als Vermächtnisnehmer verrechnet werden kann.
Der Fall:
Der Kläger wurde in einem Testament als Alleinerbe eingesetzt und erhielt zusätzlich ein Vermächtnis.
Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Immobilien, die verkauft werden sollten.
Negative Erbschaft und positives Vermächtnis
Nach der Veräußerung der Immobilien ergab sich ein negativer Erwerb aus der Erbschaft, da die Schulden den Wert des Nachlasses überstiegen.
Das Vermächtnis war positiv.
Der Kläger wollte den negativen Erwerb mit dem positiven Vermächtnis verrechnen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das FG Münster entschied, dass eine Verrechnung nicht möglich ist.
Es handelt sich um zwei selbstständige Erwerbe, die nicht miteinander verrechnet werden können.
Der negative Erwerb aus der Erbschaft bleibt außer Betracht.
Zentrale Punkte des Urteils:
Negative Erbschaft und positives Vermächtnis
- Selbstständige Erwerbe: Erbschaft und Vermächtnis sind zwei selbstständige Erwerbe, die nicht miteinander verrechnet werden können.
- Negativer Erwerb: Ein negativer Erwerb aus der Erbschaft bleibt außer Betracht.
- Vermächtnis als aufschiebend bedingter Erwerb: Das Vermächtnis war im vorliegenden Fall aufschiebend bedingt, da es erst nach Verkauf der Immobilien fällig wurde. Es handelt sich dennoch um einen selbstständigen Erwerb.
- Steuerentstehungszeitpunkt: Für die Erbschaft entsteht die Steuer mit dem Tod des Erblassers. Für das aufschiebend bedingte Vermächtnis entsteht die Steuer mit dem Eintritt der Bedingung.
- Keine Saldierung: Eine Saldierung von Erbschaft und Vermächtnis ist nicht möglich.
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil zeigt, dass negative Erwerbe aus der Erbschaft nicht mit positiven Erwerben aus Vermächtnissen verrechnet werden können.
FG Münster 3 K 961/15 Erb
Dies gilt auch dann, wenn das Vermächtnis aufschiebend bedingt ist.
Das Urteil hat damit große praktische Bedeutung für die erbschaftsteuerliche Behandlung von Erbschaften und Vermächtnissen.