Nichtanrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

August 6, 2017
Nichtanrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
FG München 4 V 4779/04
Beschluß vom 15.06.2005,
Rechtmäßigkeit der Nichtanrechnung gezahlter ausländischer Erbschaftsteuer bei nicht unter § 21 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) fallenden Erwerben
 

RA und Notar Krau

An der Rechtmäßigkeit der Nichtanrechnung gezahlter ausländischer ErbSt bei Erwerben, die nicht unter § 21 ErbStG fallen,
 
bestehen keine ernsthaften Zweifel, wenn zumindest die gezahlte ausländische ErbSt als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vom Erwerb abgezogen wird.

Das Finanzgericht (FG) München hat in seinem Beschluss vom 15.06.2005 entschieden, dass die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei Erwerben,

die nicht unter § 21 ErbStG fallen, nicht zwingend erforderlich ist,

wenn die gezahlte ausländische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG berücksichtigt wird.

Nichtanrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Sachverhalt:

Eine Miterbin, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterlag, erbte Bankguthaben in Italien.

Die Erblasserin hatte ihren Wohnsitz in Italien, lebte aber nicht länger als fünf Jahre dort.

Daher lagen die Voraussetzungen für die Anrechnung der italienischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG nicht vor.

Das Finanzamt rechnete die italienische Erbschaftsteuer nicht an.

Die Miterbin beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids.

Entscheidung des FG München:

Das FG München setzte die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids teilweise aus.

Nichtanrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Es bestätigte, dass eine Anrechnung nach § 21 ErbStG nicht in Betracht kommt.

Es ließ aber offen, ob die italienische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist.

Begründung:

  • Keine Anrechnung nach § 21 ErbStG: Die Voraussetzungen des § 21 ErbStG für die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer liegen nicht vor, da es sich bei den Bankguthaben nicht um Auslandsvermögen im Sinne dieser Vorschrift handelt.
  • Keine Gemeinschaftswidrigkeit: Die fehlende Anrechnungsmöglichkeit verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Der BFH hat entschieden, dass eine höhere Steuerbelastung bei Erwerb von Inlands- und Auslandsvermögen zulässig ist.
  • Abzug als Nachlassverbindlichkeit: Es ist prüfenswert, ob die italienische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbar ist. Dies könnte die fehlende Anrechnungsmöglichkeit kompensieren.
  • § 10 Abs. 8 ErbStG: § 10 Abs. 8 ErbStG schließt den Abzug ausländischer Erbschaftsteuer nicht generell aus.

Fazit:

Der Beschluss des FG München lässt offen, ob ausländische Erbschaftsteuer in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 21 ErbStG nicht vorliegen,

als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann.

Dies wäre eine wichtige Klarstellung für die Praxis.

FG München 4 V 4779/04

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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