Nichterhebung Kosten Sachverständigengutachten

Januar 1, 2025
Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten für ein Sachverständigengutachten gemäß § 21 GKG

Nichterhebung Kosten Sachverständigengutachten

OLG München 11 W 200/22

Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten für ein Sachverständigengutachten gemäß § 21 GKG

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss vom 16.05.2022 die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten für ein Sachverständigengutachten gemäß § 21 GKG klargestellt.

Kernaussage:

Kosten für ein Sachverständigengutachten werden nur dann nicht erhoben, wenn das Gericht bei der Anordnung des Gutachtens einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offensichtlich ist.

Eine bloße Änderung der Rechtsauffassung im Laufe des Verfahrens reicht hierfür nicht aus.

Hintergrund:

Nichterhebung Kosten Sachverständigengutachten

Im konkreten Fall ging es um einen Erbstreit, in dem das Landgericht zunächst ein Sachverständigengutachten zur Bewertung von Grundstücken eingeholt hatte.

Nach einem Richterwechsel änderte das Gericht seine Rechtsauffassung und kam zu dem Schluss, dass die Bewertung der Grundstücke von Anfang an nicht erforderlich gewesen sei.

Die Klägerin beantragte daraufhin die Nichterhebung der Sachverständigenkosten.

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München wies den Antrag der Klägerin zurück.

Es führte aus, dass § 21 GKG eine Ausnahmeregelung darstellt und nur in Fällen schwerer Verfahrensfehler greift.

Eine bloße Änderung der Rechtsauffassung durch das Gericht stelle keinen solchen Fehler dar.

Auch wenn sich die Einholung des Gutachtens im Nachhinein als überflüssig erweist, rechtfertigt dies nicht die Nichterhebung der Kosten.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass die Hürden für eine Nichterhebung von Sachverständigenkosten gemäß § 21 GKG hoch sind.

Nichterhebung Kosten Sachverständigengutachten

Eine bloße Fehlentscheidung des Gerichts reicht hierfür nicht aus.

Es muss sich vielmehr um einen eklatanten Verfahrensfehler handeln, der jedem Sachkundigen sofort ins Auge springt.

Konsequenzen für die Parteien:

Die Parteien eines Rechtsstreits müssen sich bewusst sein, dass sie die Kosten für ein Sachverständigengutachten grundsätzlich auch dann tragen müssen,

wenn sich die Einholung des Gutachtens im Nachhinein als überflüssig erweist.

Nur in Ausnahmefällen, in denen das Gericht einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, können die Kosten nicht erhoben werden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Die Nichterhebung von Sachverständigenkosten gemäß § 21 GKG ist nur in Ausnahmefällen möglich.
  • Es muss ein schwerer Verfahrensfehler des Gerichts vorliegen, der offensichtlich ist.
  • Eine bloße Änderung der Rechtsauffassung durch das Gericht reicht hierfür nicht aus.
  • Die Parteien müssen sich bewusst sein, dass sie die Kosten für ein Sachverständigengutachten grundsätzlich auch dann tragen müssen, wenn sich die Einholung des Gutachtens im Nachhinein als überflüssig erweist.
RA und Notar Krau

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