Nichtanrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

August 6, 2017
Nichtanrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
FG München 4 V 4779/04
Beschluß vom 15.06.2005,
Rechtmäßigkeit der Nichtanrechnung gezahlter ausländischer Erbschaftsteuer bei nicht unter Paragraf 21 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) fallenden Erwerben
 

RA und Notar Krau

An der Rechtmäßigkeit der Nichtanrechnung gezahlter ausländischer ErbSt bei Erwerben, die nicht unter Paragraf 21 ErbStG fallen,
 
bestehen keine ernsthaften Zweifel, wenn zumindest die gezahlte ausländische ErbSt als Nachlassverbindlichkeit nach Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vom Erwerb abgezogen wird.

Das Finanzgericht (FG) München hat in seinem Beschluss vom 15.06.2005 entschieden, dass die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei Erwerben,

die nicht unter Paragraf 21 ErbStG fallen, nicht zwingend erforderlich ist,

wenn die gezahlte ausländische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit nach Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG berücksichtigt wird.

Nichtanrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Sachverhalt:

Eine Miterbin, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterlag, erbte Bankguthaben in Italien.

Die Erblasserin hatte ihren Wohnsitz in Italien, lebte aber nicht länger als fünf Jahre dort.

Daher lagen die Voraussetzungen für die Anrechnung der italienischen Erbschaftsteuer nach Paragraf 21 ErbStG nicht vor.

Das Finanzamt rechnete die italienische Erbschaftsteuer nicht an.

Die Miterbin beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids.

Entscheidung des FG München:

Das FG München setzte die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids teilweise aus.

Nichtanrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Es bestätigte, dass eine Anrechnung nach Paragraf 21 ErbStG nicht in Betracht kommt.

Es ließ aber offen, ob die italienische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist.

Begründung:

  • Keine Anrechnung nach Paragraf 21 ErbStG: Die Voraussetzungen des Paragraf 21 ErbStG für die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer liegen nicht vor, da es sich bei den Bankguthaben nicht um Auslandsvermögen im Sinne dieser Vorschrift handelt.
  • Keine Gemeinschaftswidrigkeit: Die fehlende Anrechnungsmöglichkeit verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Der BFH hat entschieden, dass eine höhere Steuerbelastung bei Erwerb von Inlands- und Auslandsvermögen zulässig ist.
  • Abzug als Nachlassverbindlichkeit: Es ist prüfenswert, ob die italienische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit nach Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbar ist. Dies könnte die fehlende Anrechnungsmöglichkeit kompensieren.
  • Paragraf 10 Abs. 8 ErbStG: Paragraf 10 Abs. 8 ErbStG schließt den Abzug ausländischer Erbschaftsteuer nicht generell aus.

Fazit:

Der Beschluss des FG München lässt offen, ob ausländische Erbschaftsteuer in Fällen, in denen die Voraussetzungen des Paragraf 21 ErbStG nicht vorliegen,

als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann.

Dies wäre eine wichtige Klarstellung für die Praxis.

FG München 4 V 4779/04

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge