Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein neues Recht für Personengesellschaften. Dieses Gesetz bringt weitreichende Änderungen mit sich. Es betrifft vor allem Ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das Gesetz regelt nun viel genauer, wie Sie als Gesellschafter gemeinsam Entscheidungen treffen müssen. Diese Entscheidungen nennt man rechtlich Beschlüsse. In diesem Text erklären wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen im Detail. Wir fassen die rechtlichen Hintergründe einfach und sehr verständlich für Sie zusammen.
Paragraph 714 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Norm für Beschlüsse. Er legt im gesetzlichen Regelfall fest, dass alle Beschlüsse in der Gesellschaft einstimmig gefasst werden. Das bedeutet für Sie: Wenn das Gesetz in dieser Form gilt, müssen wirklich alle stimmberechtigten Gesellschafter zustimmen. Niemand darf einfach übergangen werden. Diese Regel gab es im Kern schon immer. Sie leitet sich aus dem persönlichen Charakter der GbR ab. Früher war das Gesetz jedoch ungenau formuliert. Das neue Gesetz schafft nun dringend benötigte rechtliche Klarheit für Sie.
Das Gesetz regelt aber nicht alles im Detail. Es gibt keine klaren Vorgaben zu Stimmverboten. Das Gesetz sagt auch nicht genau, wann Klauseln für Mehrheitsentscheidungen vertraglich zulässig sind. Der Gesetzgeber hat sich hier sehr bewusst zurückgehalten. Er überlässt die Beantwortung dieser komplexen Fragen der allgemeinen juristischen Lehre. In der Praxis nutzen Gerichte sehr oft einen Vergleich mit dem GmbH-Recht. Auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt der Maßstab. Der Gerichtshof prüft in zwei Stufen, ob die Herrschaft einer Mehrheit absolut rechtmäßig ist.
In einem ersten Entwurf für das neue Gesetz gab es eine weitreichende Idee. Dieser sogenannte Mauracher Entwurf sah vor, dass vertragliche Mehrheitsklauseln im Zweifel auch für Vertragsänderungen gelten. Das Gesetz hätte Mehrheitsbeschlüsse also stark gefördert. Im Laufe des Verfahrens hat man diese Idee jedoch bewusst wieder gestrichen.
Diese Zurückhaltung des Gesetzgebers ist zu begrüßen. Eine GbR ist im Alltag oft nicht hoch professionell organisiert. Das Gesetz nimmt diese einfache Struktur ernst. Es schützt den einzelnen Gesellschafter vor Nachteilen. Sie haben weiterhin die volle Freiheit, in Ihrem Vertrag eine Mehrheitsentscheidung zu vereinbaren. Eine solche Klausel hat aber sehr strenge Voraussetzungen. Im Zweifel werden solche Verträge durch die Gerichte streng ausgelegt. Das gilt auch wegen des Verbots der Mehrbelastung. Eine Klausel für Mehrheitsbeschlüsse muss immer genau formuliert sein. Das gilt ganz besonders für außergewöhnliche Maßnahmen.
Manchmal gibt es juristischen Streit über die Gültigkeit von Beschlüssen. Für große Handelsgesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) gibt es spezielle Regeln im Handelsgesetzbuch (HGB). Man nennt dies Beschlussmängelrecht. Ein früherer Entwurf wollte dieses System als Standard für Ihre GbR einführen. Der Gesetzgeber hat darauf aber völlig verzichtet. Ein solches System gilt also nicht automatisch für die GbR. Eine analoge Anwendung dieser Regeln scheidet absolut aus. Diese Zurückhaltung ist sehr positiv für Sie. Eine normale GbR hat kein strenges förmliches Verfahren für Beschlüsse. Ohne ein solches Verfahren ergeben diese strengen Regeln nämlich keinen Sinn.
Sie können dieses strenge System aus dem HGB freiwillig für sich nutzen. Man nennt das eine Opt-in-Lösung. Dafür müssen Sie diese Regeln ausdrücklich in Ihrem Gesellschaftsvertrag vereinbaren. Das Gesetz überlässt Ihnen hierbei die volle Wahlfreiheit. Auf eine formelle Eintragung im Gesellschaftsregister kommt es dabei überhaupt nicht an. Wenn Ihre GbR ein größeres Unternehmen betreibt, ist eine solche Vereinbarung sehr zu empfehlen. Sie schafft wesentlich mehr rechtliche Sicherheit für alle Beteiligten. Für sehr kleine Gesellschaften ist ein solches System hingegen meist ungeeignet.
Das neue Recht trat am 1. Januar 2024 bundesweit in Kraft. Es gibt im Gesetz keine speziellen Übergangsfristen für Ihre GbR. Die neuen Vorgaben gelten ab diesem Stichtag sofort in vollem Umfang. Das gilt ausnahmslos auch für sehr alte Gesellschaften, die schon vor vielen Jahren gegründet wurden.
Für die rechtliche Bewertung kommt es auf den genauen Zeitpunkt der Handlung an. Juristen nennen das lex temporis actus. Es zählt immer der exakte Moment der Abstimmung. Wenn eine Abstimmung in mehreren Schritten erfolgt, zählt stets die letzte nötige Willenserklärung eines Gesellschafters. Wenn ein Beschluss noch im Jahr 2023 gefasst wurde, beurteilt man ihn komplett nach dem alten Recht. Wenn Sie in Ihrem alten Vertrag schon eine Klausel für Mehrheitsentscheidungen hatten, bleibt diese weiterhin voll gültig. Wenn Sie jedoch vor Gericht behaupten, die strengen HGB-Regeln vereinbart zu haben, muss dies den Gesellschaftern schon damals sehr genau bekannt gewesen sein.
Paragraph 714 BGB ist das echte Herzstück der Personengesellschaft. Die GbR basiert rechtlich auf einem gemeinsamen Vertrag. Daraus folgt das traditionelle Prinzip der Einstimmigkeit. Das unterscheidet Ihre GbR grundlegend von reinen Kapitalgesellschaften wie der GmbH. Bei diesen Rechtsformen regiert fast immer die Mehrheit. Das Gesetz erlaubt Ihnen aber, das Stimmrecht und die Mehrheitsverhältnisse in Ihrem eigenen Vertrag weitreichend anzupassen. Den Begriff des formellen Beschlusses nutzt das Gesetz nur für bestimmte, einschneidende Fälle, etwa wenn ein Mitgesellschafter unfreiwillig ausgeschlossen werden soll.
Die neuen Regeln gelten zwingend für alle Formen der GbR. Es spielt rechtlich keine Rolle, ob Ihre GbR rechtsfähig ist oder nicht. Sie gelten uneingeschränkt auch für Gesellschaften, die nur aus zwei Personen bestehen. Für die Partnerschaftsgesellschaft von Freiberuflern gilt der Paragraph 714 BGB ebenfalls sehr direkt. Bei kaufmännischen Rechtsformen wie der OHG gilt eine recht ähnliche Vorschrift im HGB.
Die gemeinsame Willensbildung in einer Gesellschaft ist enorm wichtig. Durch die Abstimmung entsteht ein gemeinsamer Wille. Daraus folgt ein sehr wichtiger Schutzgedanke für Sie. Eine Mehrheit in der Gesellschaft darf niemals einfach ohne Rücksicht durchregieren. Sie müssen immer alle Gesellschafter in das Verfahren einbinden. Jeder einzelne Gesellschafter hat das unentziehbare Recht, an der Abstimmung teilzunehmen. Er hat das absolute Recht, sich in Ruhe vorzubereiten und angehört zu werden. Ebenso hat eine Minderheit das garantierte Recht, eine Versammlung formal einzuberufen. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Gesellschafter vertraglich vollständig vom Stimmrecht ausgeschlossen wurde.
Juristisch müssen Sie künftig zwischen zwei Arten von Entscheidungen streng unterscheiden. Auf der einen Seite gibt es die wichtigen Grundlagenentscheidungen. Diese ändern oft den gesamten Gesellschaftsvertrag. Auf der anderen Seite gibt es die alltäglichen Angelegenheiten der normalen Geschäftsführung. Das Gesetz möchte diese beiden Bereiche künftig viel klarer voneinander trennen. Paragraph 714 BGB regelt in erster Linie Grundlagenentscheidungen. Für die alltägliche Geschäftsführung ist der Paragraph 715 BGB zuständig. Die Vorgaben für eine faire und saubere Beschlussfassung strahlen aber auf alle Entscheidungen aus.
Da das Gesetz immer Einstimmigkeit fordert, kann schon eine bloße Enthaltung einen Beschluss dauerhaft blockieren. Das ist in der praktischen Umsetzung sehr problematisch. Deshalb gibt Ihnen das Gesetz sehr großen Spielraum für vertragliche Regeln. Sie können Mehrheitsklauseln für viele Bereiche unkompliziert einführen. Sie müssen die Trennung zwischen den Grundlagen und der Geschäftsführung jedoch zwingend im Blick behalten. Bei einer alltäglichen Entscheidung darf eine Mehrheit wesentlich schneller handeln. Bei einer tiefgreifenden Änderung des Vertrages sind die rechtlichen Hürden für Mehrheitsentscheidungen wesentlich höher. Die gegenseitige Treuepflicht bindet die Gesellschafter bei Grundlagenentscheidungen nämlich besonders stark.
Das Gesetz sieht für die GbR kein formelles Organ mit dem Namen Gesellschafterversammlung vor. Es gibt im Gesetz auch gar kein strenges Verfahren für den exakten Ablauf der Abstimmung. Deshalb ist es für Sie enorm wichtig, das Verfahren in Ihrem Gesellschaftsvertrag exzellent zu regeln. Sie können dort festlegen, ob Beschlüsse immer schriftlich gefasst werden müssen. Sie können Abstimmungen in einer Versammlung vor Ort, online am Computer oder in einer hybriden Mischform verlässlich vereinbaren. Auch die Wahl eines Versammlungsleiters können Sie sehr rechtssicher festhalten.
Ein Beschluss ist rechtlich betrachtet immer ein gemeinsames Rechtsgeschäft. Er entsteht durch die formelle Abgabe der Stimmen aller Gesellschafter. Es handelt sich dabei juristisch betrachtet um empfangsbedürftige Willenserklärungen. Da das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt, können Sie auch völlig stillschweigend abstimmen. Das passiert in der Praxis oft, wenn alle Beteiligten am Tisch sitzen und zustimmend nicken. Ein gültiger Beschluss entsteht manchmal auch nur durch eine jahrelange, gemeinsame und unwidersprochene Praxis.
Jede einzelne Stimme wird rechtlich erst dann wirksam, wenn sie den anderen Personen zugeht. Die Mitgesellschafter müssen Ihre Erklärung also auch wirklich erhalten. Sie können im Vertrag auch klug regeln, dass die Stimme nur der Gesellschaft oder einem eingesetzten Versammlungsleiter zugehen muss. Das spart im Alltag oft sehr viel Zeit. Wenn Ihre Stimme einmal wirksam zugegangen ist, sind Sie grundsätzlich fest daran gebunden. Solange die Abstimmung noch läuft, können Sie Ihre Meinung im Normalfall nicht mehr frei widerrufen. Ein freier Widerruf ist in der Regel nur noch möglich, wenn Sie sich das vorher ganz ausdrücklich im Vertrag vorbehalten haben.
Wenn Sie eine Mehrheitsklausel sauber vereinbart haben, reicht im Normalfall die einfache Mehrheit der Stimmen völlig aus. Für ganz bestimmte Ausnahmefälle verlangt das Gesetz jedoch zwingend eine höhere Mehrheit. Wenn die Gesellschaft dauerhaft aufgelöst werden soll, ist gesetzlich eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen nötig. Sie können in Ihrem Vertrag diese Anforderungen jederzeit weiter verschärfen. Sie können diese rechtlichen Anforderungen aber auch erleichtern. Eine förmliche Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Gesetz her nicht zwingend vorgeschrieben. Ein Beschluss ist rechtlich erst dann sicher gefasst, wenn das Ergebnis den anderen Gesellschaftern final mitgeteilt wurde.
Wie viel Ihre Stimme bei einer Wahl effektiv wert ist, richtet sich stets nach dem Gesetz oder Ihrem Vertrag. Wenn Sie nichts anderes vereinbart haben, orientiert sich die Stimmkraft direkt an den gesetzlichen Vorgaben. Wenn Sie mehrere Anteile an der Gesellschaft halten, können Sie für jeden einzelnen Anteil völlig unterschiedlich abstimmen. Sie dürfen Ihr Stimmrecht jedoch nicht isoliert an eine fremde Person dauerhaft übertragen. Das Stimmrecht ist untrennbar mit Ihrem Anteil an der Gesellschaft verbunden. Das nennt man in der Juristerei das weitreichende gesetzliche Abspaltungsverbot.
Sie können sich bei einer einzelnen Abstimmung durchaus durch eine andere Person vertreten lassen. Eine solche punktuelle Stellvertretung ist grundsätzlich erlaubt. In der Regel benötigen Sie dafür nicht einmal die vorherige formelle Zustimmung Ihrer Mitgesellschafter. Sie können also einen vertrauenswürdigen Dritten bevollmächtigen, in einer bestimmten Versammlung für Sie persönlich abzustimmen. Die gesetzliche Vertretung von minderjährigen Gesellschaftern richtet sich vollumfänglich nach den Regeln des Familienrechts. In der juristischen Fachwelt wird mittlerweile sogar intensiv diskutiert, ob man sein Stimmrecht künftig dauerhaft auf eine künstliche Intelligenz übertragen kann. Das eröffnet für die Zukunft völlig neue und faszinierende Perspektiven im modernen Gesellschaftsrecht.
Das neue Gesetz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts bringt viele wichtige Details und Hürden mit sich. Gerade bei der genauen Gestaltung von vertraglichen Mehrheitsklauseln und den individuellen Abstimmungsverfahren kommt es auf die größte juristische Präzision an. Unklare Regeln in Ihrem Vertrag können später sehr schnell zu erheblichen Konflikten in der Gesellschaft führen. Bitte nehmen Sie deshalb umgehend Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf, um Ihre Verträge zuverlässig prüfen zu lassen. Die Kanzlei unterstützt Sie gerne und jederzeit absolut zuverlässig bei der rechtssicheren Anpassung Ihrer Gesellschaftsverträge an das neue Gesetz.
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