Das Finanzgericht (FG) München hat in seinem Beschluss vom 15.06.2005 entschieden, dass die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei Erwerben,
die nicht unter § 21 ErbStG fallen, nicht zwingend erforderlich ist,
wenn die gezahlte ausländische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG berücksichtigt wird.
Sachverhalt:
Eine Miterbin, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterlag, erbte Bankguthaben in Italien.
Die Erblasserin hatte ihren Wohnsitz in Italien, lebte aber nicht länger als fünf Jahre dort.
Daher lagen die Voraussetzungen für die Anrechnung der italienischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG nicht vor.
Das Finanzamt rechnete die italienische Erbschaftsteuer nicht an.
Die Miterbin beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids.
Entscheidung des FG München:
Das FG München setzte die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids teilweise aus.
Es bestätigte, dass eine Anrechnung nach § 21 ErbStG nicht in Betracht kommt.
Es ließ aber offen, ob die italienische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss des FG München lässt offen, ob ausländische Erbschaftsteuer in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 21 ErbStG nicht vorliegen,
als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann.
Dies wäre eine wichtige Klarstellung für die Praxis.
FG München 4 V 4779/04
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.