
Das Finanzgericht (FG) München hat in seinem Beschluss vom 15.06.2005 entschieden, dass die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei Erwerben,
die nicht unter Paragraf 21 ErbStG fallen, nicht zwingend erforderlich ist,
wenn die gezahlte ausländische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit nach Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG berücksichtigt wird.
Sachverhalt:
Eine Miterbin, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterlag, erbte Bankguthaben in Italien.
Die Erblasserin hatte ihren Wohnsitz in Italien, lebte aber nicht länger als fünf Jahre dort.
Daher lagen die Voraussetzungen für die Anrechnung der italienischen Erbschaftsteuer nach Paragraf 21 ErbStG nicht vor.
Das Finanzamt rechnete die italienische Erbschaftsteuer nicht an.
Die Miterbin beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids.
Entscheidung des FG München:
Das FG München setzte die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids teilweise aus.
Es bestätigte, dass eine Anrechnung nach Paragraf 21 ErbStG nicht in Betracht kommt.
Es ließ aber offen, ob die italienische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss des FG München lässt offen, ob ausländische Erbschaftsteuer in Fällen, in denen die Voraussetzungen des Paragraf 21 ErbStG nicht vorliegen,
als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann.
Dies wäre eine wichtige Klarstellung für die Praxis.
FG München 4 V 4779/04
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