BAG 2 AZR 148/05

April 7, 2021

BAG 2 AZR 148/05

Urteil vom 15.12.2005

Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 15.12.2005, dass ein Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

auch nach der Neufassung des § 4 KSchG am 1. Januar 2004 außerhalb der fristgebundenen Klage geltend machen kann.

Im Fall ging es um eine Hauspflegerin, die gegen ihre Kündigung durch die Arbeitgeberin (Beklagte) keine Kündigungsschutzklage innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist erhoben hatte.

Stattdessen forderte sie die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 13. Januar 2004 bis zum 31. März 2004,

da sie die Kündigungsfrist für fehlerhaft hielt und davon ausging, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31. März 2004 endete.

BAG 2 AZR 148/05

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte zuvor zugunsten der Klägerin entschieden und die Beklagte zur Zahlung weiterer Beträge verurteilt.

Die Beklagte legte Revision ein, um die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen.

Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und entschied, dass die Klägerin die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG geltend machen konnte.

Eine Kündigung, die eine falsche Frist beinhaltet, ist gemäß § 140 BGB so auszulegen, dass sie zum nächstmöglichen Termin wirksam wird.

Damit endete das Arbeitsverhältnis erst zum 31. März 2004, wodurch die Klägerin Anspruch auf die vom LAG zuerkannten Zahlungen hatte.

Dieses Urteil betont, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht werden muss,

sondern als eigenständiger Anspruch außerhalb dieser Frist verfolgt werden kann.

RA und Notar Krau

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