Negative Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 26. Januar 2021 (II ZR 391/18) entschieden, dass einem Gesellschafter einer GmbH,
der nicht mehr in der Gesellschafterliste eingetragen ist, grundsätzlich die Befugnis fehlt, Gesellschafterbeschlüsse anzufechten.
Diese Entscheidung stärkt die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und hat wichtige Auswirkungen auf die Praxis des Gesellschaftsrechts.
Der Kläger war Mitgründer einer GmbH.
Nach einem Streit wurde er aus der Gesellschafterliste gestrichen.
In nachfolgenden Gesellschafterversammlungen wurden Beschlüsse gefasst, die den Kläger betrafen, wie z.B. die Kündigung seines Geschäftsführervertrags.
Der Kläger focht diese Beschlüsse an.
Der BGH entschied, dass der Kläger nicht befugt war, die Beschlüsse anzufechten, da er nicht mehr in der Gesellschafterliste eingetragen war.
Der BGH betonte die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG.
Diese Bestimmung besagt, dass im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter gilt, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist.
Diese negative Legitimationswirkung bedeutet, dass ein aus der Liste gestrichener Gesellschafter seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht mehr ausüben kann,
einschließlich des Rechts, Gesellschafterbeschlüsse anzufechten.
Es gibt aber Ausnahmen:
Die Anfechtung der Einziehung des eigenen Geschäftsanteils ist auch ohne Eintrag in der Gesellschafterliste zulässig.
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechtssicherheit im Gesellschaftsrecht.
Sie stellt klar, dass die Gesellschafterliste eine zentrale Rolle bei der Bestimmung der Gesellschafterstellung spielt.
Sie verdeutlicht, dass Gesellschafter, die nicht mehr in der Liste eingetragen sind, ihre mitgliedschaftlichen Rechte grundsätzlich nicht mehr ausüben können.
Ausgenommen sind die Fälle, in denen in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird.
Die Entscheidung des BGH hat wichtige Auswirkungen auf die Praxis des Gesellschaftsrechts.
Gesellschaften müssen sicherstellen, dass ihre Gesellschafterlisten stets aktuell sind.
Gesellschafter, die ihre Gesellschafterstellung verlieren, müssen sich bewusst sein, dass sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte verlieren.
Betroffene Gesellschafter sollten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, dass die Gesellschafterliste korrigiert wird, um Ihre Anfechtungsbefugnis zu erhalten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.