
Neue Regeln für die Haftung nach dem Austritt aus einerGbR
Wenn Menschen gemeinsam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen, haften sie normalerweise persönlich für die Schulden der Firma. Doch was passiert, wenn ein Partner die Gesellschaft verlässt? Bisher war es so, dass man noch lange Zeit für Fehler geradestehen musste, die die ehemaligen Kollegen nach dem eigenen Abschied gemacht haben. Seit dem 1. Januar 2024 gibt es hierfür eine neue gesetzliche Regelung. Diese soll ehemalige Partner besser schützen.
Das neue Gesetz legt fest, dass ein ausgeschiedener Partner nicht mehr für alles haften muss. Besonders wichtig ist dabei der Schutz vor Schadensersatzansprüchen. Es geht um Fälle, in denen die verbleibenden Partner eine Pflicht verletzen, wenn der andere schon längst weg ist. Hier stellt sich jedoch eine spannende Frage: Was gilt für Leute, die kurz vor dem Jahreswechsel 2023/2024 ausgetreten sind?
Früher gab es für die GbR keine ganz eigenen Regeln im Gesetzbuch, wenn es um das Ausscheiden ging. Man hat sich einfach an den Regeln für Handelsgesellschaften orientiert. Jetzt gibt es einen eigenen Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dieser besagt, dass die Haftung nach fünf Jahren endet.
Die wichtigste Neuerung betrifft den Schadensersatz. Ein ehemaliger Gesellschafter haftet nur dann, wenn auch der Fehler (die sogenannte Pflichtverletzung) passierte, als er noch dabei war. Wenn die alten Kollegen also erst nach seinem Austritt Mist bauen, muss er dafür nicht mehr bezahlen. Das ist ein großer Unterschied zu früher. Damals reichte es oft aus, dass der Vertrag irgendwann unterschrieben wurde, als man noch Partner war. Ob der Fehler erst Jahre später passierte, spielte für die Haftung oft keine Rolle.
Die Frist von fünf Jahren, nach der man endgültig sicher ist, beginnt nicht einfach am Tag des Austritts. Sie startet erst, wenn die Gläubiger (also die Leute, die Geld bekommen) vom Austritt erfahren. Seit 2024 gibt es zudem ein neues Gesellschaftsregister für die GbR. Wenn die Firma dort eingetragen ist, beginnt die Frist mit der offiziellen Eintragung des Austritts.
Da das Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft trat, gibt es eine Übergangszeit. Es gibt viele Menschen, die zum Beispiel im Jahr 2022 oder 2023 aus einer GbR ausgeschieden sind. Für sie läuft die fünfjährige Haftungszeit noch. Nun stellt sich die Frage: Gilt für diese „Alt-Fälle“ noch das alte, strengere Recht oder schon das neue, mildere Recht?
Der Gesetzgeber hat leider vergessen, hierzu eine klare Übergangsregel zu schreiben. Deshalb gibt es zwei verschiedene Meinungen dazu, wie man diesen Zeitraum bewerten soll.
Manche Fachleute sagen, man muss schauen, wann der Partner die Firma verlassen hat. Wer vor dem 31. Dezember 2023 gegangen ist, fällt unter das alte Recht. Wer ab dem 1. Januar 2024 geht, unter das neue Recht. Das klingt erst einmal logisch und einfach.
Doch diese Sichtweise hat Tücken. Was ist zum Beispiel, wenn jemand genau zum Jahreswechsel kündigt? Ist er dann um eine Sekunde vor Mitternacht nach altem Recht oder um eine Sekunde nach Mitternacht nach neuem Recht ausgeschieden? Außerdem würde das bedeuten, dass das alte, eigentlich abgeschaffte Recht noch bis zum Jahr 2029 angewendet werden müsste, weil die Fünf-Jahres-Fristen so lange laufen.
Die andere Meinung besagt: Es ist egal, wann man ausgetreten ist. Wichtig ist nur, wann der Fehler passiert ist, der zum Schaden geführt hat. Wenn die ehemaligen Kollegen im Jahr 2025 eine Pflicht verletzen, sollte der alte Partner geschützt sein – egal, ob er 2023 oder 2024 gegangen ist.
Vieles spricht dafür, dass man auf den Zeitpunkt des Fehlers schaut. Das neue Gesetz will nämlich verhindern, dass jemand für Dinge haften muss, auf die er gar keinen Einfluss mehr hat. Wer aus einer Firma austritt, kann nicht mehr kontrollieren, was die anderen dort tun. Es wäre ungerecht, wenn ein ehemaliger Partner noch jahrelang Angst haben müsste, weil seine früheren Kollegen unvorsichtig arbeiten.
Besonders für Berufe wie Architekten oder Rechtsanwälte ist das wichtig. In diesen Berufen arbeitet man oft in einer GbR. Wenn dort ein Fehler passiert, können die Schadenssummen sehr hoch sein. Das Gesetz möchte, dass die GbR eine attraktive Form der Zusammenarbeit bleibt. Niemand würde sich trauen, einer GbR beizutreten, wenn man beim Austritt ein unkalkulierbares Risiko mitnimmt.
Wenn man auf den Moment des Fehlers schaut, schafft das klare Verhältnisse. Ein Fehler lässt sich meistens gut auf einen bestimmten Tag datieren. So wissen alle Beteiligten genau, woran sie sind. Es findet quasi ein „Schulden-Schnitt“ zum Stichtag der Gesetzesänderung statt. Alles, was nach dem 1. Januar 2024 an neuen Fehlern passiert, fällt unter das neue, schützende Recht.
Das neue Recht zur Nachhaftung in der GbR ist ein großer Fortschritt für die Sicherheit von Gesellschaftern. Es begrenzt das Risiko auf die Zeit, in der man tatsächlich noch aktiv an der Gesellschaft beteiligt war. Auch wenn der Gesetzgeber keine speziellen Übergangsregeln geschrieben hat, spricht vieles dafür, dass der neue Schutz auch für diejenigen gilt, die schon vor 2024 ausgeschieden sind – sofern der eigentliche Fehler der verbliebenen Partner erst nach dem Jahreswechsel passiert ist.
Die rechtliche Lage bei der Haftung von Gesellschaftern kann im Einzelfall sehr kompliziert sein. Es geht oft um viel Geld und langfristige Verpflichtungen. Daher ist es ratsam, sich bei einem Austritt oder bei drohenden Forderungen professionell beraten zu lassen.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Haftung als ehemaliger Gesellschafter haben oder rechtliche Unterstützung bei der Gestaltung von Austrittsverträgen benötigen, bietet sich eine fachkundige Beratung an. Wenden Sie sich hierfür gerne an die Experten vor Ort.
Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr in Mittelhessen auf.
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