BAG 2 AZR 148/05

April 7, 2021

BAG 2 AZR 148/05

Urteil vom 15.12.2005

Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 15.12.2005, dass ein Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

auch nach der Neufassung des § 4 KSchG am 1. Januar 2004 außerhalb der fristgebundenen Klage geltend machen kann.

Im Fall ging es um eine Hauspflegerin, die gegen ihre Kündigung durch die Arbeitgeberin (Beklagte) keine Kündigungsschutzklage innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist erhoben hatte.

Stattdessen forderte sie die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 13. Januar 2004 bis zum 31. März 2004,

da sie die Kündigungsfrist für fehlerhaft hielt und davon ausging, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31. März 2004 endete.

BAG 2 AZR 148/05

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte zuvor zugunsten der Klägerin entschieden und die Beklagte zur Zahlung weiterer Beträge verurteilt.

Die Beklagte legte Revision ein, um die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen.

Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und entschied, dass die Klägerin die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG geltend machen konnte.

Eine Kündigung, die eine falsche Frist beinhaltet, ist gemäß § 140 BGB so auszulegen, dass sie zum nächstmöglichen Termin wirksam wird.

Damit endete das Arbeitsverhältnis erst zum 31. März 2004, wodurch die Klägerin Anspruch auf die vom LAG zuerkannten Zahlungen hatte.

Dieses Urteil betont, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht werden muss,

sondern als eigenständiger Anspruch außerhalb dieser Frist verfolgt werden kann.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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