Nichtabhilfeentscheidung Nachlassgericht – OLG München Beschluss 8.3.2019 – 31 Wx 146/19

Juni 15, 2019

Nichtabhilfeentscheidung Nachlassgericht – OLG München Beschluss 8.3.2019 – 31 Wx 146/19

RA und Notar Krau

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht Rosenheim – Nachlassgericht – einen Beschluss im Erbscheinsverfahren erlassen.

Ein Beteiligter (Beteiligter zu 2) legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und rügte dabei sowohl die Entscheidung in der Hauptsache als auch die Kostenentscheidung.

Das Nachlassgericht wies die Beschwerde mit einem Nichtabhilfebeschluss zurück, setzte sich jedoch nur mit der Rüge zur Hauptsacheentscheidung auseinander, nicht aber mit der Kostenrüge.

Dagegen richtete sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 an das Oberlandesgericht München.

Rechtliche Würdigung:

Das Oberlandesgericht München hob den Nichtabhilfebeschluss des Nachlassgerichts teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurück.

Begründung:

Nichtabhilfeentscheidung Nachlassgericht – OLG München Beschluss 8.3.2019 – 31 Wx 146/19

  • Unzureichende Begründung: Das Nachlassgericht hat im Nichtabhilfebeschluss die Beschwerdepunkte des Beteiligten zu 2 hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht ausreichend begründet.
  • Anforderungen an die Begründungspflicht: Ein Nichtabhilfebeschluss muss erkennen lassen, dass der Erstrichter das wesentliche Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen und geprüft hat.
  • Selbstkontrolle des Gerichts: Das Nachlassgericht hat seine Verpflichtung zur Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nicht erfüllt, indem es die Kostenrüge des Beteiligten zu 2 ignorierte.
  • Teilaufhebung: Obwohl grundsätzlich die Entscheidung des Nachlassgerichts als Ganzes Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ist eine Teilaufhebung des Nichtabhilfebeschlusses zulässig, wenn – wie hier – ein selbständiger und isolierter anfechtbarer Teil der Entscheidung (Kostenentscheidung) betroffen ist.
  • Zurückverweisung: Da das Abhilfeverfahren noch nicht abgeschlossen ist, verwies das Oberlandesgericht die Sache zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurück.

Hinweise für das Nachlassgericht:

Das Oberlandesgericht gab dem Nachlassgericht folgende Hinweise für die erneute Entscheidung:

  • Konkretisierung der Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts war nicht eindeutig formuliert. Das Nachlassgericht muss konkretisieren, welche Kosten es zwischen den Beteiligten verteilen wollte.
  • „Sowieso“-Kosten: Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins sind grundsätzlich vom Antragsteller zu tragen.

Nichtabhilfeentscheidung Nachlassgericht – OLG München Beschluss 8.3.2019 – 31 Wx 146/19

Fazit:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München verdeutlicht die Anforderungen an die Begründungspflicht im Abhilfeverfahren.

Gerichte müssen sich mit dem wesentlichen Beschwerdevorbringen auseinandersetzen und ihre Entscheidungen nachvollziehbar begründen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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