Neue Kriterien für die Beitragspflicht von angestellten GmbH-Gesellschaftern und (Schein-)Selbstständigen

April 6, 2025

Neue Kriterien für die Beitragspflicht von angestellten GmbH-Gesellschaftern und (Schein-)Selbstständigen

Hier ist eine Zusammenfassung des Artikels von Vors. Richter am LSG Stephan Rittweger, der in der NJW 2022, 2439 veröffentlicht wurde

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

I. Bedeutung der Verlautbarung:

Gemeinsame Schreiben der Sozialversicherungsträger sind wichtig für die einheitliche Rechtsanwendung.

Sie geben Klarheit bei der Auslegung abstrakter Rechtsbegriffe im Sozialgesetzbuch.

Sie ermöglichen eine Prognose behördlicher Entscheidungen und haben haftungsrechtliche Bedeutung.

II. Wesentliche aktuelle Regelungen:

Neue Regelungen zur Statusfeststellung gelten ab dem 1. April 2022.

Es gibt Neuerungen für angestellte GmbH-Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion und für die Abgrenzung von (Schein-)Selbstständigkeit.

  1. Mitarbeitende GmbH-Gesellschafter:

Unterscheidung zwischen mitarbeitenden Alleingesellschaftern und Mehrheitsgesellschaftern.

Alleinige Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion gelten grundsätzlich nicht als abhängig beschäftigt.

Mehrheitsgesellschafter, die mitarbeiten, aber keine Geschäftsführer sind, können abhängig beschäftigt sein, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag überträgt Weisungsrechte auf die Gesellschafterversammlung.

Diese Neuerung erfordert in vielen fällen Handlungsbedarf, weil oft in Gesellschaftsverträgen die Weisungsbefugnis beim Geschäftsführer liegt.

  1. Neues zu Abgrenzungskriterien der Scheinselbstständigkeit:

Die Anzahl der relevanten Abgrenzungskriterien wurde reduziert.

Wirtschaftliche Abhängigkeit und Schutzbedürftigkeit sind keine entscheidenden Kriterien.

Das Honorar ist nur entscheidend, wenn andere Kriterien gleichwertig für oder gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen.

Neue Kriterien für die Beitragspflicht von angestellten GmbH-Gesellschaftern und (Schein-)Selbstständigen

Die Vergütung nach Zeit ist ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, da sie auf ein geringes Unternehmerrisiko hinweist.

Auch Umstände, die „in der Natur der Sache“ liegen, können für eine abhängige Beschäftigung sprechen.

III. Berufsgruppen:

Ärzte und Pfleger:

Sind in der Regel beschäftigt, wenn sie in fremde Betriebsabläufe eingebunden sind.

Freie Berufe:

Die Zugehörigkeit zu einem Freien Beruf bedeutet nicht automatisch Selbstständigkeit.

IT-Spezialisten und Berater:

Hier gibt es deutliche Verschärfungen, denn auch wenn kein Weisungsrecht vorhanden ist, kann aufgrund der Einbindung in fremde Unternehmensstrukturen eine abhängige Beschäftigung vorliegen.

IV. Ausblick: Versicherungspflicht Selbstständiger

Die geplante Versicherungspflicht Selbstständiger in der Rentenversicherung wird die Bedeutung des Gemeinsamen Schreibens weiter erhöhen.

Es wird entscheidend für die Frage der Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge sein.

Wichtige Punkte:

Das neue Gemeinsame Schreiben der Sozialversicherungsträger bringt wesentliche Änderungen für die Statusbeurteilung von GmbH-Gesellschaftern und (Schein-)Selbstständigen.

Anwälte müssen die neuen Regelungen beachten, um Mandanten bestmöglich zu beraten und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Die Veränderungen bei der Beurteilung von IT Spezialisten und Beratern, ist besonders relevant, da hier eine verschärfte Betrachtung angewendet wird.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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