Neue Regeln für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Grundbuch
Seit der Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat sich für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) viel verändert. Besonders wichtig ist dies, wenn eine solche Gesellschaft Grundstücke besitzt. Früher standen oft nur die Namen der Gesellschafter im Grundbuch. Heute gibt es ein neues zentrales Register: das Gesellschaftsregister.
In diesem Text erfahren Sie, warum die Eintragung in dieses Register so wichtig ist. Wir klären, was passiert, wenn eine GbR eine Immobilie verkaufen will oder wenn die Gesellschaft aufgelöst wird. Das Thema ist rechtlich komplex, betrifft aber viele Immobilienbesitzer im Alltag.
Das neue Recht möchte mehr Sicherheit schaffen. Jeder soll sofort sehen können, wer für eine GbR unterschreiben darf und ob die Gesellschaft wirklich existiert. Deshalb gilt nun ein wichtiges Prinzip: Bevor eine GbR etwas im Grundbuch ändern kann, muss sie selbst im Gesellschaftsregister stehen.
Wenn eine GbR ein Grundstück kaufen möchte, ist die Sache klar. Sie muss im Gesellschaftsregister eingetragen sein, damit sie als neue Eigentümerin ins Grundbuch kommt. Das Gesetz schreibt das so vor, um die Identität der Gesellschaft zweifelsfrei zu klären.
Ein schwieriger Punkt ist oft der Beweis, dass die registrierte Gesellschaft (die sogenannte eGbR) genau dieselbe Gruppe ist, die früher im Grundbuch stand. Wenn ein Notar beide Vorgänge begleitet hat, kann er das meist einfach bestätigen. Wenn nicht, gibt es rechtliche Wege, um diese Übereinstimmung nachzuweisen. Das ist wichtig, damit das Grundbuchamt keine Fehler macht.
Viele stellen sich die Frage: Muss ich die GbR auch dann noch registrieren lassen, wenn ich das Grundstück sowieso gerade verkaufe? Die Antwort lautet: Ja. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu im Juli 2025 eine klare Entscheidung getroffen.
Selbst wenn die GbR nach dem Verkauf gar kein Vermögen mehr hat und aufgelöst werden soll, muss sie zuerst ins Gesellschaftsregister. Man kann diesen Schritt nicht überspringen. Das dient dem Schutz des Käufers. Nur durch das Register ist rechtlich sichergestellt, wer die Gesellschaft wirksam vertreten darf. Ohne diesen Schutz wüsste ein Käufer nicht sicher, ob er wirklich rechtmäßiger Eigentümer wird.
Sogar wenn die GbR das Grundstück nicht an einen Fremden, sondern an die eigenen Gesellschafter überträgt, ist die Voreintragung nötig. Manche Experten fanden das früher zu streng, besonders bei einer Ehegatten-GbR. Doch das Gericht bleibt hart: Die Regeln gelten für alle. Es soll verhindert werden, dass Personen im Grundbuch stehen, die eigentlich gar nicht mehr für die Gesellschaft handeln durften.
Wenn eine GbR ihren Zweck erfüllt hat oder die Partner sich trennen, wird sie „liquidiert“. Das bedeutet, das Vermögen wird verteilt und Rechnungen werden bezahlt. In dieser Phase ändern sich die Regeln für die Vertretung.
Normalerweise dürfen in der Liquidation alle Gesellschafter nur noch gemeinsam handeln. Manchmal gibt es aber auch spezielle Abwickler, sogenannte Liquidatoren. Das Grundbuchamt kann das aber nur prüfen, wenn die Gesellschaft im Register steht. Ohne diese Prüfung wäre das Risiko zu groß, dass das Grundbuch durch falsche Unterschriften unrichtig wird. Deshalb gilt auch hier: Erst ins Register, dann ins Grundbuch.
Es gibt einen Fall, in dem die Regeln etwas lockerer sind. Das passiert, wenn nur noch ein einziger Gesellschafter übrig bleibt. In diesem Moment hört die GbR automatisch auf zu existieren. Das gesamte Vermögen geht sofort auf die letzte Person über. Man nennt das „Gesamtrechtsnachfolge“.
In diesem speziellen Fall muss die GbR nicht erst mühsam in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden. Da die Gesellschaft rechtlich schon erloschen ist, wäre eine Eintragung unlogisch. Der letzte Gesellschafter kann direkt verlangen, dass er als alleiniger Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Er muss dem Grundbuchamt lediglich beweisen, dass er nun der einzige Inhaber ist.
Die neuen Regeln sorgen für mehr Klarheit im Rechtsverkehr, bedeuten aber für viele GbRs einen zusätzlichen bürokratischen Schritt. Wer ein Grundstück verkaufen oder übertragen möchte, sollte frühzeitig prüfen, ob die Gesellschaft bereits im Gesellschaftsregister steht. Fehler bei der Vertretung oder fehlende Nachweise können sonst zu langen Verzögerungen beim Grundbuchamt führen.
Wenn Sie Fragen zur Eintragung Ihrer GbR oder zu Grundstücksübertragungen haben, hilft Ihnen professionelle Unterstützung weiter. Für eine rechtliche Beratung oder notarielle Abwicklung wenden Sie sich bitte an die:
Anwalts- und Notarkanzlei Krau Hohenahr (Mittelhessen)