
Nicht entwertetes altes Sparbuch – Auszahlungsansprüche abgewiesen
Landgericht Köln Urteil vom 19.11.2024, 21 O 54/24
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
heute möchten wir Ihnen einen interessanten Fall des Landgerichts Köln näherbringen.
Es geht um die Frage, ob eine Bank ein altes Sparguthaben auszahlen muss, obwohl sie behauptet, es längst ausgezahlt zu haben. RA und Notar Krau erläutert Ihnen die Hintergründe.
Eine Frau forderte von ihrer Bank die Auszahlung eines Sparguthabens. Laut ihrem Sparbuch belief sich dieses auf umgerechnet rund 12.567 Euro.
Die Bank weigerte sich zu zahlen. Sie argumentierte, dass das Konto bereits vor langer Zeit aufgelöst und das Geld überwiesen worden sei.
Normalerweise ist ein Sparbuch ein wichtiger Beweis für das Guthaben. Denn Ein- und Auszahlungen werden dort eingetragen. Das Gericht erklärte, dass man Kreditinstituten vertrauen müsse.
Deshalb muss die Bank genau beweisen, wenn sie behauptet, das Guthaben sei nicht mehr vorhanden. Interne Unterlagen der Bank allein reichen dafür normalerweise nicht aus.
Im vorliegenden Fall gab es aber Besonderheiten. Auf dem Sparbuch fanden sich ungewöhnliche Buchungen, die keine typischen Bar-Ein- oder Auszahlungen waren.
Zudem hatte die Frau über viele Jahre hinweg regelmäßig ihre Zinserträge im Sparbuch eintragen lassen. Plötzlich hörte sie damit auf.
Das Gericht wertete dies als Hinweis darauf, dass sie wusste, dass kaum noch Guthaben vorhanden war.
Auch die Behauptung der Bank spielte eine Rolle. Sie legte Unterlagen vor, die eine Abbuchung von umgerechnet 12.782 Euro zeigten.
Die Bank gab an, dass dieses Geld für eine andere Geldanlage der Kundin verwendet wurde.
Weil das Sparbuch dafür als „Gegenkonto“ diente, sei die Abbuchung auch ohne Vorlage des Buches möglich gewesen.
Zudem schickte die Bank der Frau über zehn Jahre hinweg jährliche Briefe. Darin wurde sie gebeten, ihr Sparbuch vorbeizubringen, um die fehlende Eintragung nachzuholen.
Die Frau reagierte nie. Das Gericht glaubte der Zeugenaussage einer Bankmitarbeiterin, die diese Schreiben organisierte.
Das Gericht entschied, dass die Klage der Frau unbegründet ist.
Es war davon überzeugt, dass das Sparguthaben bereits ausgezahlt wurde.
Die ungewöhnlichen Buchungen, das veränderte Verhalten der Frau und die unbeantworteten Briefe der Bank sprachen dafür.
Auch wenn die Bank die Auszahlung nicht direkt im Sparbuch vermerkt hatte, sah das Gericht die Behauptung der Bank als bewiesen an.
Das Restguthaben von rund 318 Euro hatte die Bank der Frau bereits überwiesen.
Fazit von RA und Notar Krau:
Dieser Fall zeigt, dass auch ein Sparbuch nicht immer der alleinige Beweis für ein Guthaben ist.
Ungewöhnliche Umstände und das Verhalten der Kontoinhaberin können eine wichtige Rolle spielen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr RA und Notar Krau
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