nicht geltend gemachter Pflichtteil Erbschaftsteuer
FG München 4 K 1973/10
Urteil vom 03. April 2013
Besteuerung eines Pflichtteilsanspruches,
§ 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall zivilrechtlich entstandener Pflichtteilsanspruch
Der Kläger erbte von seinem Vater, der zuvor die Erbschaft seiner vorverstorbenen Ehefrau ausgeschlagen hatte.
Dem Vater stand jedoch ein Pflichtteilsanspruch gegen die Erbin seiner Ehefrau zu, der auf den Kläger überging.
Das Finanzamt berücksichtigte diesen Pflichtteilsanspruch bei der Berechnung der Erbschaftsteuer des Klägers.
Der Kläger war der Ansicht, dass der Pflichtteilsanspruch nicht zur Erbschaftsteuer herangezogen werden dürfe,
da dieser von seinem Vater zu Lebzeiten nicht geltend gemacht worden war.
Rechtliche Würdigung:
Das Finanzgericht musste entscheiden, ob der Pflichtteilsanspruch bei der Berechnung der Erbschaftsteuer des Klägers zu berücksichtigen war,
obwohl dieser vom Erblasser nicht geltend gemacht worden war.
Entscheidung:
Das Finanzgericht München entschied, dass der Pflichtteilsanspruch zu Recht bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt wurde.
Die Klage wurde abgewiesen.
Begründung:
Pflichtteilsanspruch als Vermögensgegenstand: Der Pflichtteilsanspruch ist ein Vermögensgegenstand, der mit dem Erbfall zum Nachlass gehört, unabhängig davon, ob er geltend gemacht wird.
Vererblichkeit des Pflichtteilsanspruchs: Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich und ging daher auf den Kläger über.
Kein eigenständiger Erwerbstatbestand: Der Pflichtteilsanspruch wurde nicht als eigenständiger Erwerbstatbestand besteuert, sondern floss als Teil des Nachlasses in die Berechnung der Erbschaftsteuer ein.
Keine Voraussetzung der Geltendmachung: Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist keine Voraussetzung für seine Berücksichtigung bei der Erbschaftsteuer, wenn er Teil des Nachlasses ist.
Wert des Pflichtteilsanspruchs: Der Wert des Pflichtteilsanspruchs wurde mit seinem Nennwert zum Zeitpunkt des Erbfalls angesetzt.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass ein Pflichtteilsanspruch auch dann bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen ist, wenn er vom Erblasser nicht geltend gemacht wurde.
Der Anspruch ist ein Vermögenswert, der zum Nachlass gehört und bei der Berechnung der Erbschaftsteuer des Erben zu berücksichtigen ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.